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Lohnpfändung: Freibeträge, Ablauf und Gegenwehr

Wie der Arbeitgeber den pfändbaren Teil berechnet, welche Freibeträge seit Juli 2026 gelten, welche Lohnbestandteile geschützt sind und was Sie dagegen unternehmen können.

Wie eine Lohnpfändung abläuft

Ein Gläubiger mit Titel erwirkt beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und lässt ihn Ihrem Arbeitgeber zustellen. Der wird damit zum Drittschuldner: Er muss den pfändbaren Teil Ihres Nettolohns berechnen, einbehalten und direkt an den Gläubiger überweisen. Auf Ihr Konto kommt nur noch der Rest.

Der Arbeitgeber hat dabei keinen Ermessensspielraum. Zahlt er trotz Beschluss den vollen Lohn aus, haftet er dem Gläubiger. Deshalb sind Absprachen mit dem Lohnbüro zwecklos – und deshalb ist die richtige Adresse immer der Gläubiger oder das Gericht, nie die Personalabteilung.

Was Ihnen bleibt

Geschützt ist das Existenzminimum. Der Grundfreibetrag wird jährlich zum 1. Juli angepasst.

Unterhaltspflichten Unpfändbar seit 1. Juli 2026
keine 1.589,99 €
eine Person 2.189,99 €
zwei Personen 2.519,99 €
drei Personen 2.859,99 €
vier Personen 3.189,99 €
fünf Personen 3.519,99 €

Vom Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt Ihnen ein Teil: drei Zehntel des übersteigenden Betrags sind unpfändbar, bei einer Unterhaltspflicht zwei weitere Zehntel, für die zweite bis fünfte Person je ein weiteres Zehntel (§ 850c Abs. 3 ZPO). Alles, was 4.866,30 Euro netto übersteigt, ist dagegen voll pfändbar.

Entscheidend: Unterhaltspflichten berücksichtigt der Arbeitgeber nur, wenn Sie den Unterhalt tatsächlich zahlen und das nachweisen. Wer den Nachweis nicht erbringt, wird wie ein Alleinstehender behandelt – ein Fehler, der jeden Monat mehrere hundert Euro kostet.

Diese Bezüge zählen gar nicht mit

Bevor gerechnet wird, bleiben bestimmte Bestandteile außen vor (§ 850a ZPO):

  • Mehrarbeitsvergütung zur Hälfte – Überstunden sind also nur zu 50 Prozent pfändbar
  • Urlaubsgeld sowie Zuwendungen aus besonderem Anlass, soweit sie üblich sind
  • Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten Monatsfreibetrags – derzeit also bis 795 Euro
  • Aufwandsentschädigungen, Auslösungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit üblich
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Blindenzulagen, Sterbebezüge
  • Geburts- und Heiratsbeihilfen unter den Voraussetzungen des Gesetzes

Gerechnet wird außerdem vom Netto: Steuern und Sozialabgaben sind vorher abzuziehen (§ 850e ZPO). Prüfen Sie die Abrechnung daraufhin – gerade bei Überstunden und Zulagen rechnen Lohnbüros nicht immer richtig.

Zwei Sonderfälle

Fall Was gilt
Mehrere Arbeitsverhältnisse Auf Antrag des Gläubigers rechnet das Vollstreckungsgericht die Einkommen zusammen. Der Grundfreibetrag wird dann vorrangig dem Einkommen entnommen, das die wesentliche Lebensgrundlage bildet.
Unterhaltsforderungen als Grund der Pfändung Für rückständigen gesetzlichen Unterhalt gelten erweiterte Pfändungsmöglichkeiten (§ 850d ZPO). Das Gericht setzt den Freibetrag dann individuell fest – er kann unter den üblichen Grenzen liegen.

Lohnpfändung und Kontopfändung zugleich

Beides kann parallel laufen: Der Gläubiger pfändet beim Arbeitgeber und bei der Bank. Der Betrag, der nach der Lohnpfändung auf Ihrem Konto eingeht, ist dort zunächst einfaches Guthaben – und damit erneut angreifbar.

Schutz bietet nur das Pfändungsschutzkonto. Es sichert den monatlichen Freibetrag auf dem Konto ab, unabhängig davon, woher das Geld stammt. Wie die Umwandlung funktioniert und welche Fristen dabei gelten, steht im Ratgeber Kontopfändung. Wer eine Lohnpfändung erhält, sollte das P-Konto gleich mit einrichten – nicht erst, wenn auch das Konto gesperrt ist.

