Sie haben ein gesetzliches Recht auf Wechselhilfe
Seit dem Zahlungskontengesetz ist der Kontowechsel kein Entgegenkommen der Bank mehr, sondern ein Anspruch. Beide Institute – das alte und das neue – müssen mitarbeiten, wenn Sie die Kontenwechselhilfe verlangen (§ 20 ZKG). Voraussetzung ist lediglich, dass beide Banken im Inland ansässig sind und beide Konten in derselben Währung geführt werden.
Sie erteilen dem neuen Institut dafür eine schriftliche Ermächtigung. Darin legen Sie im Detail fest, welche Daueraufträge und Lastschriften übernommen werden, ab wann das alte Konto keine Zahlungen mehr annehmen soll und wann es geschlossen wird (§ 21 ZKG).
Der Zeitplan: zwölf Geschäftstage
| Schritt | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Neue Bank fordert die alte zur Datenübermittlung auf | 2 Geschäftstage nach Erhalt der Ermächtigung | § 22 ZKG |
| Alte Bank liefert Liste der Daueraufträge und Lastschriftmandate sowie alle eingehenden Überweisungen und Lastschriften der letzten 13 Monate | 5 Geschäftstage | § 23 Abs. 1 Nr. 1 ZKG |
| Neue Bank richtet Daueraufträge ein, akzeptiert Lastschriften und informiert Arbeitgeber und Zahlungsempfänger | 5 Geschäftstage nach Erhalt der Listen | § 24 Abs. 1 ZKG |
Unterm Strich sind das zwölf Geschäftstage vom Auftrag bis zur Umstellung. Verletzt eine der beiden Banken ihre Pflichten, haften sie Ihnen gegenüber als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden (§ 25 ZKG) – also etwa für Rücklastschriftgebühren, die aus einer verschleppten Umstellung entstehen.
Was der Wechsel kosten darf – und was nicht
Ein Entgelt für die Wechselhilfe darf die Bank nur verlangen, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde, und es muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein (§ 26 Abs. 1 ZKG). Für drei Leistungen ist ein Entgelt ausdrücklich verboten:
- Zugang zu Ihren Daten über bestehende Daueraufträge und Lastschriften
- Übersendung der Listen und Informationen an die neue Bank
- Schließung des alten Kontos
Auch eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Kontowechsel ist unzulässig (§ 26 Abs. 5 ZKG). Die Kündigung des alten Kontos selbst ist ohnehin jederzeit ohne Frist möglich, sofern nichts anderes vereinbart wurde – und eine vereinbarte Kündigungsfrist von mehr als einem Monat wäre unwirksam (§ 675h Abs. 1 BGB). Regelmäßige Entgelte muss Ihnen die alte Bank anteilig erstatten.
Schritt für Schritt
- Neues Konto auswählen. Achten Sie auf Bedingungen für die Kostenfreiheit, Bargeldversorgung und Kartenentgelte – siehe Girokonto-Vergleich und kostenloses Girokonto.
- Konto eröffnen und legitimieren per VideoIdent oder PostIdent.
- Wechselservice beauftragen und im Formular jeden Dauerauftrag und jedes Lastschriftmandat einzeln durchgehen.
- Altes Konto zwei bis drei Monate parallel laufen lassen. Jährliche Abbuchungen – Versicherungen, Vereinsbeiträge, Rundfunkbeitrag – tauchen in den 13-Monats-Daten zwar auf, laufen aber oft erst später auf.
- Restguthaben und Schließung zum vereinbarten Datum; ein Sollsaldo muss vorher ausgeglichen sein.
