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Finanzlexikon

Einrede der Verjährung

Einrede der Verjährung: Recht des Schuldners, die Leistung nach Eintritt der Verjährung zu verweigern.

§ 214 Abs. 1 BGB gibt dem Schuldner nach Eintritt der Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Forderung erlischt nicht; sie wird nur nicht mehr durchsetzbar – und zwar erst, wenn sich der Schuldner ausdrücklich darauf beruft. Von Amts wegen prüft kein Gericht die Verjährung.

Wer auf eine verjährte Forderung gezahlt hat, kann das Geleistete nicht zurückfordern, auch nicht bei Unkenntnis der Verjährung (§ 214 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt für ein vertragsmäßiges Anerkenntnis und geleistete Sicherheiten.

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