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Geld für Kinder anlegen: auf wessen Namen – und was das steuerlich bedeutet

Auf den Namen des Kindes bleiben Kapitalerträge bis 13.384 Euro im Jahr steuerfrei. Was dafür nötig ist, wo die Grenzen liegen und was mit 18 passiert.

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Die erste Frage beim Sparen fürs Kind ist keine Anlagefrage, sondern eine Eigentumsfrage: Auf wessen Namen läuft das Konto oder Depot? Davon hängen Steuerfreibeträge, Krankenversicherung, BAföG – und wer mit 18 darüber verfügt.

Auf den Namen des Kindes oder der Eltern?

Konto auf den Namen des Kindes Konto auf den Namen der Eltern
Wem gehört das Geld dem Kind den Eltern
Steuerliche Freibeträge eigene Freibeträge des Kindes Freibeträge der Eltern, meist schon ausgeschöpft
Zugriff mit 18 allein das Kind weiterhin die Eltern
Wirkung auf Familienversicherung und BAföG möglich keine
Schenkungsteuer Freibetrag 400.000 Euro je Elternteil in zehn Jahren kein Thema
Pfändung bei den Eltern geschützt mit erfasst

Beides ist zulässig. Nur eines ist nicht möglich: das Depot auf den Namen des Kindes laufen zu lassen, um dessen Freibeträge zu nutzen, und das Geld später für eigene Zwecke zurückzuholen. Wer das tut, riskiert, dass das Finanzamt die Erträge den Eltern zurechnet.

Das Geld gehört dem Kind – endgültig

Eltern vertreten das Kind (§ 1629 Abs. 1 BGB) und verwalten sein Vermögen „nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ (§ 1642 BGB). Verwaltung ist aber nicht Eigentum. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres verfügt das Kind frei – auch gegen den Willen der Eltern.

Wer das nicht will, hat zwei Alternativen: auf eigenen Namen sparen und das Geld später übertragen, oder erst kurz vor dem 18. Geburtstag schenken. Beides kostet die Steuervorteile, die unten beschrieben sind.

13.384 Euro Kapitalerträge im Jahr – steuerfrei

Ein Kind ist ein eigener Steuerpflichtiger mit eigenen Freibeträgen. Für 2026 ergibt sich:

Freibetrag Betrag Fundstelle
Grundfreibetrag 12.348,00 Euro § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG
Sparer-Pauschbetrag 1.000,00 Euro § 20 Abs. 9 EStG
Sonderausgaben-Pauschbetrag 36,00 Euro § 10c EStG
Summe 13.384,00 Euro

Hat das Kind keine weiteren Einkünfte, bleiben Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bis zu diesem Betrag im Jahr steuerfrei. Bei den Eltern wären dieselben Erträge mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet.

Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung

  • Freistellungsauftrag bis 1.000 Euro: Er deckt nur den Sparer-Pauschbetrag ab und wird direkt der Bank erteilt. Dafür braucht die Bank die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes – ohne sie ist der Auftrag unwirksam (§ 44a Abs. 2a EStG).
  • Nichtveranlagungs-Bescheinigung darüber hinaus: Sie wird beim Wohnsitzfinanzamt des Kindes beantragt und hebt den Steuerabzug auch für den Teil auf, der durch den Grundfreibetrag gedeckt ist (§ 44a Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Sie gilt höchstens drei Jahre und endet immer zum Jahresschluss (§ 44a Abs. 2 S. 3 EStG).

Die NV-Bescheinigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Fallen die Voraussetzungen weg – etwa weil das Kind eine Ausbildungsvergütung bezieht –, muss sie zurückgegeben werden. Denken Sie an die Verlängerung: Läuft sie aus, zieht die Bank wieder Kapitalertragsteuer ein, die Sie dann erst über eine Steuererklärung zurückholen.

Was ein hohes Kindervermögen kostet

  • Familienversicherung. Die beitragsfreie Mitversicherung endet, wenn das Gesamteinkommen des Kindes regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Die Bezugsgröße beträgt 2026 3.955,00 Euro im Monat, ein Siebtel davon sind 565,00 Euro monatlich oder 6.780,00 Euro im Jahr. Kapitalerträge zählen mit.
  • BAföG. Eigenes Vermögen der Auszubildenden wird oberhalb der Freibeträge angerechnet und mindert die Förderung. Wer große Beträge auf den Namen des Kindes legt, sollte das vor einem Studium prüfen.
  • Unterhalt. Eigenes Einkommen des Kindes kann den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil mindern.

Schenkungsteuer: in der Praxis kein Problem

Jede Übertragung auf das Kind ist eine Schenkung. Der Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 Euro je Elternteil, und er lebt alle zehn Jahre neu auf. Großeltern können jeweils 200.000 Euro steuerfrei an Enkel übertragen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Beim normalen Sparplan wird das nie zum Thema.

