Finanzlexikon
Auflassungsvormerkung
Auflassungsvormerkung: Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums bis zur Umschreibung sichert.
Die Auflassung ist die notariell zu erklärende Einigung über den Eigentumsübergang (§ 925 Abs. 1 BGB). Weil zwischen Beurkundung und Eintragung Wochen liegen, wird nach § 883 Abs. 1 BGB eine Vormerkung eingetragen.
Deren Wirkung: Jede spätere Verfügung über das Grundstück ist unwirksam, soweit sie den gesicherten Anspruch vereiteln würde – auch in der Zwangsvollstreckung und auch durch einen Insolvenzverwalter (§ 883 Abs. 2 BGB). Der Rang des späteren Rechts bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung (Abs. 3).
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