Wenn ein Gläubiger das Konto pfändet, ist zunächst das gesamte Guthaben blockiert – Miete, Strom und Lebensmittel eingeschlossen. Das Pfändungsschutzkonto verhindert genau das: Ein gesetzlich festgelegter Betrag bleibt jeden Monat verfügbar, ohne dass man ihn bei Gericht erstreiten muss.
Was automatisch geschützt ist
Auf einem P-Konto kann der Kontoinhaber jeden Kalendermonat über einen Grundfreibetrag verfügen, der sich aus dem monatlichen Freibetrag des § 850c ZPO ergibt, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Absatz 1 ZPO). Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Freibetrag bei 1.587,40 Euro – aufgerundet also 1.590,00 Euro im Monat.
Dieser Betrag steht ohne Antrag, ohne Bescheinigung und ohne Gerichtsbeschluss zur Verfügung. Die Bank muss ihn freigeben, sobald das Konto als P-Konto geführt wird.
Umwandlung: jederzeit und auch im Minus
Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ein dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – jederzeit, und ausdrücklich auch dann, wenn das Konto im Minus steht (§ 850k Absatz 1 ZPO). Ein neues Konto ist dafür nicht nötig, die IBAN bleibt dieselbe.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstags gefordert werden (§ 850k Absatz 2 ZPO). Wer die Umwandlung dagegen schon vorher beantragt, hat den Schutz sofort. Deshalb lohnt sich der Schritt, sobald ein Mahnbescheid oder ein Titel im Briefkasten liegt – nicht erst, wenn die Bank die Pfändung meldet.
Eine Einschränkung: Jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten (§ 850k Absatz 3 ZPO), und es wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Ein eingeräumter Dispositionskredit entfällt damit.
Erhöhungsbeträge für Unterhalt und Sozialleistungen
Wer Unterhalt zahlt oder Leistungen für andere Personen entgegennimmt, bekommt zusätzliche Freibeträge (§ 902 ZPO). Sie gelten nicht automatisch, sondern erst, wenn sie der Bank nachgewiesen werden.
| Position | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Grundfreibetrag (§ 899 Absatz 1 ZPO) | 1.590,00 € |
| erste unterhaltsberechtigte Person | + 597,42 € |
| zweite bis fünfte Person, je | + 332,83 € |
Zusätzlich unpfändbar sind unter anderem Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen und einmalige Zahlungen wie Nachzahlungen von Sozialleistungen – auch sie müssen der Bank belegt werden.
Die Bescheinigung: wer sie ausstellen darf
Solange der Nachweis fehlt, darf die Bank Guthaben oberhalb des Grundfreibetrags an den Gläubiger auszahlen (§ 903 Absatz 1 ZPO). Die Bescheinigung über die Erhöhungsbeträge stellt aus:
- die Familienkasse, ein Sozialleistungsträger oder eine mit der Gewährung solcher Leistungen befasste Einrichtung,
- der Arbeitgeber,
- eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO – also genau die anerkannten Beratungsstellen, die auch die Schuldnerberatung übernehmen.
Anerkannte Stellen und Sozialleistungsträger stellen die Bescheinigung in der Regel kostenlos aus. Banken dürfen dafür kein Entgelt verlangen.
Nicht verbrauchtes Guthaben verfällt nicht sofort
Wer in einem Monat weniger ausgibt als der Freibetrag hergibt, verliert den Rest nicht: Das nicht verbrauchte Guthaben bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Absatz 2 ZPO). Verfügungen werden dabei immer mit dem zuerst gutgeschriebenen Guthaben verrechnet. So lassen sich auch größere Posten wie eine Nebenkostenabrechnung oder eine Autoreparatur ansparen.
Wenn der Freibetrag nicht reicht
Der pauschale Schutz passt nicht in jedem Fall. Liegt das Einkommen höher oder fallen besondere Kosten an, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen abweichenden, höheren Freibetrag festsetzen. Typische Gründe sind hohe Wohnkosten, krankheitsbedingter Mehrbedarf oder Zahlungen, die ihrer Natur nach unpfändbar sind.
Einwendungen gegen die Höhe eines Freibetrags müssen der Bank spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats nach der Berechnung mitgeteilt werden – wer später reklamiert, kommt zu spät.
Was das P-Konto nicht leistet
- Es tilgt keine Schulden. Der Schutz sichert das Existenzminimum, die Forderung bleibt bestehen und wächst durch Zinsen und Kosten weiter.
- Es schützt nur Kontoguthaben. Gegen eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber wirkt es nicht; dort gelten die Tabellenwerte des § 850c ZPO.
- Es verhindert keine Kontokündigung. Die Bank darf das Konto grundsätzlich weiter nach ihren Bedingungen kündigen – bleibt aber die Pflicht zum Basiskonto, das ebenfalls als P-Konto geführt werden kann.
- Es taucht in der Auskunftei auf. Die Einrichtung eines P-Kontos wird gemeldet und wirkt sich auf die Bonität aus – gegenüber einer unkontrollierten Pfändung ist das trotzdem das kleinere Übel.
Die richtige Reihenfolge
- Konto umwandeln lassen, schriftlich und mit Datum.
- Bescheinigung für Erhöhungsbeträge besorgen und bei der Bank einreichen.
- Forderung prüfen: Ist der Titel berechtigt, ist die Forderung womöglich verjährt, sind die Inkassokosten korrekt?
- Beratungstermin vereinbaren – die Schuldnerberatung verhandelt mit allen Gläubigern zugleich und stellt zugleich die Bescheinigung aus.
Wie eine Kontopfändung abläuft und welche Fristen dabei gelten, steht im Ratgeber Kontopfändung.
Wer noch gar kein Konto hat, kann das Basiskonto schon im Antrag als Pfändungsschutzkonto verlangen.
Häufige Fragen
Kostet die Führung eines P-Kontos extra?
Nein. Banken dürfen für die Umwandlung und die Führung als P-Konto kein zusätzliches Entgelt verlangen. Höhere Kontoführungsgebühren allein wegen des P-Konto-Status sind unzulässig.
Brauche ich für das P-Konto ein neues Konto?
Nein. Das bestehende Girokonto wird umgewandelt, die IBAN bleibt gleich. Allerdings entfällt der Dispositionskredit, weil das P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt wird.
Was passiert mit Geld über dem Freibetrag?
Es wird von der Pfändung erfasst und an den Gläubiger ausgekehrt, sofern keine Erhöhungsbeträge nachgewiesen sind. Nicht verbrauchtes Guthaben aus den Vormonaten bleibt dagegen bis zu drei Monate geschützt.
Kann ich mehrere P-Konten haben?
Nein, jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten (§ 850k Absatz 3 ZPO). Banken gleichen das über die Auskunfteien ab; ein zweites P-Konto führt zur Rückumwandlung.
Reicht der Freibetrag nicht, was dann?
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht einen höheren Freibetrag festsetzen, etwa bei hohen Wohnkosten oder krankheitsbedingtem Mehrbedarf. Einwendungen gegen die Berechnung müssen der Bank innerhalb von sechs Monaten mitgeteilt werden.
Quellen
- § 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 903 ZPO – Nachweis der Erhöhungsbeträge (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

