Der Freistellungsauftrag ist eines der wenigen Finanzformulare, das in fünf Minuten erledigt ist und sofort Geld spart. Trotzdem verschenken viele Sparer Jahr für Jahr Steuern – meist, weil der Auftrag bei der falschen Bank liegt.
Was er bewirkt
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen; zusammen veranlagte Ehegatten erhalten einen gemeinsamen Pauschbetrag von 2.000 Euro (§ 20 Absatz 9 EStG). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist damit ausgeschlossen.
Solange die Kapitalerträge den Pauschbetrag nicht übersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen (§ 44a EStG) – vorausgesetzt, der Bank liegt ein Freistellungsauftrag vor. Ohne ihn behält sie ab dem ersten Euro ein: 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, bei Kirchenmitgliedschaft zusätzlich Kirchensteuer.
Rechenbeispiel: zwei Konten, ein Pauschbetrag
30.000 Euro Tagesgeld zu 2,4 Prozent und 25.000 Euro Festgeld zu 3,0 Prozent bei zwei verschiedenen Banken:
| Zinsen Tagesgeld | 720,00 € |
| Zinsen Festgeld | 750,00 € |
| Kapitalerträge gesamt | 1.470,00 € |
| steuerpflichtig nach Pauschbetrag | 470,00 € |
| Abgeltungsteuer 25 % | 117,50 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % darauf | 6,46 € |
| Steuer insgesamt | 123,96 € |
Der effektive Satz liegt damit bei rund 26,4 Prozent – und genau auf diesen Betrag kommt es an, wenn Sie Kreditzins und Anlagezins gegeneinander abwägen.
Richtig aufteilen
Der Pauschbetrag gilt einmal pro Person – nicht pro Bank. Sie dürfen ihn aber beliebig auf mehrere Institute verteilen, solange die Summe aller Freistellungsaufträge 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro nicht übersteigt. Im Beispiel oben wären 500 Euro bei jeder der beiden Banken sinnvoll.
So gehen Sie vor:
- Erträge des Vorjahres ansehen – die Jahressteuerbescheinigung jeder Bank weist sie aus.
- Nach erwarteten Erträgen verteilen, nicht nach Guthaben. Ein großes Tagesgeldkonto mit niedrigem Zins bringt weniger als ein kleineres Festgeld mit hohem Zins.
- Puffer lassen, wenn Zinsen steigen oder eine Ausschüttung dazukommt.
- Einmal jährlich prüfen, am besten im Januar – Freistellungsaufträge gelten in der Regel unbefristet, passen aber irgendwann nicht mehr zur Anlagestruktur.
Was ohne Freistellungsauftrag passiert
Die Bank führt die Steuer ab – verloren ist das Geld deshalb nicht. Über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung holen Sie zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück. Das dauert allerdings bis zum Steuerbescheid, während der Freistellungsauftrag sofort wirkt.
Zwei Dinge sind zwingend: Der Auftrag muss Ihre Steuer-Identifikationsnummer enthalten, sonst ist er unwirksam. Und er kann nur für das laufende Jahr wirken – rückwirkend für abgelaufene Jahre ist keine Freistellung möglich, dort hilft nur die Steuererklärung.
Die NV-Bescheinigung für kleine Einkommen
Wer insgesamt so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt – etwa Studierende, Rentner mit kleiner Rente oder Kinder mit eigenem Depot –, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie stellt Kapitalerträge unabhängig vom Pauschbetrag vom Steuerabzug frei und gilt in der Regel drei Jahre.
Fünf typische Fehler
- Alles bei einer Bank freistellen. Wer den gesamten Pauschbetrag bei der Hausbank parkt, aber die Zinsen beim Festgeldanbieter verdient, zahlt trotzdem Steuer.
- Gemeinsamer Auftrag bei Unverheirateten. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ist nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern möglich. Bei einem Gemeinschaftskonto unverheirateter Paare braucht jeder seinen eigenen – oder das Konto wird umgestellt.
- Auslandskonto vergessen. Ausländische Banken führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab; diese Erträge gehören in die Steuererklärung. Häufig kommt dort noch Quellensteuer hinzu.
- Summe überschritten. Die Banken melden die Freistellungsbeträge an das Bundeszentralamt für Steuern. Eine Überschreitung fällt auf und wird nachversteuert.
- Nach dem Jahreswechsel gestellt. Zinsgutschriften erfolgen bei vielen Banken zum 31. Dezember – ein im Januar gestellter Auftrag kommt dafür zu spät.
Kurz zu den Verlusttöpfen
Banken führen für jeden Kunden Verrechnungstöpfe: einen für Aktienverluste, einen für sonstige Verluste und einen für anrechenbare Quellensteuer. Verluste werden automatisch mit Gewinnen derselben Bank verrechnet, bevor der Pauschbetrag greift. Wer Konten bei mehreren Instituten hat, kann bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung anfordern, um Verluste der einen mit Gewinnen der anderen Bank in der Steuererklärung zu verrechnen.
Wo sich das Sparen aktuell lohnt, zeigen die Ratgeber Tagesgeld-Vergleich und Festgeld-Vergleich. Und bevor Geld zinsbringend angelegt wird, lohnt der Blick auf die andere Seite: Ein laufender Dispokredit kostet fast immer mehr, als Tagesgeld nach Steuern einbringt – die Rechnung dazu steht unter Kredit vorzeitig ablösen.
Auch Zinsen aus einem Sparbuch zählen zum Sparer-Pauschbetrag.
Wie hoch die Belastung ohne Freistellungsauftrag ausfällt, zeigt der Beitrag zur Abgeltungsteuer.
Häufige Fragen
Kann ich mehrere Freistellungsaufträge stellen?
Ja, bei beliebig vielen Banken – die Summe aller Aufträge darf den Pauschbetrag von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro aber nicht übersteigen. Die Banken melden die Beträge an das Bundeszentralamt für Steuern, eine Überschreitung fällt auf.
Was passiert, wenn ich keinen gestellt habe?
Die Bank führt die Abgeltungsteuer ab. Verloren ist das Geld nicht: Über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung holen Sie zu viel gezahlte Steuer zurück. Das dauert aber bis zum Steuerbescheid.
Gilt der Freistellungsauftrag rückwirkend?
Nein, nur für das laufende Jahr. Für abgelaufene Jahre hilft ausschließlich die Steuererklärung. Achten Sie besonders auf den Jahreswechsel, weil viele Banken Zinsen zum 31. Dezember gutschreiben.
Brauchen Ehepaare einen gemeinsamen Auftrag?
Einen gemeinsamen Freistellungsauftrag können nur zusammen veranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner stellen. Unverheiratete Paare mit Gemeinschaftskonto brauchen jeweils einen eigenen.
Was ist eine NV-Bescheinigung?
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamts für Menschen, deren Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Sie stellt Kapitalerträge vollständig vom Steuerabzug frei, unabhängig vom Sparer-Pauschbetrag, und gilt in der Regel drei Jahre.
Quellen
- § 20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

