Ihr Kündigungsrecht: jederzeit und kostenlos
Ein Girokonto können Sie als Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Und selbst wenn im Vertrag eine Frist steht: Eine vereinbarte Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam (§ 675h Abs. 1 BGB).
Regelmäßig erhobene Entgelte – etwa der Quartalspreis für die Kontoführung – muss die Bank Ihnen anteilig erstatten (§ 675h Abs. 3 BGB). Eine Gebühr für die Kontoschließung darf sie nicht verlangen; im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe ist sie ausdrücklich unzulässig (§ 26 Abs. 3 ZKG).
Wenn die Bank kündigt
Umgekehrt ist es enger: Die Bank kann nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde – mit einer Frist von mindestens zwei Monaten (§ 675h Abs. 2 BGB).
Beim Basiskonto gelten noch strengere Regeln. Eine ordentliche Kündigung ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa wenn über 24 aufeinanderfolgende Monate kein vom Kontoinhaber beauftragter Zahlungsvorgang ausgeführt wurde oder wenn Sie ein weiteres nutzbares Zahlungskonto eröffnet haben (§ 42 ZKG). Die Kündigung muss in Textform erfolgen, den Grund nennen und Sie auf die zuständige Behörde und die Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (§ 43 ZKG). Fehlt das, lohnt der Widerspruch.
Die richtige Reihenfolge
Der häufigste Fehler ist, zuerst zu kündigen und sich dann um den Rest zu kümmern. Machen Sie es umgekehrt:
- Neues Konto zuerst eröffnen und freischalten lassen. Erst dann kündigen.
- Wechselservice beauftragen statt selbst zu sortieren – die gesetzliche Kontenwechselhilfe verpflichtet beide Banken zur Mitarbeit und liefert Ihnen alle eingehenden Zahlungen der vergangenen 13 Monate. Der Ablauf steht unter Girokonto wechseln.
- Sollsaldo ausgleichen. Ein Konto im Minus lässt sich nicht schließen. Steht ein größerer Dispo offen, klären Sie vorher die Ablösung – siehe Umschuldung.
- Karten und Zusatzprodukte prüfen: Kreditkarte, Depot, Tagesgeld und Sparkonten hängen oft am Girokonto und werden nicht automatisch mitgekündigt – oder umgekehrt automatisch mit beendet. Fragen Sie das ausdrücklich ab.
- Restguthaben überweisen lassen und die Zielverbindung im Kündigungsschreiben angeben.
- Parallel laufen lassen: zwei bis drei Monate, damit jährliche Abbuchungen nicht ins Leere gehen.
Das Kündigungsschreiben
Eine Kündigung ist formfrei, aber nachweisbar sollte sie sein. Diese Angaben gehören hinein:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum
- IBAN des zu kündigenden Kontos
- klare Kündigungserklärung und der gewünschte Zeitpunkt („zum nächstmöglichen Termin“ genügt)
- Bankverbindung für das Restguthaben
- Bitte um schriftliche Bestätigung der Schließung
Versenden Sie das Schreiben per Einwurf-Einschreiben oder über das Postfach im Online-Banking mit Nachweis. Viele Banken bieten auch ein Formular an – dann nutzen Sie es, aber sichern Sie den Versandnachweis.
Sonderfälle
| Fall | Was gilt |
|---|---|
| Gemeinschaftskonto | Beim Und-Konto können nur alle Inhaber gemeinsam kündigen. Beim Oder-Konto reicht in der Regel eine Erklärung, prüfen Sie aber die Bedingungen Ihrer Bank – siehe Gemeinschaftskonto. |
| Konto einer verstorbenen Person | Kündigen können nur die Erben nach Vorlage des Erbnachweises – oder ein über den Tod hinaus Bevollmächtigter, siehe Kontovollmacht. |
| Pfändungsschutzkonto | Sie können es kündigen wie jedes andere Konto. Denken Sie aber daran, das neue Konto sofort wieder als P-Konto führen zu lassen – jede Person darf nur eines unterhalten. Siehe Kontopfändung. |
| Konto mit laufendem Kredit | Der Kredit endet nicht mit dem Konto. Teilen Sie der Kreditbank die neue Bankverbindung für die Ratenlastschrift mit. |
| Geschäftskonto | Buchhaltungs- und Aufbewahrungspflichten laufen weiter. Sichern Sie Auszüge und Umsätze vor der Schließung – siehe Geschäftskonto. |
Nach der Schließung
- Kontoauszüge sichern. Nach der Schließung kommen Sie an die Umsätze oft nicht mehr heran, und Banken berechnen für nachträgliche Auszüge Entgelte. Laden Sie alles vorher herunter.
- Bestätigung aufbewahren. Sie ist der Beleg, falls später noch Entgelte berechnet werden.
- Nach einigen Wochen prüfen, ob das Konto wirklich geschlossen ist und keine Lastschriften mehr auflaufen.
- Auskunftei im Blick behalten: Ein geschlossenes Konto wird dort vermerkt. Das ist neutral – kritisch wäre nur, mehrere Konten mit eingeräumtem Dispo parallel offen zu lassen. Mehr dazu unter SCHUFA-Score.
Soll ein Konto nach einem Sterbefall aufgelöst werden, gelten zusätzliche Nachweispflichten: Konto im Todesfall.
Nach einer Kündigung durch die Bank bleibt der Anspruch auf ein Basiskonto bestehen.
Mit dem Konto endet meist der Zugang zum Postfach. Die Aufbewahrungsfristen finden Sie unter Kontoauszüge aufbewahren.
Häufige Fragen
Welche Frist gilt für die Kündigung meines Girokontos?
Keine. Als Verbraucher können Sie jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern nichts anderes vereinbart wurde – und eine vereinbarte Frist von mehr als einem Monat wäre ohnehin unwirksam (§ 675h Abs. 1 BGB).
Darf die Bank Gebühren für die Kontoschließung verlangen?
Nein. Im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe ist ein Entgelt für die Schließung ausdrücklich unzulässig. Regelmäßig erhobene Entgelte wie den Quartalspreis muss die Bank Ihnen anteilig erstatten.
Kann die Bank mein Konto einfach kündigen?
Nur bei unbefristetem Vertrag, vereinbartem Kündigungsrecht und mit mindestens zwei Monaten Frist. Beim Basiskonto ist es enger: Die Bank braucht einen der gesetzlich genannten Gründe, muss ihn in der Kündigung nennen und auf Behörde und Schlichtungsstelle hinweisen.
Was muss vor der Kündigung erledigt sein?
Neues Konto eröffnen und freischalten, Wechselservice beauftragen, einen Sollsaldo ausgleichen, Karten und Zusatzprodukte klären, Kontoauszüge herunterladen und die Zielverbindung für das Restguthaben festlegen. Lassen Sie das alte Konto danach zwei bis drei Monate parallel laufen.
Was passiert mit meinem P-Konto?
Sie können es wie jedes andere Konto kündigen. Lassen Sie das neue Konto aber sofort wieder als Pfändungsschutzkonto führen – jede Person darf nur ein P-Konto unterhalten, und ohne den Schutz ist eingehendes Guthaben sofort wieder angreifbar.
Quellen
- § 675h BGB – Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (abgerufen am 22.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 26 ZKG – Entgelte im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe (abgerufen am 22.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 42 ZKG – Kündigung des Basiskontovertrags durch das Institut (abgerufen am 22.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 43 ZKG – Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts (abgerufen am 22.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

