Kreditrechner
Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.
Die Bank legt dem Ehepartner das Formular hin: „Nur eine Formalie.“ Ist sie nicht. Wer mitunterschreibt, haftet in voller Höhe – es sei denn, die Verpflichtung war von Anfang an sittenwidrig. Wann das der Fall ist, lässt sich erstaunlich genau ausrechnen.
Drei Rollen, drei Folgen
| Mitdarlehensnehmer | Mithaftender | Bürge | |
|---|---|---|---|
| Stellung | gleichberechtigter Vertragspartner | haftet neben dem Hauptschuldner für dessen Schuld | steht für eine fremde Schuld ein (§ 765 BGB) |
| Verfügt über das Geld | ja | nein | nein |
| Haftung | gesamtschuldnerisch in voller Höhe | gesamtschuldnerisch in voller Höhe | bis zur Bürgschaftssumme |
| Sittenwidrigkeitskontrolle | nur eingeschränkt | ja | ja |
Banken formulieren bewusst gern „Mitdarlehensnehmer“, weil die Rechtsprechung diese Rolle schwächer schützt. Entscheidend ist aber nicht die Überschrift, sondern die Wirklichkeit: Wer kein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und über die Valuta nicht mitentscheidet, ist der Sache nach Mithaftender – auch wenn im Vertrag etwas anderes steht.
Der Maßstab kommt aus Karlsruhe
Das Bundesverfassungsgericht hat 1993 entschieden, dass Zivilgerichte bei der Anwendung von § 138 und § 242 BGB die Privatautonomie aus Art. 2 Abs. 1 GG beachten müssen. Sie haben zu prüfen, ob ein Vertragsinhalt „eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend einzugreifen“ – besonders dann, wenn der Vertrag für eine Seite ungewöhnlich belastend ist. Im Ausgangsfall hatte eine 21-Jährige ohne Vermögen für 100.000 DM gebürgt (BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993, 1 BvR 567/89 und 1 BvR 1044/89).
Der Bundesgerichtshof hat daraus einen prüfbaren Maßstab gemacht. Eine krasse finanzielle Überforderung ist „grundsätzlich erst dann zu bejahen“, wenn der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag. Liegt sie vor, besteht eine widerlegliche Vermutung, dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige nicht von einer rationalen Einschätzung des Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 14.11.2000, XI ZR 248/99).
Die Rechnung, auf die es ankommt
Maßgeblich ist der pfändbare Teil von Einkommen und Vermögen, nicht das Nettoeinkommen. Den berechnet § 850c ZPO: Vom Teil des Arbeitseinkommens, der den unpfändbaren Grundbetrag übersteigt, sind ohne Unterhaltspflichten drei Zehntel unpfändbar. Der Grundbetrag liegt seit dem 01.07.2026 bei 1.587,40 Euro im Monat.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Darlehen des Ehemanns | 180.000,00 Euro |
| Sollzins | 6,00 Prozent |
| Laufende Zinsen im Jahr | 10.800,00 Euro |
| Laufende Zinsen im Monat | 900,00 Euro |
| Nettoeinkommen der mithaftenden Ehefrau | 2.100,00 Euro |
| Unpfändbarer Grundbetrag | 1.587,40 Euro |
| Mehrbetrag | 512,60 Euro |
| davon unpfändbar, drei Zehntel | 153,78 Euro |
| Pfändbar im Monat | 358,82 Euro |
| Deckung der laufenden Zinsen | 39,87 Prozent |
358,82 Euro gegen 900,00 Euro: Die Mithaftende kann nicht einmal die Zinsen tragen, von der Tilgung ganz zu schweigen. Damit ist die krasse finanzielle Überforderung erfüllt und die Vermutung der Sittenwidrigkeit ausgelöst. Welche Zinslast in Ihrem Vertrag steckt, rechnen Sie im Zinsrechner nach; die Zahl ist der Ausgangspunkt jeder Prüfung.
Zwei Details entscheiden die Rechnung häufig:
- Stichtag ist der Vertragsschluss. Spätere Verschlechterungen zählen nicht; eine spätere Gehaltserhöhung heilt die Sittenwidrigkeit aber auch nicht.
- Unterhaltspflichten erhöhen den Grundbetrag – 2026 um 597,42 Euro für die erste und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Mit zwei Kindern bliebe im Beispiel gar nichts Pfändbares übrig.
Wann die Vermutung nicht greift
Die Vermutung ist widerleglich. Sie trägt nicht, wenn der Mithaftende ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnahme hat. Typische Fälle:
- Das Darlehen finanziert eine Immobilie, die beiden gehört oder in die beide einziehen.
- Der Mithaftende ist Gesellschafter oder Mitinhaber des finanzierten Betriebs.
- Das Auto, der Umbau oder die Praxis dient erkennbar auch dem Mithaftenden.