Was Sie tun können

  • Abrechnung prüfen: Stimmen Unterhaltspflichten, Nettoberechnung und die Behandlung von Überstunden und Weihnachtsgeld?
  • Nachweise einreichen – Unterhaltstitel, Zahlungsbelege, Geburtsurkunden – damit der Freibetrag stimmt.
  • Antrag beim Vollstreckungsgericht: Bei besonderen persönlichen Bedürfnissen, etwa krankheitsbedingten Mehrkosten, kann der unpfändbare Betrag erhöht werden (§ 850f ZPO).
  • Mit dem Gläubiger verhandeln. Eine tragfähige Ratenvereinbarung führt häufiger zur Aufhebung der Pfändung als jeder Widerspruch – aber Vorsicht: Sie ist ein Anerkenntnis und setzt die Verjährung zurück.
  • Forderung prüfen: Ist der Titel berechtigt, sind die Kosten korrekt? Wie Sie auf unberechtigte Forderungen reagieren, steht unter Inkasso.
  • Beratung holen, sobald mehrere Gläubiger vollstrecken. Wege dorthin beschreibt der Ratgeber Schulden; führt kein Weg mehr heraus, bleibt die Privatinsolvenz.

Und der Arbeitsplatz?

Eine Lohnpfändung ist für den Arbeitgeber Aufwand, aber kein Kündigungsgrund: Allein deswegen zu kündigen, ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Informieren Sie das Lohnbüro trotzdem offen – es muss ohnehin tätig werden, und eine sachliche Klärung ist besser als eine Überraschung. Wir sind keine Rechtsanwälte; bei arbeitsrechtlichen Folgen lohnt eine Beratung.

Für Kontoguthaben gelten eigene Regeln und ein eigener, aufgerundeter Freibetrag: siehe P-Konto.

Auch hier gilt: ohne Titel keine Pfändung. Wie er entsteht und wie man ihn noch abwehrt, steht unter Vollstreckungsbescheid.

Häufige Fragen

Wie viel bleibt mir bei einer Lohnpfändung?

Ohne Unterhaltspflichten mindestens 1.589,99 Euro netto im Monat (Stand 1. Juli 2026). Mit einer unterhaltsberechtigten Person sind es 2.189,99 Euro, mit zwei 2.519,99 Euro. Vom Einkommen darüber bleiben zusätzlich drei Zehntel unpfändbar, bei Unterhaltspflichten mehr.

Werden Überstunden und Weihnachtsgeld gepfändet?

Nur teilweise. Mehrarbeitsvergütung ist zur Hälfte unpfändbar, Urlaubsgeld vollständig, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten Monatsfreibetrags – derzeit bis 795 Euro. Auch Aufwandsentschädigungen und bestimmte Zulagen bleiben außen vor.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Pfändung melden?

Nein, das Gericht stellt ihm den Beschluss direkt zu. Ein offenes Gespräch mit dem Lohnbüro ist trotzdem sinnvoll, weil dort die Berechnung erfolgt und Sie Unterhaltsnachweise einreichen müssen.

Kann mir wegen einer Lohnpfändung gekündigt werden?

Allein deswegen ist eine Kündigung grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Die Pfändung bedeutet für den Arbeitgeber Verwaltungsaufwand, mehr nicht. Bei arbeitsrechtlichen Konsequenzen sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

Was ist der Unterschied zur Kontopfändung?

Die Lohnpfändung greift beim Arbeitgeber, die Kontopfändung bei der Bank. Beides kann gleichzeitig laufen: Was nach der Lohnpfändung auf dem Konto ankommt, ist dort erneut angreifbar. Schutz bietet nur ein Pfändungsschutzkonto – richten Sie es sofort ein.

Kann der Freibetrag erhöht werden?

Ja. Auf Antrag beim Vollstreckungsgericht kann der unpfändbare Betrag wegen besonderer persönlicher Bedürfnisse heraufgesetzt werden, etwa bei krankheitsbedingten Mehrkosten (§ 850f ZPO).

Quellen

  1. § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge (abgerufen am 22.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (abgerufen am 22.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens (abgerufen am 22.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. Pfändungstabelle 2026: Freibeträge ab 1. Juli 2026 (abgerufen am 22.09.2026) – Finanztip
Daniel Krüger

Autor:in

Daniel Krüger

Kreditberater · Gelernter Bankkaufmann

Ich verfüge als gelernter Bankkaufmann über 13 Jahre Erfahrung im Bank- und Finanzbereich. Mein Praxiswissen bringe ich bei kreditfrage.com ein, damit Sie die Kostenstrukturen, Konditionen und Finanzprodukte im Allgemeinen besser verstehen und…

Stefan Tietz

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Stefan Tietz

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Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über 25 Jahre Erfahrung mit rechtlichen Fragestellungen rund um Banken, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Expertise ein, um komplexe rechtliche…

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