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Jugendkonto: Eröffnung, Taschengeldparagraf und Grenzen

Warum beide Eltern unterschreiben, was § 110 BGB wirklich erlaubt – und weshalb es keinen Dispo gibt.

Das erste eigene Konto ist für die meisten Jugendlichen der Einstieg in den Zahlungsverkehr – und rechtlich ein Sonderfall. Denn Minderjährige können Verträge nicht frei abschließen, und genau daraus ergeben sich die Besonderheiten eines Jugendkontos.

Wer das Konto eröffnet

Ein Minderjähriger bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Ein Kontovertrag bringt Pflichten mit sich – schon deshalb ist er nicht „lediglich vorteilhaft“.

Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes, und die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Absatz 1 BGB). Praktisch heißt das: Beide sorgeberechtigten Elternteile müssen den Kontoantrag unterschreiben, sofern nicht einer die elterliche Sorge allein ausübt. Banken verlangen deshalb in der Regel die Geburtsurkunde des Kindes und die Ausweise beider Eltern.

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung, hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 BGB) – der Vertrag ist also zunächst schwebend unwirksam.

Der Taschengeldparagraf – und was er nicht leistet

Ein ohne Zustimmung geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen wurden (§ 110 BGB).

Zwei Einschränkungen werden dabei regelmäßig übersehen:

  • Die Leistung muss vollständig bewirkt sein. Ratenzahlungen und Abos fallen nicht darunter – der Handyvertrag des 15-Jährigen bleibt ohne Zustimmung unwirksam.
  • Das Geld muss zur freien Verfügung überlassen sein. Für den Schulausflug zweckgebundenes Geld zählt nicht.

Warum es nur auf Guthabenbasis geht

Ein Jugendkonto wird ausschließlich im Haben geführt: kein Dispositionskredit, keine Überziehung, keine echte Kreditkarte. Das ist keine Vorsicht der Banken, sondern folgt aus dem Minderjährigenrecht – eine Kreditgewährung wäre für den Minderjährigen nachteilig und damit zustimmungsbedürftig, und dafür gäbe es auch mit Zustimmung der Eltern keine belastbare Grundlage.

Die Karte ist deshalb eine Debitkarte oder girocard: Jede Zahlung wird sofort vom Guthaben abgebucht, reicht es nicht, wird die Zahlung abgelehnt. Wer für Online-Käufe eine Kartennummer braucht, greift zur Prepaid-Kreditkarte.

Worauf es bei der Auswahl ankommt
Kriterium Wünschenswert
Kontoführung dauerhaft kostenlos, ohne Mindesteingang
Karte kostenlose Debitkarte oder girocard
Bargeld kostenlos an einem dichten Automatennetz
App Limits einstellbar, Push bei jeder Buchung
Guthabenzins nett, aber zweitrangig
Altersgrenze Umstellung auf ein reguläres Konto klar geregelt

Was Eltern dürfen – und was nicht

  • Einsicht: Als gesetzliche Vertreter haben Eltern Zugriff auf Kontobewegungen; viele Banken bieten dafür einen eigenen Zugang.
  • Limits setzen: Tages- und Monatslimits für Karte und Abhebungen lassen sich in der Regel frei vereinbaren.
  • Einwilligung widerrufen: Eine erteilte Einwilligung kann gegenüber der Bank widerrufen werden – dann ruht die Verfügungsbefugnis des Kindes.
  • Nicht: Das Guthaben gehört dem Kind. Eltern verwalten es, dürfen es aber nicht für eigene Zwecke verwenden – das gilt besonders für Konten, auf die Großeltern sparen.

