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Finanzlexikon

Anfechtung

Anfechtung: Erklärung, mit der ein Vertrag wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung rückwirkend beseitigt wird.

Anfechtbar ist eine Willenserklärung bei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 BGB) sowie bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB). Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB); das angefochtene Rechtsgeschäft ist dann als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).

Die Fristen unterscheiden sich deutlich: Bei Irrtum muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes angefochten werden (§ 121 BGB), bei Täuschung oder Drohung binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung beziehungsweise ab Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).

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