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Einlagensicherung: Wie viel Geld auf Ihrem Konto wirklich geschützt ist

100.000 Euro pro Person, in Sonderfällen 500.000 Euro – und der freiwillige Fonds obendrauf. Was das EinSiG genau regelt, mit Rechenbeispiel.

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Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.

100.000 Euro pro Kunde und Bank – so weit reicht die gesetzliche Einlagensicherung in der EU. Die Details entscheiden aber darüber, ob Ihr Geld tatsächlich vollständig geschützt ist: Wie zählt ein Gemeinschaftskonto? Was gilt nach einem Hausverkauf? Und welche Produkte fallen komplett heraus?

Zwei Systeme, die aufeinander aufbauen

System Rechtsgrundlage Umfang
Gesetzliche Einlagensicherung Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) 100.000 Euro je Einleger und Institut, in Sonderfällen bis 500.000 Euro
Freiwilliger Einlagensicherungsfonds der privaten Banken Statut des Bundesverbands deutscher Banken Seit 1.1.2025 bis 3 Mio. Euro für Privatpersonen, bis 30 Mio. Euro für Unternehmen; ab 2030 1 Mio. bzw. 10 Mio. Euro
Institutsbezogene Sicherungssysteme § 2 Abs. 2, § 43 EinSiG Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken sichern die Institute selbst ab

Die gesetzliche Sicherung greift immer. Der freiwillige Fonds kommt bei privaten Banken oben drauf – seine Grenzen wurden mit der Reform von 2023 spürbar abgesenkt. Wer größere Summen parkt, sollte das bei der Auswahl im Tagesgeld-Vergleich und im Festgeld-Vergleich einplanen.

Die 100.000 Euro gelten pro Person, nicht pro Konto

§ 7 Abs. 3 EinSiG stellt auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen das Institut ab – unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort der Kontoführung. Drei Tagesgeldkonten bei derselben Bank verdreifachen den Schutz also nicht. Zinsen bis zum Tag der Feststellung des Entschädigungsfalls zählen mit (§ 7 Abs. 2 EinSiG).

Beim Gemeinschaftskonto ist nach § 7 Abs. 4 EinSiG der Anteil des einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen besondere Bestimmungen, wird die Einlage zu gleichen Teilen zugerechnet. Für Konten einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt dasselbe: Die einzelnen Eigentümer gelten als Kontoinhaber (§ 7 Abs. 5 EinSiG).

Rechenbeispiel

Ein Ehepaar hat bei derselben Bank ein Gemeinschaftskonto mit 180.000 Euro. Zusätzlich führt die Ehefrau ein Einzelkonto mit 60.000 Euro.

  • Gemeinschaftskonto: je 90.000 Euro werden jedem Ehepartner zugerechnet.
  • Ehemann: Gesamtforderung 90.000,00 Euro – vollständig gesetzlich gesichert.
  • Ehefrau: 90.000 + 60.000 = 150.000,00 Euro – gesetzlich gesichert sind davon 100.000 Euro.
  • Ungesichert nach dem EinSiG: 50.000,00 Euro.

Bei einer privaten Bank wäre dieser Rest über den freiwilligen Fonds abgedeckt. Bei einer Bank ohne freiwillige Zusatzsicherung nicht.

500.000 Euro nach dem Hausverkauf – aber nur auf Antrag

§ 8 Abs. 2 EinSiG hebt die Deckungssumme auf bis zu 500.000 Euro an, wenn der übersteigende Betrag aus bestimmten, nicht regelmäßig fließenden Zahlungen stammt:

  • Verkäufe privat genutzter Wohnimmobilien,
  • Beträge mit sozialem, gesetzlich vorgesehenem Zweck, die an Lebensereignisse geknüpft sind – Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Geburt, Krankheit, Invalidität oder Tod,
  • Versicherungsleistungen und Entschädigungen für Gesundheitsschäden aus Gewalttaten oder für zu Unrecht erlittene Strafverfolgung.

Beispiele nennt das Gesetz ausdrücklich: Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Kapitalabfindungen aus betrieblicher Altersversorgung, Abfindungen nach dem Kündigungsschutzgesetz oder aus einem Aufhebungsvertrag.

Der entscheidende Haken steht in § 8 Abs. 5 EinSiG: Der über 100.000 Euro hinausgehende Anspruch ist vom Einleger gesondert schriftlich und unter Nachweis glaubhaft zu machen. Automatisch passiert hier nichts. Und der Schutz ist befristet: Der Entschädigungsfall muss innerhalb von sechs Monaten nach Gutschrift eintreten.

Auszahlung: sieben Arbeitstage, ohne Antrag

Seit dem 1. Juni 2016 muss das Einlagensicherungssystem die Ansprüche innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin erfüllen – und zwar ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EinSiG). Nur die erhöhte Deckungssumme nach § 8 Abs. 2 läuft anders: Dort beginnen die sieben Arbeitstage erst mit Zugang Ihrer Anmeldung.

