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Immobilie erben: Fristen, Steuer und laufender Kredit

Welche vier Fristen zählen, wann das Familienheim steuerfrei bleibt, was bei vermieteten Objekten gilt, wie Erbengemeinschaften vorgehen und was mit einem laufenden Kredit passiert.

Die ersten Fristen

Frist Wofür
6 Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund Ausschlagung der Erbschaft (§ 1944 BGB). Wer annimmt, haftet auch für Schulden – bei einer überschuldeten Immobilie ist das entscheidend.
3 Monate ab Kenntnis Anzeige des Erwerbs beim Erbschaftsteuer-Finanzamt (§ 30 ErbStG)
2 Jahre ab Erbfall Antrag auf Grundbuchberichtigung – innerhalb dieser Frist ist die Eintragung der Erben gebührenfrei (GNotKG, KV Nr. 14110). Danach wird eine volle Gebühr fällig.
10 Jahre ab Erwerb Selbstnutzungsfrist für die Steuerbefreiung des Familienheims

Die Zwei-Jahres-Frist beim Grundbuch ist der am häufigsten verschenkte Betrag in diesem Zusammenhang: Wer die Berichtigung aufschiebt, zahlt später eine Gebühr, die sich am Immobilienwert bemisst.

Das Familienheim kann komplett steuerfrei bleiben

Neben den allgemeinen Freibeträgen gibt es eine eigene Befreiung für die selbst genutzte Wohnimmobilie des Erblassers (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG):

  • Überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: steuerfrei ohne Flächenbegrenzung.
  • Kinder und Enkel verstorbener Kinder: steuerfrei bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern; der darüber hinausgehende Anteil ist steuerpflichtig.

Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall selbst genutzt haben – oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein –, und der Erbe muss sie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen.

Und die Befreiung ist nicht endgültig: Nutzt der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst zu Wohnzwecken, fällt sie rückwirkend weg – es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen gehindert, etwa durch Pflegebedürftigkeit. Ein Verkauf oder eine Vermietung im achten Jahr löst also die Steuer für den gesamten Erwerb aus.

Freibeträge und der Abschlag für vermietete Objekte

Verhältnis zum Erblasser Freibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kind, Enkel verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen 100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder 20.000 €
alle übrigen 20.000 €

Wird die geerbte Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, ist sie nur mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen (§ 13d ErbStG) – ein pauschaler Abschlag von zehn Prozent, der ohne Antrag greift. Für gewerblich vermietete oder unbebaute Grundstücke gilt er nicht.

Wenn mehrere erben

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB). Niemand kann allein über die Immobilie verfügen – auch nicht über den eigenen rechnerischen Anteil an ihr. Das führt in der Praxis regelmäßig zu Blockaden.

Weg So funktioniert er Haken
Einer übernimmt, zahlt die anderen aus Auseinandersetzung durch notariellen Vertrag; der Übernehmende finanziert die Abfindungen Die Bank finanziert nur, wenn der Übernehmende die Rate allein trägt – siehe Immobilienkredit
Gemeinsamer Verkauf Erlös wird nach Quoten geteilt erfordert Einigkeit über Preis und Zeitpunkt
Gemeinsame Vermietung Die Gemeinschaft bleibt bestehen und verwaltet dauerhafte Abstimmung, Streit über Instandhaltung
Teilungsversteigerung Jeder Miterbe kann sie beantragen letzte Option: Der Erlös liegt regelmäßig unter dem Marktwert

Wenn noch ein Kredit auf der Immobilie lastet

Der Darlehensvertrag endet nicht mit dem Tod. Die Erben treten in ihn ein und haften – bei mehreren Erben zunächst gemeinschaftlich. Was Sie klären sollten:

  • Restschuld und Konditionen bei der Bank abfragen, samt Zinsbindung und Sondertilgungsrechten.
  • Restschuldversicherung prüfen: Bestand eine Risikolebens- oder Restschuldversicherung, kann sie den Kredit ganz oder teilweise ablösen – siehe Restschuldversicherung.
  • Ablösung oder Weiterführung: Wer übernimmt, braucht meist eine neue Bonitätsprüfung. Eine vorzeitige Ablösung kann eine Vorfälligkeitsentschädigung auslösen – bei Immobiliardarlehen nach der Bankmethode, nicht nach dem Ein-Prozent-Deckel.
  • Bei Verkauf wird der Kredit aus dem Erlös abgelöst; der Ablauf entspricht dem unter Vorfälligkeitsentschädigung beschriebenen.

