Ohne Girokonto geht praktisch nichts: kein Gehalt, keine Miete, kein Mobilfunkvertrag. Deshalb gibt es seit dem Zahlungskontengesetz einen einklagbaren Anspruch auf ein Konto – unabhängig von Bonität, Schufa-Einträgen und Einkommen.
Wer Anspruch hat
Ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, hat mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn der Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 31 Absatz 1 ZKG). Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union – ausdrücklich einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchender sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Das Institut muss den Abschluss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des Antrags anbieten (§ 31 Absatz 2 ZKG). Wer nach zwei Wochen noch keine Antwort hat, kann sich darauf berufen.
Was das Konto können muss
Der Leistungsumfang ist gesetzlich festgelegt (§ 38 ZKG): Ein- und Auszahlungen, alle für die Kontoführung erforderlichen Vorgänge sowie die Ausführung von Zahlungsvorgängen – Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Ein Punkt fehlt bewusst: Kreditgeschäft. Das Basiskonto wird auf Guthabenbasis geführt, einen Dispositionskredit gibt es nicht.
Der oft übersehene Satz: P-Konto direkt mitbeantragen
Wer eine Pfändung erwartet oder bereits hat, kann schon bei Stellung des Antrags verlangen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt wird (§ 33 Absatz 1 Satz 3 ZKG). Es braucht also keine zwei Schritte – Konto eröffnen und danach umwandeln –, sondern nur einen Satz im Antrag. Welche Freibeträge dann gelten, steht im Ratgeber P-Konto.
Wann eine Bank ablehnen darf
| Grund | Fundstelle |
|---|---|
| Der Antragsteller hat bereits ein Konto, mit dem er die gesetzlichen Dienste tatsächlich nutzen kann | § 35 ZKG |
| Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil des Instituts, seiner Mitarbeiter oder Kunden in den letzten drei Jahren | § 36 Absatz 1 Nummer 1 ZKG |
| Das Institut hat ein früheres Basiskonto desselben Kunden im letzten Jahr berechtigt gekündigt | § 36 Absatz 1 Nummer 2 ZKG |
| Die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten lassen sich nicht erfüllen | § 36 Absatz 1 Nummer 3 ZKG |
Was in dieser Liste nicht steht, ist ebenso wichtig: ein negativer Schufa-Eintrag, eine laufende Pfändung, fehlendes Einkommen, eine Privatinsolvenz oder Arbeitslosigkeit. Nichts davon rechtfertigt eine Ablehnung.
Was es kosten darf
Das Basiskonto ist nicht zwingend kostenlos, aber das Entgelt muss angemessen sein; maßgeblich sind insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten (§ 41 Absatz 2 ZKG). Eine Vereinbarung über eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Basiskontovertrag ist unzulässig (§ 41 Absatz 3 ZKG).
In der Praxis haben Gerichte überhöhte Grundpreise und Einzelposten für Überweisungen in Papierform bereits mehrfach kassiert. Wer ein auffällig teures Angebot bekommt, sollte die Preisliste mit dem regulären Girokonto desselben Hauses vergleichen – ein deutlicher Aufschlag ist ein Indiz für Unangemessenheit.
Wann die Bank kündigen darf
Auch die Kündigung ist eng geregelt (§ 42 ZKG). Mit einer Frist von mindestens zwei Monaten darf das Institut kündigen, wenn ein entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart wurde und einer dieser Fälle vorliegt:
- In mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten wurde kein vom Kontoinhaber beauftragter Zahlungsvorgang ausgeführt.
- Die Voraussetzungen für die Berechtigung liegen nicht mehr vor.
- Der Kontoinhaber hat im Inland ein weiteres nutzbares Zahlungskonto eröffnet.
- Einer angekündigten Vertragsänderung wurde widersprochen.
Ein ruhendes Konto ist also kein Selbstläufer: Wer sein Basiskonto zwei Jahre lang gar nicht nutzt, riskiert die Kündigung.
Wenn die Bank sich weigert
- Antrag schriftlich stellen, am besten auf dem gesetzlich vorgesehenen Formular des Instituts, und den Eingang dokumentieren.
- Zehn Geschäftstage abwarten. Kommt keine Antwort oder eine Ablehnung ohne einen der vier Gründe, ist das ein Verstoß.
- Verwaltungsverfahren bei der BaFin einleiten. Das Zahlungskontengesetz sieht dafür ein eigenes, für den Antragsteller kostenfreies Verfahren vor; die BaFin stellt fest, ob ein Anspruch besteht, und kann das Institut anweisen.
- Zivilrechtlich klagen – der Anspruch ist einklagbar, auch im Eilverfahren.
Parallel lohnt der Blick auf andere Anbieter: Die Pflicht trifft jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, also auch Direktbanken. Ein Vergleich der regulären Angebote steht unter Girokonto-Vergleich; wer ein dauerhaft kostenloses Konto sucht, findet die Möglichkeiten unter kostenloses Girokonto.
Und wenn das bestehende Konto wegen einer Pfändung blockiert ist, braucht es kein neues: Jedes Konto lässt sich in ein P-Konto umwandeln – die IBAN bleibt dieselbe. Wie man den Wechsel sonst organisiert, steht unter Girokonto wechseln.
Für Minderjährige ist das Jugendkonto der passende Weg – siehe Jugendkonto.
Häufige Fragen
Bekomme ich ein Basiskonto trotz negativer Schufa?
Ja. Bonität ist kein zulässiger Ablehnungsgrund. Ablehnen darf die Bank nur, wenn Sie bereits ein nutzbares Konto haben, wenn Sie in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu ihrem Nachteil verurteilt wurden, wenn sie ein früheres Basiskonto im letzten Jahr berechtigt gekündigt hat oder wenn geldwäscherechtliche Pflichten nicht erfüllbar sind.
Ist das Basiskonto kostenlos?
Nicht zwingend. Das Entgelt muss aber angemessen sein, gemessen an marktüblichen Entgelten und am Nutzerverhalten. Ein deutlicher Aufschlag gegenüber dem regulären Girokonto desselben Hauses spricht für Unangemessenheit.
Gibt es eine Karte und Online-Banking?
Ja. Der gesetzliche Leistungsumfang deckt Ein- und Auszahlungen sowie Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen ab. Nicht enthalten ist Kreditgeschäft – einen Dispo gibt es nicht.
Was tun, wenn die Bank nicht reagiert?
Nach Ablauf der zehn Geschäftstage können Sie ein kostenfreies Verwaltungsverfahren bei der BaFin einleiten; sie stellt fest, ob ein Anspruch besteht. Zusätzlich ist der Anspruch zivilrechtlich einklagbar.
Kann die Bank das Basiskonto wieder kündigen?
Nur in engen Grenzen, etwa wenn 24 Monate lang kein beauftragter Zahlungsvorgang ausgeführt wurde oder Sie ein weiteres nutzbares Konto eröffnet haben. Die Frist beträgt dann mindestens zwei Monate.
Quellen
- § 31 ZKG – Abschluss des Basiskontovertrags (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 33 ZKG – Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 36 ZKG – Ablehnung wegen sonstiger Gründe (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 41 ZKG – Entgelte und Kostenerstattung (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 42 ZKG – Kündigung durch das kontoführende Institut (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

