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Finanzlexikon

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Einfache Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und auch keine Bücher führen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Durchlaufende Posten bleiben außer Ansatz (Satz 2).

Zu befolgen sind gleichwohl die Regeln zur Abschreibung sowie zur Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und zum Sammelposten (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Banken verlangen die EÜR als Bonitätsnachweis häufig zusammen mit dem letzten Steuerbescheid.

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