Verkaufen, behalten oder vermieten

Behalten und selbst nutzen Vermieten Verkaufen
Familienheim-Befreiung möglich, dafür zehn Jahre Bindung 10 Prozent Bewertungsabschlag, laufende Einnahmen schnelle Klarheit, besonders in Erbengemeinschaften
Instandhaltung und Modernisierung tragen Sie Verwaltungsaufwand, Mietrecht, Mietausfallrisiko – siehe Immobilie als Kapitalanlage Vorsicht bei Familienheim: Verkauf innerhalb von zehn Jahren kostet die Steuerbefreiung
Bindung von Kapital an einem Standort Werterhalt plus Rendite Veräußerungsgewinn ist bei geerbten Immobilien nur steuerpflichtig, wenn die Zehnjahresfrist des Erblassers noch läuft

Der letzte Punkt wird oft übersehen: Für die Spekulationsfrist nach § 23 EStG zählt der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, nicht der Erbfall. Hat er die Immobilie vor mehr als zehn Jahren gekauft, ist Ihr Verkaufsgewinn einkommensteuerfrei – die Erbschaftsteuer bleibt davon unberührt.

Vorgehen

  • Erbenstellung klären: Testament, Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll
  • Nachlass sichten, bevor die Sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung abläuft
  • Erwerb binnen drei Monaten beim Finanzamt anzeigen
  • Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren beantragen – gebührenfrei
  • Bank über den Erbfall informieren und die Finanzierung klären
  • Wert ermitteln lassen, bevor Sie sich in der Erbengemeinschaft auf eine Lösung festlegen – siehe Immobilienbewertung

Wir sind weder Steuerberater noch Rechtsanwälte. Erbschaftsteuer und Erbengemeinschaft sind Felder, in denen ein Beratungstermin fast immer günstiger ist als der Fehler, den er verhindert.

Neben der Immobilie gehören auch Konten und Depots zum Nachlass: Konto im Todesfall.

Zu Lebzeiten übertragen und trotzdem nutzen – das leistet der Nießbrauch, mit erheblicher Wirkung auf die Schenkungsteuer.

Häufige Fragen

Muss ich auf eine geerbte Immobilie Erbschaftsteuer zahlen?

Nur soweit der Wert Ihren persönlichen Freibetrag übersteigt – 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 20.000 Euro etwa für Geschwister. Für das selbst genutzte Familienheim gibt es zusätzlich eine eigene Befreiung, und vermietete Wohnimmobilien werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt.

Wie funktioniert die Familienheim-Befreiung?

Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall selbst genutzt haben, und Sie müssen sie unverzüglich selbst beziehen. Für Ehegatten gilt keine Flächengrenze, für Kinder und Enkel verstorbener Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche. Enden Sie die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren, entfällt die Befreiung rückwirkend.

Was kostet die Grundbuchberichtigung?

Nichts, wenn Sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim Grundbuchamt einreichen. Danach fällt eine Gebühr an, die sich am Wert der Immobilie bemisst. Das ist einer der am häufigsten verschenkten Beträge beim Immobilienerbe.

Was passiert mit einem laufenden Kredit?

Er endet nicht mit dem Tod – die Erben treten in den Vertrag ein und haften. Prüfen Sie, ob eine Risikolebens- oder Restschuldversicherung bestand, klären Sie Restschuld und Konditionen mit der Bank und rechnen Sie bei vorzeitiger Ablösung mit einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Muss ich beim Verkauf einer geerbten Immobilie Einkommensteuer zahlen?

Nur, wenn die Zehnjahresfrist noch läuft – und dafür zählt der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, nicht der Erbfall. Hatte er die Immobilie länger als zehn Jahre, ist der Verkaufsgewinn einkommensteuerfrei. Die Erbschaftsteuer bleibt davon unberührt.

Was tun, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einigt?

Zunächst eine Wertermittlung als gemeinsame Grundlage. Möglich sind dann Übernahme gegen Abfindung, gemeinsamer Verkauf oder gemeinsame Vermietung. Als letzte Option kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen – der Erlös liegt dabei allerdings regelmäßig unter dem Marktwert.

Quellen

  1. § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen, Abs. 1 Nr. 4b und 4c Familienheim (abgerufen am 23.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 13d ErbStG – Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (abgerufen am 23.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 16 ErbStG – Freibeträge (abgerufen am 23.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs (abgerufen am 23.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  5. § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist (abgerufen am 23.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  6. GNotKG, Kostenverzeichnis Nr. 14110 – Gebührenfreiheit der Erbeneintragung binnen zwei Jahren (abgerufen am 23.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Wolfgang Peters

Autor:in

Wolfgang Peters

Finanzredakteur · Studium Journalismus, Redakteur

Als studierter Journalist und Redakteur mit über 20 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit den Finanzen. Bei kreditfrage.com bereite ich komplexe Fragen rund um das Thema Finanzen so auf, dass sie…

Stefan Tietz

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