Finanzlexikon
Mahnung
Mahnung: Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen.
Leistet der Schuldner auf eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung nicht, kommt er dadurch in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage und die Zustellung eines Mahnbescheids gleich (Satz 2). Eine Form ist nicht vorgeschrieben – ein Zugangsnachweis ist aber im Streitfall entscheidend.
Keiner Mahnung bedarf es, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, bei ernsthafter Leistungsverweigerung oder in den weiteren Fällen des § 286 Abs. 2 BGB. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug außerdem spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein, gegenüber Verbrauchern nur bei besonderem Hinweis in der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB).
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