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Finanzlexikon

Oder-Konto

Oder-Konto: Gemeinschaftskonto, über das jeder Inhaber allein verfügen darf.

Die Inhaber sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB): Jeder kann allein überweisen, abheben und das Konto im Extremfall leerräumen – ohne Zustimmung des anderen.

Beim selteneren Und-Konto müssen dagegen stets alle gemeinsam unterschreiben. Für Paare ist das Oder-Konto der Regelfall.

Mehr dazu: zum passenden Ratgeber.

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