Finanzlexikon
Oder-Konto
Oder-Konto: Gemeinschaftskonto, über das jeder Inhaber allein verfügen darf.
Die Inhaber sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB): Jeder kann allein überweisen, abheben und das Konto im Extremfall leerräumen – ohne Zustimmung des anderen.
Beim selteneren Und-Konto müssen dagegen stets alle gemeinsam unterschreiben. Für Paare ist das Oder-Konto der Regelfall.
Mehr dazu: zum passenden Ratgeber.