Jahrelang haben Banken Kontogebühren erhöht, indem sie ein Schreiben verschickten und das Schweigen der Kunden als Zustimmung wertet. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis 2021 die Grundlage entzogen – und 2025 geklärt, wie weit die Rückforderung reicht.
Die gesetzliche Grundlage
§ 675g Abs. 1 BGB verlangt: Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung der Bank setzt voraus, dass sie die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anbietet.
Absatz 2 erlaubt es, eine Zustimmungsfiktion zu vereinbaren: Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht vorher ablehnt. Dann muss die Bank aber zweierlei tun – den Kunden auf die Folgen seines Schweigens hinweisen und auf sein Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung vor dem Wirksamwerden.
Das BGH-Urteil vom 27. April 2021
Mit Urteil vom 27. April 2021 (Aktenzeichen XI ZR 26/20) hat der Bundesgerichtshof Änderungsklauseln in Bank-AGB für unwirksam erklärt, die die Zustimmung des Kunden ohne inhaltliche oder gegenständliche Einschränkung fingieren. Die Begründung: Solche Klauseln erfassen das gesamte Vertragsgefüge einschließlich der Hauptleistungen und Entgelte und erlauben damit praktisch den Abschluss eines neuen Vertrags durch Schweigen. Das benachteiligt den Kunden unangemessen; erforderlich ist ein Änderungsvertrag, der den Anforderungen der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB genügt.
Praktisch heißt das: Wenn Ihre Bank die Gebühren allein auf eine solche Klausel gestützt erhöht hat und Sie nie aktiv zugestimmt haben, fehlt der Erhöhung die Rechtsgrundlage. Die Differenz wurde ohne Rechtsgrund gezahlt und ist nach § 812 Abs. 1 BGB zurückzufordern.
Wie weit die Rückforderung reicht
Die Folgefrage – wie lange zurück – hat der Bundesgerichtshof in einer Musterfeststellungsklage mit Urteil vom 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24) beantwortet. Die beiden Eckpunkte:
- Dreijährige Verjährung – wie bei jedem Bereicherungsanspruch nach § 195 BGB.
- Der Beginn ist später als gedacht. Die Frist läuft nicht ab der Abbuchung, sondern erst ab der Genehmigung des jeweiligen Saldoabschlusses. Als genehmigt gilt ein monatlicher Saldoabschluss nach den üblichen Bedingungen, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen widerspricht.
- Eine spätere ausdrückliche Zustimmung wirkt ab diesem Zeitpunkt. Wer irgendwann aktiv zugestimmt hat – etwa durch Unterschrift unter ein neues Preisverzeichnis oder eine Bestätigung in der Banking-App –, kann nur die Entgelte vor dieser Zustimmung zurückfordern.
Der letzte Punkt erklärt, warum viele Banken ab 2021 Zustimmungen aktiv eingeholt haben. Wer damals geklickt hat, hat die Erhöhung für die Zukunft wirksam vereinbart – die Vergangenheit bleibt aber angreifbar.
Rechenbeispiel
Die Kontoführung wurde von 3,90 Euro auf 8,90 Euro erhöht, zusätzlich kam ein Kartenentgelt von 1,50 Euro hinzu. Beides lief 36 Monate ohne aktive Zustimmung:
| Position | Monatlich | 36 Monate |
|---|---|---|
| Erhöhung der Kontoführung | 5,00 Euro | 180,00 Euro |
| Neues Kartenentgelt | 1,50 Euro | 54,00 Euro |
| = Rückforderung | 6,50 Euro | 234,00 Euro |
Bei einem Gemeinschaftskonto oder mehreren Konten in der Familie vervielfacht sich der Betrag. Die Ansprüche verjähren rollierend – jeder Monat, der verstreicht, lässt den ältesten Monat wegfallen.
So gehen Sie vor
- Entgelthistorie zusammenstellen. Welche Entgelte wurden wann erhöht? Die Antwort steht in Ihren Kontoauszügen – wie lange Sie die aufbewahren sollten, erklärt Kontoauszüge aufbewahren.
- Prüfen, ob Sie aktiv zugestimmt haben. Eine Unterschrift, ein Klick in der App, ein neu abgeschlossenes Kontomodell – alles das ist Zustimmung. Bloße Weiternutzung des Kontos ist es nicht.
- Schriftlich zurückfordern. Unter Hinweis auf § 675g BGB, das Urteil XI ZR 26/20 und § 812 Abs. 1 BGB, mit Aufstellung der Beträge je Monat und einer Zahlungsfrist.
