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Nießbrauch bei Immobilien: Übertragen und trotzdem nutzen

Kostenverteilung nach §§ 1041, 1047 BGB, Kapitalwert nach § 14 BewG und die Deckelung durch § 16 BewG – mit Rechenbeispiel zur Schenkungsteuer.

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Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.

Die Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder übertragen, aber selbst darin wohnen bleiben oder die Miete weiter kassieren – das leistet der Nießbrauch. Er ist das wichtigste Gestaltungsmittel bei der vorweggenommenen Erbfolge und zugleich das am häufigsten unterschätzte.

Was der Nießbrauch ist

Nach § 1030 Abs. 1 BGB wird eine Sache so belastet, dass der Berechtigte die Nutzungen ziehen darf. Das ist mehr als ein Wohnrecht: Nutzungen sind auch die Früchte, also die Mieteinnahmen. Der Nießbraucher darf die Wohnung selbst bewohnen oder vermieten und die Miete behalten.

§ 1059 BGB zieht dabei eine wichtige Linie: Der Nießbrauch ist nicht übertragbar, seine Ausübung kann aber einem anderen überlassen werden. Verkaufen oder vererben lässt er sich also nicht – mit dem Tod des Berechtigten erlischt er und die Immobilie ist lastenfrei. Genau darauf beruht die steuerliche Wirkung.

Wer welche Kosten trägt

Position Wer zahlt Fundstelle
Gewöhnliche Unterhaltung, Ausbesserungen, Erneuerungen im üblichen Rahmen Nießbraucher § 1041 BGB
Außergewöhnliche Maßnahmen wie Dach- oder Heizungserneuerung Eigentümer § 1041 BGB im Umkehrschluss
Öffentliche Lasten, insbesondere die Grundsteuer Nießbraucher § 1047 BGB
Außergewöhnliche Lasten, die auf den Stammwert gelegt sind Eigentümer § 1047 BGB
Zinsen bestehender Hypotheken und Grundschulden Nießbraucher § 1047 BGB
Tilgung dieser Darlehen Eigentümer § 1047 BGB im Umkehrschluss

Die vorletzte Zeile ist der Klassiker im Streit: Wer eine belastete Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt, zahlt die Zinsen weiter – nicht aber die Tilgung. Regeln Sie das im Vertrag ausdrücklich, sonst gilt die gesetzliche Verteilung.

Der Steuereffekt – und warum er seit 2009 größer ist

Wird die Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt, mindert der Kapitalwert des Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer. Bis 2008 wurde die darauf entfallende Steuer nach § 25 ErbStG lediglich zinslos gestundet. Diese Vorschrift ist weggefallen – die Nießbrauchslast ist seither voll abzugsfähig. Viele ältere Ratgeber schreiben hier noch die alte Rechtslage.

Berechnet wird der Kapitalwert nach § 14 BewG: Jahreswert der Nutzung multipliziert mit einem Vervielfältiger, der nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ermittelt und vom Bundesfinanzministerium nach Lebensalter und Geschlecht veröffentlicht wird. Der Rechnung liegt ein Zinssatz von 5,5 Prozent zugrunde; ein anderer Zinssatz kann nach § 14 Abs. 4 BewG nicht durchgesetzt werden.

Die entscheidende Deckelung steht in § 16 BewG: Der Jahreswert der Nutzungen darf höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der Grundbesitzwert durch 18,6 geteilt wird.

Rechenbeispiel

Grundbesitzwert der Immobilie: 600.000,00 Euro. Der Höchstwert nach § 16 BewG beträgt 600.000 ÷ 18,6 = 32.258,06 Euro. Angenommener Vervielfältiger: 11,0.

Fall A: Jahresmiete 24.000 Euro Fall B: Jahresmiete 40.000 Euro
Maßgeblicher Jahreswert 24.000,00 Euro 32.258,06 Euro (gedeckelt)
Kapitalwert des Nießbrauchs 264.000,00 Euro 354.838,71 Euro
Steuerlicher Wert der Zuwendung 336.000,00 Euro 245.161,29 Euro
Freibetrag Kind (alle zehn Jahre) 400.000,00 Euro 400.000,00 Euro
Schenkungsteuer keine keine

In Fall B greift der Deckel: Obwohl die tatsächliche Miete höher ist, wird nur der Betrag aus § 16 BewG angesetzt. Den Vervielfältiger entnehmen Sie der jeweils aktuellen BMF-Tabelle – er hängt an Alter und Geschlecht des Berechtigten und ändert sich mit jeder neuen Sterbetafel. Den Grundbesitzwert selbst erklärt Immobilienbewertung.

