Zum Inhalt springen

Inkasso: Ihre Rechte, zulässige Kosten und Widerspruch

Was ein Inkassounternehmen darf, welche Angaben im Schreiben stehen müssen, wie hoch die Kosten sein dürfen und wie Sie auf eine berechtigte oder unberechtigte Forderung richtig reagieren.

Was ein Inkassounternehmen darf – und was nicht

Inkassounternehmen sind registrierte Rechtsdienstleister. Sie dürfen fremde Forderungen einziehen, Mahnungen schreiben und ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Sie sind aber keine Behörde: Sie dürfen weder pfänden noch Ihre Wohnung betreten, keine Vermögensauskunft abnehmen und keine Kontosperre veranlassen. All das setzt einen gerichtlichen Titel und einen Gerichtsvollzieher voraus.

Ein Inkassoschreiben ist daher zunächst nur eine Zahlungsaufforderung. Ob die Forderung berechtigt ist, entscheidet es nicht.

Diese Angaben muss das Schreiben enthalten

Seit der Inkassorechtsreform gelten klare Informationspflichten. Fehlen diese Angaben, ist das ein erstes Warnsignal:

  • Name oder Firma des Auftraggebers, also des ursprünglichen Gläubigers
  • Grund der Forderung, bei Verträgen der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses
  • Aufschlüsselung von Hauptforderung, Zinsen und Kosten – jeweils einzeln, nicht als Gesamtsumme
  • Zinssatz und Zeitraum, für den Zinsen berechnet werden
  • Hinweis, wenn das Unternehmen Ihre Anschrift selbst ermittelt hat
  • Angabe, dass bei einem Ratenzahlungsvergleich zusätzliche Kosten entstehen können

Verlangen Sie diese Aufschlüsselung schriftlich, wenn sie fehlt. Das kostet nichts und verschafft Ihnen die Grundlage für alles Weitere.

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?

Inkassounternehmen rechnen nach denselben Gebührensätzen ab wie Rechtsanwälte, nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Seit der Reform zum 1. Oktober 2021 gelten dabei gedeckelte Sätze, die sich danach richten, wie aufwendig der Fall wirklich war:

Situation Höchstsatz der Geschäftsgebühr
Sie zahlen innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Inkassoschreiben 0,5
Forderung ist unbestritten 0,9
Forderung ist bestritten, echte Auseinandersetzung 1,3

Bei unbestrittenen Forderungen unter 50 Euro wird der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung zusätzlich um 20 Euro abgesenkt. Das bremst den früher verbreiteten Effekt, dass eine 20-Euro-Rechnung Kosten von 70 Euro auslöste.

Wichtig für die Praxis: Die Kosten sind nur ersatzfähig, soweit sie erforderlich waren. Wer bei einer simplen, unbestrittenen Forderung einen Satz von 1,3 in Rechnung stellt, überzieht. Und: Kosten können Sie überhaupt nur schulden, wenn Sie sich zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits in Verzug befanden – also in aller Regel erst nach einer Mahnung oder 30 Tage nach Zugang der Rechnung.

Verzugszinsen betragen bei Verbrauchergeschäften fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Verbraucherdarlehen gilt ein eigener Maßstab (§ 497 BGB).

Was Sie tun sollten – in dieser Reihenfolge

  • Nicht ignorieren. Wer nicht reagiert, bekommt irgendwann einen Mahnbescheid. Spätestens dann wird es teuer und der Handlungsspielraum kleiner.
  • Forderung prüfen. Haben Sie den Vertrag geschlossen? Wurde geliefert? Haben Sie schon gezahlt? Ist die Forderung womöglich verjährt?
  • Bei berechtigter Forderung: Hauptforderung zügig zahlen. Die Nebenkosten können Sie getrennt davon bestreiten – zahlen Sie dann unter Vorbehalt und schreiben Sie das dazu.
  • Bei unberechtigter Forderung: schriftlich und begründet widersprechen, Zugang nachweisbar machen. Zahlen Sie nichts „zur Ruhe“, denn jede Teilzahlung ist ein Anerkenntnis mit Folgen für die Verjährung.
  • Bei überhöhten Kosten: Hauptforderung und Verzugszinsen zahlen, die überhöhten Inkassokosten schriftlich zurückweisen und auf die Deckelung verweisen.

Vorsicht bei diesen drei Punkten

Falle Warum sie gefährlich ist
Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben Sie enthält fast immer ein Schuldanerkenntnis. Die Verjährung beginnt neu – bei titulierten Forderungen laufen dann 30 Jahre.
Teilzahlung „zur Beruhigung“ Wirkt rechtlich wie ein Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und setzt die Verjährung zurück.
Druck durch Formulierungen wie „letzte Mahnung vor Pfändung“ Ohne Titel ist eine Pfändung nicht möglich. Solche Schreiben arbeiten mit Angst, nicht mit Rechten.

Wenn der Mahnbescheid kommt

Der gerichtliche Mahnbescheid ist ein amtliches gelbes Schreiben vom Amtsgericht, nicht vom Inkassounternehmen. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen – das Formular liegt bei, es genügt ein Kreuz und Ihre Unterschrift, eine Begründung ist nicht nötig. Versäumen Sie die Frist, folgt der Vollstreckungsbescheid, und der ist ein Titel mit 30 Jahren Wirkung.

