Die Regel: drei Jahre – aber ab wann?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Entscheidend ist der Fristbeginn, und der ist nicht der Tag der Rechnung: Die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Forderung und Schuldner Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Ein Beispiel: Eine Rechnung wird im März 2023 fällig. Die Frist startet am 31. Dezember 2023 und läuft am 31. Dezember 2026 ab. Deshalb häufen sich Mahnungen und Mahnbescheide regelmäßig im Dezember – Gläubiger wollen die Verjährung noch hemmen.
Wann 30 Jahre gelten
Sobald ein Gläubiger einen Titel hat, ändert sich alles. In 30 Jahren verjähren unter anderem (§ 197 Abs. 1 BGB):
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche, also Urteile
- Ansprüche aus Vollstreckungsbescheiden und vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden
- Ansprüche, die im Insolvenzverfahren festgestellt wurden
- Ansprüche auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten
Eine wichtige Ausnahme: Für künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen – etwa laufende Unterhaltsraten aus einem Titel – bleibt es bei der Regelfrist von drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB).
Hemmung und Neubeginn – der Unterschied entscheidet
| Hemmung (§ 204 BGB) | Neubeginn (§ 212 BGB) | |
|---|---|---|
| Wirkung | Die Uhr wird angehalten und läuft danach weiter | Die Uhr wird auf null gestellt |
| Ausgelöst durch | Klage, Zustellung eines Mahnbescheids, Antrag bei einer anerkannten Streitbeilegungsstelle, Verhandlungen über den Anspruch | Anerkenntnis des Schuldners – etwa Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung – sowie beantragte oder vorgenommene Vollstreckungshandlungen |
| Für Sie | unangenehm, aber begrenzt | der teuerste Fehler: Bei titulierten Forderungen laufen danach wieder bis zu 30 Jahre |
Konkret heißt das: Eine einzige freiwillige Rate auf eine fast verjährte Forderung kann die Frist komplett zurücksetzen. Auch eine Ratenzahlungsvereinbarung oder ein unterschriebenes Schuldanerkenntnis haben diese Wirkung. Prüfen Sie deshalb vor jeder Zahlung, ob die Forderung überhaupt noch durchsetzbar ist – mehr dazu im Ratgeber Inkasso.
Verjährung wirkt nicht von allein
Ein Punkt, an dem viele scheitern: Eine verjährte Forderung erlischt nicht. Sie bleibt bestehen, Sie dürfen die Leistung aber verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Dieses Recht müssen Sie ausdrücklich geltend machen – vor Gericht als Einrede, außergerichtlich mit einem klaren Satz im Antwortschreiben. Ohne Ihre Erhebung prüft kein Gericht die Verjährung von sich aus.
Und wer in Unkenntnis der Verjährung zahlt, bekommt das Geld nicht zurück (§ 214 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt für ein Anerkenntnis oder eine gestellte Sicherheit.
Fristen im Überblick
| Forderung | Frist | Beginn |
|---|---|---|
| Rechnung eines Handwerkers, Online-Kauf, Handyvertrag, Miete | 3 Jahre | Ende des Jahres der Fälligkeit und Kenntnis |
| Offener Kreditvertrag ohne Titel | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem die Rate fällig wurde; bei gekündigtem Kredit ab Fälligkeit der Restschuld |
| Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbarer Vergleich | 30 Jahre | mit Rechtskraft beziehungsweise Errichtung |
| Laufende wiederkehrende Leistungen aus einem Titel | 3 Jahre | Ende des Jahres der jeweiligen Fälligkeit |
| Zwangsvollstreckungskosten | 30 Jahre | mit Entstehung |
Verjährt ist nicht gelöscht
Verjährung und Eintrag bei einer Auskunftei sind zwei verschiedene Dinge mit eigenen Fristen. Eine Forderung kann verjährt und der Negativeintrag trotzdem noch aktiv sein – oder umgekehrt. Was für Auskunfteien gilt, steht unter SCHUFA-Eintrag löschen und Auskunfteien in Deutschland.
So formulieren Sie die Einrede
Ein kurzes, sachliches Schreiben genügt. Sinngemäß: „Der geltend gemachten Forderung vom … widerspreche ich. Sie ist mit Ablauf des … verjährt. Ich erhebe die Einrede der Verjährung und werde keine Zahlung leisten.“ Versenden Sie es nachweisbar und zahlen Sie nichts – auch keine Teilbeträge und keine „Kulanzrate“.
Bei mehreren Forderungen oder einem bereits vorliegenden Titel ist das Thema zu groß für ein Musterschreiben. Wege zu Beratung und Entschuldung beschreiben die Ratgeber Schulden und Privatinsolvenz. Wir sind keine Rechtsanwälte; dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Weil die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung hemmt, häufen sich solche Schreiben zum Jahresende. Wie Sie darauf richtig reagieren, steht im Ratgeber Mahnbescheid.
Titulierte Forderungen werden über den Gerichtsvollzieher vollstreckt – was er darf, steht unter Gerichtsvollzieher.
Achtung bei Teilzahlungen: Sie lassen die Frist neu beginnen – siehe Ratenzahlungsvereinbarung.
Achtung bei Teilzahlungen während der Verhandlungen – warum das riskant ist, steht im Schuldenbereinigungsplan.
Wie lange Sie Zahlungsnachweise brauchen, richtet sich nach genau diesen Fristen – siehe Kontoauszüge aufbewahren.
Häufige Fragen
Wann verjähren Schulden?
In der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt aber erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde und der Gläubiger von Forderung und Schuldner Kenntnis hatte. Eine im März 2023 fällige Rechnung verjährt also am 31. Dezember 2026.
Verjähren auch titulierte Forderungen?
Ja, aber erst nach 30 Jahren. Das gilt für Urteile, Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Vergleiche und im Insolvenzverfahren festgestellte Ansprüche. Für laufende wiederkehrende Leistungen aus einem Titel bleibt es bei drei Jahren.
Muss ich mich auf die Verjährung berufen?
Ja. Eine verjährte Forderung erlischt nicht, Sie erhalten nur das Recht, die Leistung zu verweigern. Dieses Recht müssen Sie ausdrücklich geltend machen – kein Gericht prüft die Verjährung von sich aus.
Was passiert, wenn ich eine verjährte Schuld aus Versehen bezahle?
Das Geld können Sie nicht zurückfordern, auch wenn Sie die Verjährung nicht kannten (§ 214 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt für ein unterschriebenes Anerkenntnis. Prüfen Sie deshalb vor jeder Zahlung.
Setzt eine Ratenzahlung die Verjährung zurück?
Ja. Eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung oder eine Ratenvereinbarung gilt als Anerkenntnis und lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei einer titulierten Forderung startet damit erneut eine Frist von bis zu 30 Jahren.
Quellen
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist (abgerufen am 21.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist (abgerufen am 21.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (abgerufen am 21.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- §§ 204, 212, 214 BGB – Hemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung (abgerufen am 21.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

