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Gemeinschaftskonto: Und-Konto oder Oder-Konto?

Wie sich Und-Konto und Oder-Konto unterscheiden, wer für ein Minus haftet, wann Schenkungsteuer droht und was bei Pfändung, Trennung oder Todesfall gilt.

Und-Konto oder Oder-Konto: der entscheidende Unterschied

Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto mit mehreren gleichberechtigten Inhabern. Wie viel Freiheit jeder Einzelne hat, hängt an einer Entscheidung, die bei der Eröffnung getroffen wird – und die die meisten Paare nebenbei abhaken.

Oder-Konto Und-Konto
Verfügung jeder Inhaber allein, ohne Zustimmung des anderen nur gemeinsam, jede Überweisung braucht beide Unterschriften
Rechtliche Einordnung Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB gemeinschaftliche Berechtigung
Alltagstauglichkeit hoch – der Regelfall bei Paaren und Familien gering, aber sicher bei getrennten Interessen
Typische Nutzung Haushaltskonto, gemeinsame Miete und Fixkosten Erbengemeinschaften, Wohnungseigentümer, Vereinsvorstände
Risiko ein Inhaber kann das Konto leerräumen Blockade, wenn eine Person nicht mitwirkt

Bei Paaren und Familien ist das Oder-Konto der Regelfall. Das ist bequem – und in der Trennungssituation das größte Risiko: Solange der andere Name auf dem Konto steht, darf er vollständig darüber verfügen. Wer eine Trennung erwägt, sollte das Konto deshalb früh auf „Und“ umstellen oder auflösen, nicht erst nach dem Auszug.

Haftung: einer schuldet, beide zahlen

Für ein Minus auf dem Gemeinschaftskonto haften alle Inhaber gesamtschuldnerisch. Die Bank kann sich also aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt – und wird den solventeren wählen. Das gilt auch dann, wenn nur einer von beiden das Konto überzogen hat. Wie ein eingeräumter Überziehungsrahmen funktioniert, steht unter Dispokredit.

Das unterschätzte Thema: Schenkungsteuer

Zahlt ein Partner große Beträge auf ein gemeinsames Oder-Konto ein, kann darin steuerlich eine Schenkung an den anderen liegen – zur Hälfte. Der Bundesfinanzhof hat das allerdings deutlich eingegrenzt: Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass der andere über das Guthaben tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann und es nicht zurückgeben muss. Die Feststellungslast liegt grundsätzlich beim Finanzamt; erst wenn deutliche objektive Anhaltspunkte für eine hälftige Berechtigung sprechen, muss der begünstigte Ehegatte das Gegenteil belegen (BFH, Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10).

Relevant wird das erst oberhalb der Freibeträge nach § 16 ErbStG, die innerhalb von zehn Jahren gelten:

Verhältnis Freibetrag in zehn Jahren
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
Kind 400.000 Euro
Enkel 200.000 Euro
nicht verheiratete Partner 20.000 Euro

Für unverheiratete Paare ist der Freibetrag also klein. Wer eine Erbschaft, einen Hausverkauf oder eine Abfindung auf dem gemeinsamen Konto parkt, sollte das vorher steuerlich prüfen lassen – am einfachsten ist es, solche Beträge auf ein Einzelkonto zu legen. Wir sind keine Steuerberater; dieser Hinweis ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Wenn das Konto gepfändet wird

Wird das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet, trifft das zunächst alle Inhaber – auch die, die mit der Schuld nichts zu tun haben. Das Gesetz baut dafür eine Schutzfrist ein: Die Bank darf einen Monat lang nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses nichts an den Gläubiger auszahlen (§ 850l Abs. 1 ZPO).

Innerhalb dieses Monats kann jeder Mitinhaber verlangen, dass sein Kopfteil des Guthabens auf ein Einzelkonto bei derselben Bank übertragen wird. Dafür ist weder die Mitwirkung der anderen Kontoinhaber noch die des Gläubigers nötig (§ 850l Abs. 2 und 3 ZPO). Das übertragene Guthaben der nicht betroffenen Person ist von der Pfändung frei; beim Schuldner setzt sich die Pfändung am Einzelkonto fort – er kann es aber in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Was dann gilt, erklärt der Ratgeber Kontopfändung.

Wichtig: Ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht als P-Konto führen. Pfändungsschutz gibt es nur auf einem Konto, das allein auf eine natürliche Person lautet.

Wenn ein Kontoinhaber stirbt

  • Oder-Konto: Der überlebende Inhaber kann weiter allein verfügen. Das Guthaben gehört ihm damit aber nicht automatisch – der Anteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass.
  • Und-Konto: Verfügungen sind nur noch gemeinsam mit allen Erben möglich. Das blockiert das Konto oft für Monate.
  • Die Bank muss das Guthaben am Todestag dem Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen; die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert 5.000 Euro nicht übersteigt (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV). Dass mehrere Personen am Konto beteiligt sind, ändert daran nichts.

