Nach einem Todesfall stellt sich schnell eine praktische Frage: Wer kommt jetzt an das Konto – und wie werden Bestattung, Miete und Strom bezahlt? Die häufigste Sorge ist dabei unbegründet.
Das Konto wird nicht automatisch gesperrt
Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das Konto gehört damit der Erbengemeinschaft, es wird aber nicht eingefroren: Daueraufträge und Lastschriften laufen zunächst weiter, Gutschriften kommen an. Was fehlt, ist die Verfügungsbefugnis – solange niemand seine Berechtigung nachgewiesen hat, führt die Bank keine neuen Aufträge aus.
Nur das Online-Banking wird in der Regel abgeschaltet, sobald die Bank vom Todesfall erfährt. Karten werden gesperrt.
Wer sofort verfügen darf
Am schnellsten geht es mit einer Konto- oder Bankvollmacht über den Tod hinaus. Ein erteilter Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers (§ 672 BGB) – die Vollmacht gilt also weiter, bis die Erben sie widerrufen. Der Bevollmächtigte kann damit Rechnungen zahlen, ohne auf den Erbschein zu warten. Details zur Ausgestaltung stehen im Ratgeber Kontovollmacht.
Ohne Vollmacht brauchen die Erben einen Nachweis. In der Praxis akzeptieren Banken:
- ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts,
- einen Erbschein – der kostet Gebühren nach dem Nachlasswert und dauert je nach Gericht mehrere Wochen,
- bei kleineren Guthaben häufig auch Sterbeurkunde und handschriftliches Testament, das ist aber eine Kulanzentscheidung der Bank.
Die Bank meldet dem Finanzamt – immer
Wer geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahrt, muss die Guthaben und Forderungen eines Verstorbenen dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen – in der Regel innerhalb eines Monats, nachdem der Todesfall bekannt geworden ist (§ 33 ErbStG). Das gilt unabhängig von der Höhe des Guthabens und unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Erbschaftsteuer anfällt.
Für die Erben heißt das: Kontostände lassen sich nicht verschweigen. Bargeldabhebungen kurz vor dem Tod fallen bei der Prüfung ebenfalls auf, weil das Finanzamt den Kontoverlauf anfordern kann.
Erbengemeinschaft: nur gemeinsam
Gibt es mehrere Erben, können sie über das Konto grundsätzlich nur zusammen verfügen. In der Praxis erteilen sich die Miterben deshalb gegenseitig eine Vollmacht oder bevollmächtigen eine Person, die den Nachlass abwickelt. Ohne Einigung bleibt das Guthaben blockiert, während Kosten weiterlaufen.
Was zu tun ist – Schritt für Schritt
- Bank informieren und die Sterbeurkunde einreichen. Mehrere beglaubigte Ausfertigungen beim Standesamt bestellen, jede Stelle will ein eigenes Exemplar.
- Bestattungskosten zahlen. Die meisten Banken begleichen die Rechnung des Bestatters direkt vom Nachlasskonto, auch ohne Erbschein – gegen Vorlage der Originalrechnung.
- Laufende Verträge sichten. Strom, Telefon, Versicherungen, Streaming: Was nicht gekündigt wird, bucht weiter ab.
- Nachlassverbindlichkeiten prüfen. Laufende Kredite gehen auf die Erben über. Wer überschuldet erbt, hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen.
- Konto auflösen, sobald alles abgewickelt ist – das Guthaben wird auf ein von den Erben benanntes Konto überwiesen. Der Ablauf entspricht dem im Ratgeber Konto kündigen.
Sonderfall Gemeinschaftskonto
Beim Oder-Konto bleibt der überlebende Partner voll verfügungsberechtigt – er kann weiter überweisen und abheben, ohne auf den Erbschein zu warten. Das Guthaben gehört ihm damit aber nicht allein: Der Anteil des Verstorbenen fällt in den Nachlass und steht den Erben zu. Beim Und-Konto ist dagegen sofort Schluss, dort müssen die Erben mitwirken.
Ein Depot wird ebenso vererbt wie ein Girokonto. Die Wertpapiere werden in der Regel auf ein Depot der Erben übertragen; ein Verkauf durch die Bank ist ohne Auftrag nicht zulässig.
Vorsorge, die Angehörigen Wochen erspart
- Vollmacht über den Tod hinaus für mindestens eine Vertrauensperson, am besten auf dem Formular der Bank – dann gibt es keine Diskussion über die Form.
- Liste aller Konten, Depots und Verträge an einem Ort, den die Angehörigen kennen. Zugangsdaten gehören nicht dazu; die Vollmacht ersetzt sie.
- Notarielles Testament statt handschriftlicher Lösung, wenn Immobilien oder mehrere Erben im Spiel sind – es ersetzt gegenüber Banken und Grundbuchamt regelmäßig den Erbschein.
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, kommen Fristen und Kosten hinzu, die schnell teuer werden können. Der Ratgeber Immobilie erben beschreibt, worauf es dabei ankommt.
Für die Nachlassabwicklung sind alte Auszüge zentral – die Fristen stehen unter Kontoauszüge aufbewahren.
Häufige Fragen
Wird das Konto nach dem Tod gesperrt?
Nein. Das Konto besteht fort und geht auf die Erben über. Gesperrt werden in der Regel nur Karten und Online-Banking; neue Aufträge führt die Bank erst aus, wenn jemand seine Berechtigung nachgewiesen hat.
Darf ich als Bevollmächtigter nach dem Tod noch abheben?
Ja, wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Sie erlischt nicht automatisch (§ 672 BGB). Im Innenverhältnis handeln Sie allerdings für die Erben und müssen ihnen Rechenschaft ablegen – private Abhebungen sind Untreue.
Wer zahlt die Bestattung?
Die Kosten trägt der Nachlass. Die meisten Banken begleichen die Bestatterrechnung direkt vom Konto des Verstorbenen, auch ohne Erbschein, wenn die Originalrechnung vorgelegt wird.
Braucht die Bank immer einen Erbschein?
Nein. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, genügt das in der Regel. Ein Erbschein darf nicht schematisch verlangt werden, wenn die Erbfolge anders zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Was passiert mit einem laufenden Kredit des Verstorbenen?
Er geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Eine Restschuldversicherung kann greifen. Ist der Nachlass überschuldet, lässt sich die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen.
Quellen
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 672 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 33 ErbStG – Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

