Zum Inhalt springen

Darlehensvertrag: Pflichtangaben, Widerruf und Kündigung

Was ein Darlehensvertrag enthalten muss, welche Angaben bei Verbraucherdarlehen Pflicht sind, wie der Widerruf funktioniert und wann Sie kündigen können.

Was ein Darlehensvertrag regelt

Nach § 488 BGB stellt der Darlehensgeber einen Geldbetrag zur Verfügung. Der Darlehensnehmer schuldet den vereinbarten Zins und die Rückzahlung. Ist der Darlehensnehmer Verbraucher und der Darlehensgeber ein Unternehmer, etwa eine Bank, gelten zusätzlich die Schutzvorschriften für Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB).

Pflichtangaben bei Verbraucherdarlehen

Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 492 BGB). Die Pflichtangaben ergeben sich aus Art. 247 EGBGB, unter anderem:

  • Name und Anschrift der Vertragspartner
  • Art des Darlehens, Nettodarlehensbetrag und Laufzeit
  • Sollzins mit Bedingungen und effektiver Jahreszins
  • Gesamtbetrag sowie Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten
  • Verzugszins und Folgen ausbleibender Zahlungen
  • Widerrufsrecht, Kündigungsverfahren und Recht auf vorzeitige Rückzahlung
  • zuständige Aufsichtsbehörde

Vor Vertragsschluss erhalten Sie die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Vergleichen Sie diese Blätter mehrerer Anbieter, bevor Sie unterschreiben.

Checkliste vor der Unterschrift

Prüfpunkt Worauf achten
Effektiver Jahreszins Vergleichswert inklusive Kosten
Zusatzprodukte Ist eine Restschuldversicherung freiwillig?
Sondertilgung Kostenfreie Sondertilgungen vereinbart?
Sicherheiten Gehaltsabtretung, Bürgschaft, Grundschuld
Verbundene Verträge Hängt der Kredit an einem Kaufvertrag? Siehe verbundene Verträge

Widerruf

Verbraucher können ein Darlehen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen (§ 495 BGB). Die Frist beginnt erst, wenn Sie den Vertrag und alle Pflichtangaben erhalten haben. Nach dem Widerruf zahlen Sie das Geld zurück und den Sollzins für die Zeit, in der Sie es hatten. Details im Lexikon unter Widerrufsrecht.

Kündigung und vorzeitige Rückzahlung

  • Vorzeitige Rückzahlung: Verbraucher dürfen ein Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen (§ 500 Abs. 2 BGB).
  • Vorfälligkeitsentschädigung: Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, bei weniger als einem Jahr Restlaufzeit höchstens 0,5 %, und nie mehr als die Zinsen bis zum vereinbarten Ende (§ 502 BGB). Bei Immobiliardarlehen gelten andere Regeln, siehe Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Kündigung durch die Bank: nur unter engen Voraussetzungen, etwa bei erheblichem Zahlungsrückstand, siehe Kredit nicht zurückzahlen.

Neue Regeln ab 20. November 2026

Mit der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) werden unter anderem Buy-now-pay-later-Angebote, zinslose Ratenzahlungen und Kleinstkredite stärker erfasst, die vorvertraglichen Informationen vereinheitlicht und die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft. Für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen werden, kann sich die Rechtslage im Detail ändern.

Privater Darlehensvertrag

Leihen Sie sich Geld von Familie oder Freunden, halten Sie mindestens Betrag, Zins, Rückzahlungsplan, Kündigung und Unterschriften fest. Was steuerlich zu beachten ist, lesen Sie unter zinsloses Darlehen.

Häufige Fragen

Muss ein privater Darlehensvertrag schriftlich sein?

Zwischen Privatpersonen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Ein schriftlicher Vertrag ist aber dringend zu empfehlen, damit Betrag, Zins und Rückzahlung beweisbar sind und das Finanzamt die Vereinbarung anerkennt.

Kostet der Widerruf etwas?

Sie müssen das ausgezahlte Geld zurückzahlen und für die Zeit bis zur Rückzahlung den vereinbarten Sollzins entrichten. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt beim Widerruf nicht an.

Darf die Bank eine Bearbeitungsgebühr verlangen?

Bei Verbraucherdarlehen hat der Bundesgerichtshof laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in vorformulierten Verträgen für unwirksam erklärt (Urteil vom 13. Mai 2014, XI ZR 405/12).

Quellen

  1. § 488 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag – Bundesministerium der Justiz
  2. § 492 BGB – Schriftform, Vertragsinhalt – Bundesministerium der Justiz
  3. Art. 247 EGBGB – Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen – Bundesministerium der Justiz
  4. § 495 BGB – Widerrufsrecht – Bundesministerium der Justiz
  5. § 500 BGB – Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung – Bundesministerium der Justiz
  6. § 502 BGB – Vorfälligkeitsentschädigung – Bundesministerium der Justiz
  7. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) – Osborne Clarke
Daniel Krüger

Autor:in

Daniel Krüger

Kreditberater · Gelernter Bankkaufmann

Ich verfüge als gelernter Bankkaufmann über 13 Jahre Erfahrung im Bank- und Finanzbereich. Mein Praxiswissen bringe ich bei kreditfrage.com ein, damit Sie die Kostenstrukturen, Konditionen und Finanzprodukte im Allgemeinen besser verstehen und…

Stefan Tietz

Fachlich geprüft von

Stefan Tietz

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über 25 Jahre Erfahrung mit rechtlichen Fragestellungen rund um Banken, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Expertise ein, um komplexe rechtliche…

Alle Inhalte entstehen nach unseren redaktionellen Richtlinien und werden vor Veröffentlichung fachlich geprüft.