Finanzlexikon
Nießbrauch
Nießbrauch: Recht, die Nutzungen einer Sache zu ziehen, ohne ihr Eigentümer zu sein.
Eine Sache kann so belastet werden, dass der Berechtigte die Nutzungen ziehen darf (§ 1030 Abs. 1 BGB). Bei Immobilien heißt das: Mieteinnahmen und Wohnrecht stehen dem Nießbraucher zu, das Eigentum liegt bei einem anderen.
Finanzierungsseitig ist das heikel: Ein eingetragener Nießbrauch mindert den Beleihungswert deutlich, weil die Bank das Objekt im Verwertungsfall nicht frei nutzen kann.
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