Finanzlexikon
Ausschlagung
Ausschlagung: Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, das Erbe nicht anzunehmen.
Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich; die Frist beginnt mit der Kenntnis von Anfall und Grund der Berufung (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Sechs Monate gelten bei Auslandsbezug (Abs. 3).
Sie erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form und erfasst immer den gesamten Nachlass. Das Erbe geht dann an den Nächstberufenen.
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