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Finanzlexikon

Grundfreibetrag

Grundfreibetrag: Teil des zu versteuernden Einkommens, auf den keine Einkommensteuer entfällt.

Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG beträgt die tarifliche Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2026 für zu versteuernde Einkommen bis 12.348 Euro null. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Wirkung über das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG).

Der Grundfreibetrag ist auch der Maßstab für die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Mehr dazu: zum passenden Ratgeber.

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