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Finanzlexikon

Einwendungsdurchgriff

Einwendungsdurchgriff: Recht, die Darlehensraten zu verweigern, weil die finanzierte Ware mangelhaft ist.

Bei einem verbundenen Vertrag kann der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen aus dem finanzierten Vertrag gegenüber dem Unternehmer zur Leistungsverweigerung berechtigen würden (§ 359 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Entscheidend ist Satz 3: Kann Nacherfüllung verlangt werden, greift das Recht erst, wenn sie fehlgeschlagen ist. Unter 200 Euro finanziertem Entgelt gilt es gar nicht (Abs. 2).

Mehr dazu: zum passenden Ratgeber.

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