- Verjährung hemmen. Reagiert die Bank nicht, kommt vor dem Jahresende ein Mahnverfahren oder ein Schlichtungsantrag in Betracht – letzterer ist für Verbraucher kostenfrei.
- Nicht vorschnell zustimmen. Solange Sie nicht aktiv zustimmen, wächst der angreifbare Zeitraum nicht weiter zu Ihren Lasten. Rechnen Sie aber damit, dass die Bank das Konto kündigt oder ein neues Modell anbietet.
Was die Bank darf
Das Urteil verbietet keine Gebührenerhöhungen – es verbietet nur, sie durch Schweigen zu vereinbaren. Rechtmäßige Wege bleiben:
- ein echtes Änderungsangebot, das Sie ausdrücklich annehmen,
- die Kündigung des Kontos durch die Bank mit Angebot eines neuen Modells,
- bei Zinssätzen und Wechselkursen die sofortige Wirksamkeit, wenn sie auf vereinbarten Referenzwerten beruhen (§ 675g Abs. 3 BGB) – wobei der Kunde dabei nach Absatz 4 nicht benachteiligt werden darf.
Lehnen Sie ab und kündigt die Bank, bleibt Ihnen der Wechsel. Der Anspruch auf ein Basiskonto besteht unabhängig davon; der Ablauf eines Wechsels steht unter Girokonto wechseln und die Alternativen im Girokonto-Vergleich sowie unter kostenloses Girokonto.
Zwei verwandte Punkte: Für die Erfüllung gesetzlicher Nebenpflichten darf die Bank nach § 675f Abs. 5 Satz 2 BGB nur ein angemessenes, an den tatsächlichen Kosten ausgerichtetes Entgelt verlangen. Und seit Januar 2025 darf eine Echtzeitüberweisung nicht mehr kosten als eine normale Überweisung.
Häufige Fragen
Darf meine Bank die Kontoführungsgebühr einfach erhöhen?
Nicht durch Schweigen. Nach § 675g Abs. 1 BGB muss sie die Änderung spätestens zwei Monate vorher anbieten, und der BGH hat am 27. April 2021 (XI ZR 26/20) Klauseln für unwirksam erklärt, die Ihre Zustimmung ohne inhaltliche Einschränkung fingieren. Erforderlich ist eine ausdrückliche Zustimmung.
Kann ich erhöhte Gebühren zurückfordern?
Ja, soweit die Erhöhung nur auf einer Zustimmungsfiktion beruhte und Sie nie aktiv zugestimmt haben. Die Differenz wurde dann ohne Rechtsgrund gezahlt und ist nach § 812 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen.
Wie weit zurück kann ich fordern?
Die Verjährung beträgt drei Jahre. Nach dem Urteil vom 3. Juni 2025 (XI ZR 45/24) beginnt sie allerdings nicht mit der Abbuchung, sondern erst mit der Genehmigung des jeweiligen Saldoabschlusses – das verschiebt den Beginn nach hinten.
Was passiert, wenn ich später zugestimmt habe?
Dann gelten die neuen Entgelte ab dem Zeitpunkt Ihrer Zustimmung als wirksam vereinbart. Zurückfordern können Sie nur die Entgelte, die vor dieser Zustimmung erhoben wurden.
Gilt die Weiternutzung des Kontos als Zustimmung?
Nein. Das ist genau die Konstruktion, die der BGH beanstandet hat. Zustimmung ist eine Unterschrift, ein ausdrücklicher Klick oder der Abschluss eines neuen Kontomodells – nicht das bloße Weiterführen des Kontos.
Was ist mit Zinsänderungen?
Die sind anders geregelt. Nach § 675g Abs. 3 BGB werden Änderungen von Zinssätzen und Wechselkursen unmittelbar wirksam, wenn das vereinbart ist und sie auf den vereinbarten Referenzwerten beruhen. Benachteiligen darf die Berechnung Sie dabei nicht (Absatz 4).
Kann die Bank mir kündigen, wenn ich ablehne?
Ja, ein Girokonto kann die Bank unter den vertraglichen Voraussetzungen kündigen. Ihr Anspruch auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz bleibt davon unberührt.
Quellen
- § 675g BGB – Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags (abgerufen am 01.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- BGH, Pressemitteilung Nr. 088/2021 vom 27.04.2021 zu XI ZR 26/20 (abgerufen am 01.10.2026) – Bundesgerichtshof
- BGH, Urteil vom 03.06.2025, XI ZR 45/24 (abgerufen am 01.10.2026) – Bundesgerichtshof

