So funktioniert der Dispo
Die Bank räumt Ihnen einen Verfügungsrahmen ein, bis zu dem Sie Ihr Girokonto überziehen dürfen (§ 504 BGB). Zinsen werden taggenau auf den genutzten Betrag berechnet und meist quartalsweise belastet. Wird der Rahmen überschritten, spricht man von geduldeter Überziehung, für die häufig ein noch höherer Zins gilt.
Dispo, geduldete Überziehung und Ratenkredit
| Dispokredit | Geduldete Überziehung | Ratenkredit | |
|---|---|---|---|
| Grundlage | vereinbarter Rahmen | Überschreitung des Rahmens | eigener Kreditvertrag |
| Zins | variabel, meist hoch | oft noch höher | fest, meist deutlich niedriger |
| Rückzahlung | flexibel | kurzfristig | feste Raten |
Ihre Rechte
- Beratungsangebot: Nimmt ein Kunde den Dispo ununterbrochen über sechs Monate und durchschnittlich in Höhe von mehr als 75 % des Rahmens in Anspruch, muss die Bank eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten (§ 504a BGB).
- Transparenz: Der Dispozins muss im Preisaushang bzw. auf der Website der Bank angegeben werden.
- Ab 20. November 2026 gelten mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie erweiterte Informationspflichten für Überziehungsmöglichkeiten.
Den Dispo loswerden in 5 Schritten
- Aktuellen Dispozins und genutzten Betrag ermitteln.
- Ausgaben prüfen, zum Beispiel mit der 50-30-20-Regel.
- Dispo per Ratenkredit ablösen, siehe Umschuldung, oder mit einem Rahmenkredit ersetzen.
- Verfügungsrahmen danach reduzieren.
- Kleine Rücklage auf einem Tagesgeldkonto aufbauen.
Häufige Fragen
Wie hoch sind Dispozinsen?
Die Höhe legt jede Bank selbst fest. Sie liegen in der Regel deutlich über den Zinsen für Ratenkredite. Den konkreten Satz finden Sie im Preisverzeichnis Ihrer Bank.
Wirkt sich der Dispo auf die Schufa aus?
Die Nutzung des eingeräumten Dispos ist kein Negativmerkmal. Problematisch wird es, wenn Forderungen nach Kündigung nicht bezahlt werden.
Kann die Bank den Dispo kündigen?
Ja, unter den vertraglichen Voraussetzungen. Der offene Betrag wird dann fällig. Sprechen Sie in diesem Fall mit der Bank über eine Ratenzahlung.
Quellen
- § 504 BGB – Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit – Bundesministerium der Justiz
- § 504a BGB – Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit – Bundesministerium der Justiz
- § 505 BGB – Geduldete Überziehung – Bundesministerium der Justiz