- Der Mithaftende verfügt selbst über die Valuta, etwa über ein gemeinsames Konto.
Keine tragfähigen Argumente sind dagegen die allgemeine Lebensgemeinschaft, ein mittelbarer Vorteil durch ein höheres Haushaltseinkommen oder der Wunsch der Bank, „Vermögensverschiebungen zu verhindern“. Die reine Sicherungsabsicht der Bank rechtfertigt keine Mithaftung ohne eigene Leistungsfähigkeit.
Vor der Unterschrift
- Fragen Sie nach dem Grund. Geht es um Bonität oder nur um Sicherheit? Im zweiten Fall ist eine Mithaftung meist überflüssig.
- Rechnen Sie die Zinslast gegen Ihr pfändbares Einkommen. Die beiden Zahlen gehören vor die Unterschrift, nicht danach.
- Prüfen Sie Alternativen: höheres Eigenkapital, eine dingliche Sicherheit, ein kürzerer Vertrag, eine niedrigere Summe.
- Begrenzen Sie die Haftung der Höhe nach, wenn mitgehaftet werden soll. Eine betragsmäßig begrenzte Mithaftung ist deutlich besser als eine unbegrenzte.
- Nichts unter Zeitdruck unterschreiben. Wer den Vertrag erst beim Notar oder am Schalter sieht, soll ihn mitnehmen dürfen.
Wenn schon unterschrieben ist
Die Sittenwidrigkeit macht die Mithaftung von Anfang an nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) – es gibt keine Frist, und es braucht keinen Widerruf. Die Nichtigkeit erfasst die Mithaftungsabrede im Ganzen; eine Reduktion auf einen gerade noch tragbaren Betrag findet nicht statt. Praktisch bedeutet das:
- Stellen Sie die Zahlungen nicht eigenmächtig ein, sondern lassen Sie den Vertrag prüfen.
- Sichern Sie Unterlagen aus der Zeit des Vertragsschlusses: Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Kontoauszüge.
- Die Beweislast für das eigene wirtschaftliche Interesse liegt bei der Bank, nicht bei Ihnen.
Der Weg aus einer wirksamen Mithaftung ist dagegen ein anderer: Dann hilft nur eine Umschuldung, eine Entlassung aus der Haftung durch die Bank oder, im äußersten Fall, das Insolvenzverfahren. Was eine Umschuldung bringt, zeigt der Ratgeber Umschuldung; zur Haftung mehrerer Schuldner untereinander siehe Schuldübernahme.
Häufige Fragen
Ab wann ist eine Mithaftung sittenwidrig?
Wenn der Mithaftende krass finanziell überfordert ist. Der BGH bejaht das grundsätzlich erst dann, wenn er voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen kann – gerechnet auf den pfändbaren Teil von Einkommen und Vermögen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Was zählt als pfändbares Einkommen?
Nur der Teil oberhalb des unpfändbaren Grundbetrags von 1.587,40 Euro monatlich, und davon sind ohne Unterhaltspflichten weitere drei Zehntel unpfändbar (§ 850c Abs. 1 und 3 ZPO). Unterhaltspflichten erhöhen den Grundbetrag um 597,42 Euro für die erste und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person.
Hilft es, wenn im Vertrag "Mitdarlehensnehmer" steht?
Der Bank nur bedingt. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern ob die Person ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hatte und über das Geld mitentscheiden konnte. Fehlt beides, wird sie wie eine Mithaftende behandelt.
Wann greift die Vermutung der Sittenwidrigkeit nicht?
Wenn der Mithaftende ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat – etwa bei einer gemeinsamen Immobilie, einer Beteiligung am finanzierten Betrieb oder eigener Verfügung über die Darlehensvaluta. Die allgemeine Lebensgemeinschaft genügt nicht.
Gibt es eine Frist, um sich darauf zu berufen?
Nein. Ein sittenwidriger Vertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig; es braucht keinen Widerruf und keine Anfechtung. Bereits gezahlte Beträge sind allerdings nach Bereicherungsrecht zurückzufordern und unterliegen der normalen Verjährung.
Was tun, wenn die Mithaftung wirksam ist?
Dann bleibt der Weg über eine Umschuldung, eine Entlassung aus der Haftung durch die Bank gegen eine andere Sicherheit oder – als letzte Möglichkeit – das Verbraucherinsolvenzverfahren. Zahlungen eigenmächtig einzustellen verschlechtert die Lage.
Quellen
- § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
- § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
- BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993, 1 BvR 567/89 und 1 BvR 1044/89 (BVerfGE 89, 214) (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesverfassungsgericht, Entscheidungssammlung DFR
- BGH, Urteil vom 14.11.2000, XI ZR 248/99 – krasse finanzielle Überforderung (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesgerichtshof, Dokumentation Universität München