Was nicht geschützt ist

§ 2 Abs. 3 EinSiG definiert Einlagen als Guthaben einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die zum Nennwert zurückzuzahlen sind. Damit sind Girokonto, Tagesgeld, Festgeld und das Sparbuch erfasst. Nicht erfasst sind:

  • Guthaben, die nur durch ein Finanzinstrument nachgewiesen werden können,
  • Guthaben, die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind,
  • Inhaberschuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten (§ 6 Nr. 11 EinSiG) – Zertifikate und Bankanleihen fallen also heraus, auch wenn sie über dasselbe Depot laufen,
  • Einlagen anderer Kreditinstitute, von Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherern, Pensionsfonds und staatlichen Stellen.

Aktien, Fonds und Anleihen im Depot sind ohnehin kein Fall für die Einlagensicherung: Sie gehören rechtlich Ihnen und fällt die Bank aus, werden sie herausgegeben. Das ist kein schwächerer, sondern ein anderer Schutz.

Praktische Konsequenzen

  • Verteilen Sie Beträge über 100.000 Euro auf mehrere Institute – nicht auf mehrere Konten derselben Bank.
  • Prüfen Sie bei ausländischen Anbietern, welches nationale System einspringt. Die 100.000 Euro gelten EU-weit, der Fonds dahinter aber nicht überall gleich gut ausgestattet.
  • Nach Hausverkauf, Abfindung oder Erbschaft: Notieren Sie das Gutschriftsdatum. Der erhöhte Schutz läuft nach sechs Monaten aus und muss im Ernstfall selbst angemeldet werden.
  • Achten Sie darauf, ob eine Bank dem freiwilligen Fonds angehört. Die Auswahl der Bank entscheidet über den Schutz oberhalb der gesetzlichen Grenze.

Verteilen Sie Guthaben auf mehrere Banken, denken Sie an die Aufteilung der Freistellungsaufträge – siehe Abgeltungsteuer.

Häufige Fragen

Gelten die 100.000 Euro pro Konto oder pro Person?

Pro Person und Institut. § 7 Abs. 3 EinSiG stellt auf die Gesamtforderung des Einlegers gegen die Bank ab, unabhängig von der Zahl der Konten, der Währung und dem Ort der Kontoführung.

Wie wird ein Gemeinschaftskonto gesichert?

Maßgeblich ist der Anteil des einzelnen Kontoinhabers. Fehlen besondere Bestimmungen, wird die Einlage den Inhabern zu gleichen Teilen zugerechnet (§ 7 Abs. 4 EinSiG). Bei zwei Inhabern sind also bis zu 200.000 Euro geschützt.

Wann gelten 500.000 Euro?

Wenn der über 100.000 Euro hinausgehende Betrag aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie, aus sozialen Leistungen zu bestimmten Lebensereignissen oder aus bestimmten Versicherungs- und Entschädigungsleistungen stammt und der Entschädigungsfall innerhalb von sechs Monaten nach Gutschrift eintritt (§ 8 Abs. 2 EinSiG).

Bekomme ich die erhöhte Deckung automatisch?

Nein. Nach § 8 Abs. 5 EinSiG müssen Sie den über die Deckungssumme hinausgehenden Anspruch gesondert schriftlich und unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft machen.

Wie schnell wird entschädigt?

Innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin, ohne dass ein Antrag nötig ist (§ 14 Abs. 3 EinSiG). Bei der erhöhten Deckungssumme laufen die sieben Arbeitstage ab Zugang Ihrer Anmeldung.

Sind Aktien und Fonds von der Einlagensicherung erfasst?

Nein, sie brauchen sie auch nicht. Wertpapiere im Depot sind Sondervermögen beziehungsweise Ihr Eigentum und werden bei einer Bankinsolvenz herausgegeben. Anders liegt es bei Inhaberschuldverschreibungen der Bank selbst: Sie sind nach § 6 Nr. 11 EinSiG nicht entschädigungsfähig und im Insolvenzfall nur Insolvenzforderungen.

Quellen

  1. § 7 EinSiG – Umfang des Entschädigungsanspruchs (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 8 EinSiG – Deckungssumme (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 14 EinSiG – Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. Reform des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken: Was ändert sich im neuen Jahr? (21.11.2024, abgerufen am 29.09.2026) – Bundesverband deutscher Banken
Oliver Franke

Autor:in

Oliver Franke

Berater private Finanzierung · Gelernter Bankkaufmann, Finanzierungsberater

Als gelernter Bankkaufmann und Finanzierungsberater mit 17 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit privaten Finanzierungen und Krediten. Bei kreditfrage.com bringe ich mein Fachwissen ein, um Finanzierungsangebote, Konditionen und Kosten für Verbraucher…

Alois Herrmann

Fachlich geprüft von

Alois Herrmann

Ehemaliger Prokurist und Bankenvorstand · Prokurist und Bankenvorstand (a. D.)

Mit 50 Jahren Erfahrung im Bank- und Finanzwesen, unter anderem als Prokurist und Bankenvorstand, kenne ich die Finanzbranche aus langjähriger beruflicher Praxis. Bei kreditfrage.com bringe ich diese Erfahrung ein, um komplexe Finanz-…

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