Finanzlexikon
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsbescheid: Titel aus dem Mahnverfahren, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.
Hat der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 Abs. 1 ZPO). Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO).
Dagegen hilft nur noch der Einspruch. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung und ist eine Notfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO).
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