Einzelheiten zum Ablauf stehen im Lexikoneintrag Mahnbescheid.

Wo Sie sich beschweren können

  • Aufsicht: Registrierte Inkassodienstleister stehen unter Aufsicht der für sie zuständigen Stelle; eingetragen sind sie im Rechtsdienstleistungsregister unter rechtsdienstleistungsregister.de. Wer dort nicht steht, darf gar nicht inkassieren.
  • Verbraucherzentrale: Der Inkasso-Check der Verbraucherzentralen prüft konkrete Schreiben.
  • Schuldnerberatung: Bei mehreren offenen Forderungen ist das der richtige Ansprechpartner, nicht der einzelne Gläubiger. Wege dorthin beschreibt der Ratgeber Schulden.

Und wenn bereits gepfändet wird, zählt Tempo: Was dann zu tun ist, steht unter Kontopfändung.

Kommt statt des Inkassoschreibens ein gerichtlicher Mahnbescheid, gelten enge Fristen: zwei Wochen für den Widerspruch, danach droht ein Titel mit 30 Jahren Wirkung. Das Vorgehen steht unter Mahnbescheid.

Bei mehreren offenen Forderungen lohnt sich eine geordnete Bestandsaufnahme – wie sie abläuft, steht unter Schuldnerberatung.

Eine Meldung an die Auskunftei ist nur unter engen Voraussetzungen erlaubt – welche das sind, steht unter Schufa-Negativeintrag.

Bevor Sie Raten zusagen: Eine Teilzahlung setzt die Verjährung zurück – mehr unter Ratenzahlungsvereinbarung.

Eine Rückbuchung beseitigt die Forderung nicht – warum das wichtig ist, erklärt Lastschrift zurückbuchen.

Ein Auskunftsantrag zwingt das Unternehmen, Herkunft und Zusammensetzung der Forderung offenzulegen: Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO.

Häufige Fragen

Muss ich Inkassokosten immer bezahlen?

Nein. Erstattungsfähig sind Inkassokosten nur, wenn Sie sich bei der Beauftragung bereits in Verzug befanden und wenn die Beauftragung erforderlich war. Außerdem gelten Höchstsätze: 0,5 bei Zahlung binnen zwei Wochen nach dem ersten Schreiben, 0,9 bei unbestrittenen und 1,3 bei bestrittenen Forderungen. Überhöhte Beträge können Sie schriftlich zurückweisen.

Darf ein Inkassounternehmen mein Konto pfänden?

Nein. Eine Pfändung setzt einen gerichtlichen Titel und einen Gerichtsvollzieher oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus. Schreiben mit Formulierungen wie „letzte Mahnung vor Pfändung“ arbeiten mit Druck, nicht mit Rechten.

Was passiert, wenn ich das Inkassoschreiben ignoriere?

Das Unternehmen kann einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Widersprechen Sie dem nicht binnen zwei Wochen, folgt der Vollstreckungsbescheid – ein Titel, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann. Reagieren ist deshalb immer besser als schweigen.

Sollte ich eine Ratenzahlung vereinbaren?

Nur mit Bedacht. Solche Vereinbarungen enthalten fast immer ein Schuldanerkenntnis, das die Verjährung neu beginnen lässt, und können zusätzliche Kosten auslösen. Bei einer berechtigten Forderung kann eine Rate trotzdem sinnvoll sein – bei einer strittigen oder verjährten Forderung wäre sie ein Fehler.

Woran erkenne ich ein unseriöses Inkassoschreiben?

Es fehlen Angaben zum ursprünglichen Gläubiger oder zum Forderungsgrund, die Kosten sind nicht aufgeschlüsselt, der Absender steht nicht im Rechtsdienstleistungsregister, oder es wird mit Hausbesuch, Pfändung oder Strafanzeige gedroht.

Quellen

  1. Gebühren des Inkassobüros: Welche sind zulässig? (abgerufen am 21.09.2026) – Verbraucherportal Bayern / Bayerisches Staatsministerium
  2. Inkassorechtsreform: abgesenkte Inkassogebühren seit 1.10.2021 (abgerufen am 21.09.2026) – Haufe
  3. § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung (abgerufen am 21.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 497 BGB – Verzug des Darlehensnehmers (abgerufen am 21.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Daniel Krüger

Autor:in

Daniel Krüger

Kreditberater · Gelernter Bankkaufmann

Ich verfüge als gelernter Bankkaufmann über 13 Jahre Erfahrung im Bank- und Finanzbereich. Mein Praxiswissen bringe ich bei kreditfrage.com ein, damit Sie die Kostenstrukturen, Konditionen und Finanzprodukte im Allgemeinen besser verstehen und…

Stefan Tietz

Fachlich geprüft von

Stefan Tietz

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über 25 Jahre Erfahrung mit rechtlichen Fragestellungen rund um Banken, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Expertise ein, um komplexe rechtliche…

Alle Inhalte entstehen nach unseren redaktionellen Richtlinien und werden vor Veröffentlichung fachlich geprüft.