Stolpersteine, an die niemand denkt
| Stolperstein | Was zu tun ist |
|---|---|
| Dispo ist ausgeschöpft | Das alte Konto lässt sich erst nach Ausgleich schließen. Planen Sie die Umschuldung vorher – siehe Umschuldung. |
| Zahlungsdienste und Abos | PayPal, Streaming, App-Stores und Ladekarten hinterlegen die IBAN separat. Die Wechselhilfe erfasst sie nur, wenn sie per Lastschrift abbuchen. |
| Kreditkarte hängt am alten Konto | Referenzkonto der Karte gesondert ändern. |
| Finanzamt und Sozialkassen | Neue Bankverbindung aktiv melden; Erstattungen gehen sonst ins Leere. |
| Prämienaktion | Wechselprämien sind meist an Gehaltseingang über mehrere Monate geknüpft. Lesen Sie die Bedingungen, bevor Sie das alte Konto schließen. |
| Laufende Kredite | Die Ratenlastschrift läuft weiter, aber die Bank sollte die neue Verbindung kennen – bei kontogebundenen Konditionen kann ein Wechsel den Zins beeinflussen. |
Wirkt sich der Wechsel auf die Bonität aus?
Die Kontoeröffnung selbst wird bei der Auskunftei vermerkt, ist aber ein neutrales Merkmal ohne negative Wirkung. Kritisch ist nur ein anderer Punkt: Wenn Sie parallel mehrere Konten mit Dispo unterhalten, zählen die eingeräumten Linien mit. Schließen Sie das alte Konto also tatsächlich, statt es offen liegen zu lassen. Mehr dazu unter SCHUFA-Score.
Das alte Konto sollten Sie am Ende ausdrücklich schließen lassen. Welche Fristen dabei gelten, was vorher erledigt sein muss und was in das Kündigungsschreiben gehört, steht im Ratgeber Konto kündigen.
Bei drohender Pfändung ist kein Wechsel nötig: Jedes bestehende Konto lässt sich in ein P-Konto umwandeln, die IBAN bleibt gleich.
Laden Sie alle Auszüge vor der Schließung herunter – welche Fristen gelten, steht unter Kontoauszüge aufbewahren.
Häufigster Wechselgrund ist eine Preisanpassung – bevor Sie kündigen, lohnt der Blick auf Kontogebühren-Erhöhung: Manche Erhöhung ist unwirksam.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Kontowechsel?
Gesetzlich höchstens zwölf Geschäftstage: zwei Geschäftstage für die Aufforderung durch die neue Bank, fünf für die Datenlieferung der alten Bank und fünf für die Einrichtung bei der neuen Bank. Lassen Sie das alte Konto trotzdem zwei bis drei Monate parallel laufen.
Was kostet ein Kontowechsel?
Ein Entgelt ist nur zulässig, wenn es vereinbart wurde, und muss angemessen sein. Für den Zugang zu Ihren Dauerauftrags- und Lastschriftdaten, die Übersendung der Listen an die neue Bank und die Schließung des alten Kontos darf nichts berechnet werden. Vertragsstrafen sind unzulässig.
Werden alle Daueraufträge automatisch übernommen?
Nur die, die Sie in der Ermächtigung ausdrücklich benennen. Zahlungsdienste wie PayPal, App-Stores oder Streaming-Abos, die die IBAN separat hinterlegt haben, müssen Sie selbst umstellen.
Schadet ein Kontowechsel meinem SCHUFA-Score?
Nein. Die Eröffnung eines Girokontos ist ein neutrales Merkmal. Achten Sie nur darauf, das alte Konto wirklich zu schließen, damit nicht mehrere eingeräumte Dispolinien parallel gemeldet bleiben.
Kann ich wechseln, wenn mein Konto im Minus ist?
Das neue Konto können Sie eröffnen, das alte aber erst schließen, wenn der Sollsaldo ausgeglichen ist. Prüfen Sie vorher, ob eine Umschuldung des Dispos in einen Ratenkredit sinnvoll ist.
Quellen
- § 20 ZKG – Kontenwechselhilfe (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- §§ 22 bis 24 ZKG – Pflichten und Fristen der beteiligten Zahlungsdienstleister (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 26 ZKG – Entgelte im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 675h BGB – Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