Was 100 Euro im Monat werden können

Ein Sparplan über 100,00 Euro monatlich, 18 Jahre lang, bei 5,00 Prozent Rendite im Jahr:

Position Betrag
Eingezahlt (216 Raten) 21.600,00 Euro
Endwert nach 18 Jahren 34.920,20 Euro
davon Ertrag 13.320,20 Euro
Abgeltungsteuer 25 % plus Soli bei den Eltern 3.513,20 Euro
Steuer beim Kind, wenn gestaffelt realisiert 0,00 Euro

Die Zahl in der vorletzten Zeile ist der eigentliche Punkt: Es geht nicht um ein paar Euro Zinsvorteil, sondern um einen vierstelligen Steuerbetrag. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gewinne nicht alle in einem Jahr anfallen – wer am Ende alles auf einmal verkauft, sprengt den Freibetrag. Eigene Varianten rechnen Sie im Zinseszinsrechner durch.

Daraus folgt eine simple Strategie: Gewinne gestaffelt realisieren. Verkaufen und sofort wieder kaufen hebt den Einstandskurs an und hält den steuerpflichtigen Gewinn in jedem einzelnen Jahr unter den Freibeträgen – aber nur so weit, dass die Grenze für die Familienversicherung gewahrt bleibt.

Praktische Reihenfolge

  • Steuer-Identifikationsnummer des Kindes heraussuchen – sie kam nach der Geburt per Post vom Bundeszentralamt für Steuern.
  • Konto oder Depot auf den Namen des Kindes eröffnen; beide sorgeberechtigten Elternteile müssen unterschreiben.
  • Freistellungsauftrag über 1.000 Euro erteilen.
  • Bei höheren Erträgen NV-Bescheinigung beantragen und alle drei Jahre erneuern.
  • Jedes Jahr prüfen, ob die 565 Euro im Monat aus der Familienversicherung überschritten werden.

Fürs laufende Taschengeld und die ersten eigenen Schritte mit Karte und App ist ein eigenes Konto sinnvoll: dazu Jugendkonto. Wie der Freistellungsauftrag im Einzelnen funktioniert und was bei der Abgeltungsteuer sonst zu beachten ist, steht in den jeweiligen Ratgebern.

Für die eigene Vorsorge bleibt der Hebel größer: siehe Entgeltumwandlung.

Ein Übertrag auf das Kind gilt steuerlich als Veräußerung, wenn die Unentgeltlichkeit nicht mitgeteilt wird: Depotübertrag.

Häufige Fragen

Wie viel darf ein Kind steuerfrei an Kapitalerträgen haben?

2026 bis zu 13.384 Euro im Jahr, wenn es keine weiteren Einkünfte hat: 12.348 Euro Grundfreibetrag, 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag und 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag. Voraussetzung für den Abzug an der Quelle sind Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung.

Brauche ich für das Kinderdepot eine NV-Bescheinigung?

Nur wenn die Erträge über 1.000 Euro im Jahr liegen. Bis dahin genügt ein Freistellungsauftrag. Die NV-Bescheinigung beantragen Sie beim Wohnsitzfinanzamt des Kindes; sie gilt höchstens drei Jahre und muss danach neu beantragt werden.

Kann ich das Geld zurückholen, wenn ich es brauche?

Rechtlich nicht. Mit der Einzahlung auf ein Konto, das auf den Namen des Kindes lautet, gehört das Geld dem Kind; Eltern dürfen es nur verwalten (§ 1642 BGB). Wer Zugriff behalten will, spart auf eigenen Namen und überträgt später.

Gefährden Kapitalerträge die Familienversicherung?

Ja, ab einem regelmäßigen Gesamteinkommen von mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße – 2026 sind das 565,00 Euro im Monat. Kapitalerträge zählen mit. Darüber wird eine eigene Mitgliedschaft nötig.

Fällt beim Sparen fürs Kind Schenkungsteuer an?

Praktisch nie. Der Freibetrag beträgt 400.000 Euro je Elternteil und lebt alle zehn Jahre neu auf (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); Großeltern können Enkeln jeweils 200.000 Euro steuerfrei zuwenden.

Was passiert mit dem Depot, wenn das Kind 18 wird?

Die Vertretungsmacht der Eltern endet. Das Kind kann frei verfügen, auch gegen den Willen der Eltern. Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung laufen weiter, sollten aber auf die neue Situation geprüft werden.

Quellen

  1. § 32a EStG – Einkommensteuertarif (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  2. § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  3. § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  4. § 10 SGB V – Familienversicherung (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  5. § 16 ErbStG – Freibeträge (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  6. Die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (abgerufen am 07.10.2026) – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Wolfgang Peters

Autor:in

Wolfgang Peters

Finanzredakteur · Studium Journalismus, Redakteur

Als studierter Journalist und Redakteur mit über 20 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit den Finanzen. Bei kreditfrage.com bereite ich komplexe Fragen rund um das Thema Finanzen so auf, dass sie…

Michael Müller

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