Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt, ist die Forderung bereits tituliert – irgendwann kam ein Mahnbescheid, ein Urteil oder eine notarielle Urkunde. Was jetzt zählt, sind die Rechte, die das Gesetz dem Schuldner ausdrücklich lässt.
Was er darf – und wo die Grenze liegt
Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung das erfordert, verschlossene Türen öffnen lassen und bei Widerstand Gewalt anwenden (§ 758 ZPO).
Entscheidend ist aber der Satz davor: Die Wohnung darf ohne Einwilligung des Schuldners nur aufgrund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden (§ 758a Absatz 1 ZPO). Wer die Tür öffnet und den Gerichtsvollzieher hereinbittet, willigt ein. Wer nicht öffnet, zwingt den Gläubiger zum Umweg über den Durchsuchungsbeschluss – das verzögert, verhindert aber nichts und verursacht zusätzliche Kosten.
Zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen findet eine Vollstreckungshandlung grundsätzlich nicht statt (§ 758a Absatz 4 ZPO).
Wie eine Sachpfändung funktioniert
Gepfändet wird, indem der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere bleiben im Gewahrsam des Schuldners – dann wird die Pfändung durch ein Siegel kenntlich gemacht (§ 808 ZPO). Das ist der berühmte „Kuckuck“: Die Sache bleibt in der Wohnung, gehört aber wirtschaftlich schon der Verwertung.
In der Praxis lohnt sich eine Sachpfändung selten. Gebrauchte Möbel und Elektronik bringen bei der Versteigerung kaum etwas; der eigentliche Zweck des Besuchs ist meist die Vermögensauskunft.
Was unpfändbar ist
| Kategorie | Umfang |
|---|---|
| Sachen für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung | für den Schuldner und alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen |
| Sachen für die Erwerbstätigkeit oder eine damit zusammenhängende Aus- und Fortbildung | Werkzeug, Computer, in vielen Fällen auch das Fahrzeug |
| Sachen aus gesundheitlichen Gründen | Hilfsmittel, medizinische Geräte |
| Gegenstände der Religionsausübung | bis zu einem Wert von 500 Euro |
| Bargeld | gestaffelter Freibetrag, siehe unten |
| Unterlagen mit gesetzlicher Aufbewahrungspflicht, private Aufzeichnungen, öffentliche Urkunden | vollständig |
| Trauringe, Orden und Ehrenzeichen | vollständig |
| Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden | samt Futter und Streu |
Der Bargeldfreibetrag – gestaffelt nach Tagen
Bargeld ist nicht pauschal geschützt, sondern nach einer Formel: Unpfändbar ist ein Fünftel des täglichen Freibetrags nach § 850c ZPO für den Schuldner und ein Zehntel für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt – und zwar für jeden Kalendertag ab der Pfändung bis zum Ende des Monats, in dem gepfändet wird.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der tägliche Freibetrag 73,06 Euro. Daraus ergibt sich:
| Haushalt | pro Tag | geschützt |
|---|---|---|
| Alleinstehend | 14,61 € | 306,85 € |
| Zwei Personen | 21,92 € | 460,28 € |
Der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen – etwa wenn absehbar ist, dass davon Miete und Lebensmittel bezahlt werden müssen.
Austauschpfändung: die Ausnahme vom Schutz
Unpfändbar heißt nicht unantastbar. Die Pfändung einer geschützten Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme ein Ersatzstück überlässt, das dem geschützten Verwendungszweck genügt – oder den zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrag (§ 811a ZPO). Praktisch relevant ist das bei teuren Fahrzeugen: Der Gläubiger stellt einen günstigen Gebrauchtwagen, der für den Arbeitsweg reicht, und verwertet das Original.
Ratenzahlung direkt beim Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat, kann er eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gestatten, wenn der Schuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen leisten zu können; die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Solange der Plan läuft, ist die Vollstreckung aufgeschoben (§ 802b ZPO).
Das ist der schnellste Ausweg – und er setzt nur einen realistischen Vorschlag voraus, keinen Anwalt.
Was zu tun ist
- Nicht ignorieren. Ankündigungsschreiben enthalten in der Regel eine Zahlungsfrist von zwei Wochen; in dieser Zeit lässt sich alles regeln.
- Titel prüfen. Ist die Forderung berechtigt, richtig beziffert und nicht verjährt? Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren.
- Ratenzahlung anbieten – schriftlich, mit konkretem Betrag und Datum.
- Konto schützen. Vor dem Termin in ein P-Konto umwandeln lassen; parallel zur Sachpfändung läuft meist die Kontopfändung.
- Beratung einschalten. Bei mehreren Gläubigern verhandelt die Schuldnerberatung gebündelt und kostenlos.
Kommt es doch zum Termin zur Vermögensauskunft, entscheiden die Fristen – sie stehen im Ratgeber Vermögensauskunft. Führt kein Weg mehr daran vorbei, ist die Privatinsolvenz der geordnete Ausweg.
Worauf es bei der Vereinbarung ankommt, steht unter Ratenzahlungsvereinbarung.
Ein finanziertes Fahrzeug darf nicht ohne Weiteres verwertet werden – warum, erklärt die Sicherungsübereignung.
Häufige Fragen
Muss ich den Gerichtsvollzieher hereinlassen?
Nein. Ohne Ihre Einwilligung braucht er eine Anordnung des Amtsgerichts. Wer nicht öffnet, verzögert das Verfahren allerdings nur und verursacht zusätzliche Kosten – der Beschluss wird in der Regel erteilt.
Kann mein Auto gepfändet werden?
Wenn Sie es für die Erwerbstätigkeit benötigen, ist es grundsätzlich geschützt. Bei einem wertvollen Fahrzeug kommt aber die Austauschpfändung in Betracht: Der Gläubiger stellt ein ausreichendes Ersatzfahrzeug und verwertet das Original.
Wie viel Bargeld darf ich behalten?
Ein Fünftel des täglichen Freibetrags für jeden Kalendertag von der Pfändung bis zum Monatsende, plus ein Zehntel je weiterer Person im Haushalt. Bei einer Pfändung am 10. eines 30-tägigen Monats sind das alleinstehend 306,85 Euro.
Was ist der „Kuckuck"?
Das Pfandsiegel. Sachen außer Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren bleiben in der Wohnung; die Pfändung wird durch Anbringen des Siegels wirksam gemacht. Das Entfernen oder Verkaufen der Sache ist strafbar.
Kann ich Raten vereinbaren, wenn er schon vor der Tür steht?
Ja, sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Der Vorschlag muss realistisch sein und die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein; solange ruht die Vollstreckung.
Quellen
- § 758 ZPO – Durchsuchung, Gewaltanwendung (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 758a ZPO – Richterliche Durchsuchungsanordnung (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 811 ZPO – Unpfändbare Sachen (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 811a ZPO – Austauschpfändung (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