Stirbt der Berechtigte früh, wird korrigiert

§ 14 Abs. 2 BewG enthält eine Korrekturregel, die kaum bekannt ist: Endet die Nutzung durch den Tod des Berechtigten nach kurzer Zeit, wird die Steuer auf Antrag nach der wirklichen Dauer berichtigt. Die Schwelle hängt vom Alter ab – bei einem Berechtigten zwischen 65 und 70 Jahren etwa, wenn die Nutzung nicht länger als sechs Jahre bestanden hat, bei mehr als 80 Jahren nicht länger als drei Jahre. Ist eine Last weggefallen, bedarf die Berichtigung keines Antrags.

Für die Praxis heißt das: Verstirbt der Schenker kurz nach der Übertragung, kann das Finanzamt die Steuer nachfordern, weil der Nießbrauch weniger wert war als angesetzt. Dieses Risiko gehört in jede Planung.

Was die Bank dazu sagt

Ein im Grundbuch eingetragener Nießbrauch belastet die Immobilie erheblich. Praktische Folgen:

  • Der Beleihungswert sinkt. Eine Bank kann das Objekt im Verwertungsfall nur mit der Last verkaufen – entsprechend niedriger fällt die Finanzierung aus. Wie Banken bewerten, steht unter Immobilienkredit.
  • Die Rangstelle entscheidet. Steht der Nießbrauch im Rang vor der Grundschuld, bleibt er in der Zwangsversteigerung bestehen. Steht er dahinter, erlischt er – was den Nießbraucher trifft.
  • Neue Darlehen brauchen die Zustimmung des Nießbrauchers, wenn sie im Rang vorgehen sollen.

Wer die Übertragung plant und die Immobilie noch finanziert, sollte das mit der Bank vorher klären – und zwar bevor der Notartermin steht. Zur steuerlichen Seite der Vererbung siehe Immobilie erben.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?

Das Wohnrecht erlaubt nur die eigene Nutzung. Der Nießbrauch umfasst alle Nutzungen einschließlich der Mieteinnahmen – der Berechtigte darf die Immobilie also auch vermieten und die Miete behalten.

Kann ich den Nießbrauch verkaufen oder vererben?

Nein. Nach § 1059 BGB ist der Nießbrauch nicht übertragbar; nur seine Ausübung kann einem anderen überlassen werden. Mit dem Tod des Berechtigten erlischt er, und die Immobilie ist lastenfrei.

Wer zahlt die Grundsteuer und die Reparaturen?

Der Nießbraucher trägt die öffentlichen Lasten einschließlich der Grundsteuer sowie die gewöhnliche Unterhaltung. Außergewöhnliche Maßnahmen wie eine Dacherneuerung liegen beim Eigentümer.

Wer zahlt ein noch laufendes Darlehen?

Nach § 1047 BGB trägt der Nießbraucher die Zinsen bestehender Hypotheken und Grundschulden. Die Tilgung bleibt beim Eigentümer. Weil das häufig zu Streit führt, sollte die Verteilung im Übertragungsvertrag ausdrücklich geregelt werden.

Wie wird der Nießbrauch steuerlich bewertet?

Jahreswert der Nutzung mal Vervielfältiger nach § 14 BewG, berechnet mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent. Der Vervielfältiger richtet sich nach Lebensalter und Geschlecht und wird vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Der Jahreswert ist nach § 16 BewG auf den Grundbesitzwert geteilt durch 18,6 begrenzt.

Was passiert, wenn der Berechtigte bald nach der Übertragung stirbt?

Dann kann die Steuer nach § 14 Abs. 2 BewG nach der wirklichen Dauer der Nutzung berichtigt werden. Bei einem Berechtigten zwischen 65 und 70 Jahren etwa, wenn die Nutzung nicht länger als sechs Jahre bestand. Das führt zu einer Nachforderung.

Wie wirkt sich der Nießbrauch auf eine Finanzierung aus?

Er senkt den Beleihungswert erheblich. Entscheidend ist die Rangstelle im Grundbuch: Steht der Nießbrauch vor der Grundschuld, bleibt er in der Zwangsversteigerung bestehen; steht er dahinter, erlischt er.

Quellen

  1. § 1030 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 1047 BGB – Lastentragung (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 14 BewG – Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 16 BewG – Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Wolfgang Peters

Autor:in

Wolfgang Peters

Finanzredakteur · Studium Journalismus, Redakteur

Als studierter Journalist und Redakteur mit über 20 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit den Finanzen. Bei kreditfrage.com bereite ich komplexe Fragen rund um das Thema Finanzen so auf, dass sie…

Michael Müller

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