Was mit 18 passiert

Mit der Volljährigkeit endet die Vertretung durch die Eltern. Die meisten Banken stellen das Konto dann automatisch auf ein reguläres Girokonto um – und damit ändern sich drei Dinge:

  1. Die Kontoführung kann kostenpflichtig werden. Viele Jugendkonten sind nur bis 18, 21 oder bis zum Ende der Ausbildung gratis. Der Umstellungszeitpunkt steht im Preisverzeichnis – ein Vergleich lohnt genau dann, siehe kostenloses Girokonto.
  2. Ein Dispositionskredit wird möglich. Er ist die teuerste Form des Kredits und sollte bewusst abgelehnt oder niedrig angesetzt werden – die Zinsen erklärt der Ratgeber Dispokredit.
  3. Die Bonitätshistorie beginnt. Ab jetzt werden Konten und Verträge bei Auskunfteien gespeichert. Ein sauber geführtes Konto ohne Rücklastschriften ist das beste Fundament – mehr dazu unter Bonität verbessern.

Die ersten Finanzthemen gleich mitnehmen

Ein Jugendkonto ist vor allem ein Lernwerkzeug. Drei Dinge lassen sich damit gut üben:

  • Überblick behalten. Push-Benachrichtigungen für jede Buchung machen Ausgaben sichtbar, bevor die Monatsabrechnung kommt.
  • Aufteilen statt raten. Die 50-30-20-Regel funktioniert auch mit Taschengeld und Ferienjob.
  • Rücklage aufbauen. Ein kleiner Puffer auf einem zweiten Konto – der Einstieg in den Notgroschen.

Wenn später ein Konto mit mehreren Inhabern gebraucht wird, etwa in der WG, gelten wieder andere Regeln: Gemeinschaftskonto. Und wer sein Konto wechseln will, findet den Ablauf unter Girokonto wechseln.

Für Kinder wird oft zusätzlich ein Sparbuch geführt – wem das Guthaben gehört, steht dort.

Für Kinder lohnt häufig eine Nichtveranlagungsbescheinigung – mehr dazu unter Abgeltungsteuer.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter gibt es ein eigenes Konto?

Viele Banken bieten Kinderkonten bereits ab sieben Jahren an, eigenständige Verfügung meist ab zwölf bis vierzehn. Entscheidend ist nicht das Alter, sondern dass die Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmen und den Verfügungsrahmen festlegen.

Müssen wirklich beide Elternteile unterschreiben?

Ja, wenn beide die elterliche Sorge gemeinsam ausüben – sie vertreten das Kind gemeinschaftlich. Übt ein Elternteil die Sorge allein aus, genügt dessen Unterschrift; die Bank verlangt dafür einen Nachweis.

Darf mein Kind mit dem Taschengeld alles kaufen?

Nur was es vollständig aus Mitteln bezahlt, die ihm zur freien Verfügung überlassen wurden. Abos, Ratenkäufe und Verträge mit laufenden Zahlungen sind davon nicht gedeckt und bleiben ohne Zustimmung unwirksam.

Kann das Konto ins Minus rutschen?

Nein. Jugendkonten werden auf Guthabenbasis geführt; reicht das Guthaben nicht, wird die Zahlung abgelehnt. Das schließt auch Lastschriften ein, die mangels Deckung zurückgehen.

Was passiert mit 18?

Das Konto wird in der Regel automatisch auf ein reguläres Girokonto umgestellt. Dann können Gebühren anfallen, ein Dispo wird möglich, und die Bonitätshistorie beginnt. Der Zeitpunkt ist ein guter Anlass für einen Kontovergleich.

Quellen

  1. § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 108 BGB – Vertragsschluss ohne Einwilligung (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 110 BGB – Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 1629 BGB – Vertretung des Kindes (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Stefanie Michels

Autor:in

Stefanie Michels

Private Banking Finanzplanerin · Gelernte Bankkauffrau, Finanzplanerin

Als gelernte Bankkauffrau und Finanzplanerin im Private Banking verfüge ich über 12 Jahre Erfahrung im Finanzbereich. Bei kreditfrage.com bringe ich meine Praxiserfahrung ein, um komplexe Themen rund um Finanzplanung, Kredite und private…

Stefan Tietz

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Stefan Tietz

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über 25 Jahre Erfahrung mit rechtlichen Fragestellungen rund um Banken, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Expertise ein, um komplexe rechtliche…

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