Praxistipps

  • Drei-Konten-Modell: Je ein Einzelkonto für beide, dazu ein Gemeinschaftskonto für die gemeinsamen Fixkosten. Das vermeidet Diskussionen und die meisten der oben genannten Risiken.
  • Vollmacht statt Gemeinschaftskonto: Wer dem Partner nur Zugriff im Notfall geben will, ist mit einer Kontovollmacht auf dem Einzelkonto oft besser bedient – sie lässt sich jederzeit einseitig widerrufen.
  • Bonität prüfen: Beide Inhaber werden bei der Auskunftei eingemeldet. Ein überzogenes Gemeinschaftskonto belastet auch den, der es nie genutzt hat.
  • Bei Trennung sofort handeln: Umstellung auf Und-Konto oder Auflösung beantragen, Daueraufträge prüfen, Gehaltseingang umleiten.
  • Kosten vergleichen: Nicht jede Bank bietet Gemeinschaftskonten kostenlos an, und manche Prämienaktionen gelten nur für Einzelkonten. Eine Übersicht bietet unser Girokonto-Vergleich.

Wer dem Partner nur im Notfall Zugriff geben möchte, ohne gemeinsame Haftung einzugehen, fährt mit einer Vollmacht auf dem Einzelkonto besser. Welchen Umfang sie hat und was im Todesfall gilt, erklärt der Ratgeber Kontovollmacht.

Stirbt ein Kontoinhaber, bleibt der überlebende Partner beim Oder-Konto verfügungsberechtigt – die Einzelheiten stehen unter Konto im Todesfall.

Nach einer Trennung sollten Konto und gemeinsame Kredite zusammen betrachtet werden – siehe Kredit bei Trennung.

Für das erste eigene Konto von Kindern gelten andere Regeln: Jugendkonto.

Beim Gemeinschaftskonto wird die Einlage für die Sicherung zu gleichen Teilen zugerechnet. Mehr unter Einlagensicherung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Und-Konto und Oder-Konto?

Beim Oder-Konto kann jeder Inhaber allein und ohne Zustimmung der anderen über das gesamte Guthaben verfügen. Beim Und-Konto sind Verfügungen nur gemeinsam möglich. Das Oder-Konto ist bei Paaren der Regelfall, das Und-Konto eher bei Erbengemeinschaften oder Vereinen.

Haften beide Partner für Schulden auf dem Gemeinschaftskonto?

Ja. Alle Inhaber haften gesamtschuldnerisch, unabhängig davon, wer das Konto überzogen hat. Die Bank kann sich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt.

Kann ein Gemeinschaftskonto ein P-Konto werden?

Nein. Pfändungsschutz gibt es nur auf einem Konto, das allein auf eine natürliche Person lautet. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, können Sie innerhalb eines Monats Ihren Kopfteil auf ein Einzelkonto übertragen lassen und dieses in ein P-Konto umwandeln (§ 850l ZPO).

Fällt auf Einzahlungen ins Gemeinschaftskonto Schenkungsteuer an?

Möglich, aber nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine Zuwendung nur vor, wenn der andere über das Guthaben tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Praktisch relevant wird das erst oberhalb der Freibeträge – 500.000 Euro für Ehegatten, aber nur 20.000 Euro für unverheiratete Paare je zehn Jahre.

Was passiert beim Tod eines Kontoinhabers?

Beim Oder-Konto kann der überlebende Inhaber weiter allein verfügen, der Anteil des Verstorbenen fällt aber in den Nachlass. Beim Und-Konto sind Verfügungen nur noch mit allen Erben gemeinsam möglich.

Quellen

  1. § 428 BGB – Gesamtgläubiger (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 850l ZPO – Pfändungsschutz beim Gemeinschaftskonto (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 16 ErbStG – Freibeträge (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 1 ErbStDV – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  5. BFH, Urteil vom 23.11.2011 – II R 33/10 (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesfinanzhof
Stefanie Michels

Autor:in

Stefanie Michels

Private Banking Finanzplanerin · Gelernte Bankkauffrau, Finanzplanerin

Als gelernte Bankkauffrau und Finanzplanerin im Private Banking verfüge ich über 12 Jahre Erfahrung im Finanzbereich. Bei kreditfrage.com bringe ich meine Praxiserfahrung ein, um komplexe Themen rund um Finanzplanung, Kredite und private…

Stefan Tietz

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Stefan Tietz

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über 25 Jahre Erfahrung mit rechtlichen Fragestellungen rund um Banken, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Expertise ein, um komplexe rechtliche…

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