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Kontopfändung: P-Konto, Freibeträge und erste Schritte

Was bei einer Kontopfändung blockiert ist, wie schnell die Bank ein P-Konto einrichten muss, wie hoch die Freibeträge seit 1. Juli 2026 sind und wie Sie sie erhöhen.

Was bei einer Kontopfändung passiert

Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Ihre Bank ist das Guthaben blockiert. Die Bank wird zur Drittschuldnerin: Sie darf nicht mehr an Sie auszahlen, sondern muss den gepfändeten Betrag an den Gläubiger weiterleiten. Daueraufträge und Lastschriften laufen ins Leere, Miete und Strom platzen – und zwar unabhängig davon, woher das Geld auf dem Konto stammt. Auch Lohn und Sozialleistungen sind auf dem Konto zunächst einfaches Guthaben.

Der einzige wirksame Schutz ist das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Und der wichtigste Satz dieses Ratgebers lautet: Der Schutz entsteht nicht automatisch – Sie müssen ihn verlangen.

Die Umwandlung ins P-Konto

  • Jede natürliche Person kann jederzeit verlangen, dass ihr Zahlungskonto als P-Konto geführt wird – auch dann, wenn es im Minus steht (§ 850k Abs. 1 ZPO). Ein P-Konto wird allerdings nur auf Guthabenbasis geführt; ein Dispo entfällt.
  • Ist das Guthaben bereits gepfändet, muss die Bank die Umwandlung spätestens zu Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages umsetzen (§ 850k Abs. 2 ZPO).
  • Entscheidend ist die Rückwirkung: Wandeln Sie das Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses um, ist das Guthaben rückwirkend geschützt (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Bank darf ohnehin erst nach Ablauf des auf die Gutschrift folgenden Kalendermonats an den Gläubiger leisten (§ 900 Abs. 1 ZPO). Dieser Monat ist Ihr Zeitfenster – nutzen Sie ihn.
  • Jede Person darf nur ein P-Konto führen und muss das der Bank versichern (§ 850k Abs. 3 ZPO).
  • Ein Gemeinschaftskonto kann kein P-Konto sein. Wie Sie Ihren Anteil auf ein Einzelkonto retten, steht unter Gemeinschaftskonto.

Wie hoch der Grundfreibetrag ist

Auf dem P-Konto bleibt zunächst ein monatlicher Grundfreibetrag unangetastet. Er entspricht dem Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Größe Wert seit 1. Juli 2026
Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO 1.587,40 Euro im Monat
Grundfreibetrag auf dem P-Konto (aufgerundet auf volle 10 Euro) 1.590,00 Euro im Monat
Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person + 597,42 Euro
Erhöhung für jede weitere Person + 332,83 Euro
Volle Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens ab 4.866,30 Euro

Ein häufiger Irrtum: Die in Pfändungstabellen genannten 1.589,99 Euro sind die aufgerundete Größe für die Lohnpfändung nach § 850c Abs. 5 ZPO. Für das P-Konto gilt die Rundung auf volle 10 Euro – also 1.590,00 Euro. Der Unterschied ist klein, führt aber regelmäßig zu Rückfragen bei der Bank.

Was nicht verbraucht wird, ist nicht verloren

Geben Sie in einem Monat weniger aus als Ihren Freibetrag, bleibt das nicht verbrauchte Guthaben in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Verfügungen werden dabei immer mit dem ältesten Guthaben verrechnet. Wer also für eine größere Anschaffung ansparen muss, kann das auf dem P-Konto in begrenztem Rahmen tun.

Freibetrag erhöhen: die Bescheinigung

Über den Grundfreibetrag hinaus sind weitere Beträge geschützt (§ 902 ZPO) – unter anderem:

  • Beträge für Personen, denen Sie gesetzlich Unterhalt schulden
  • Kindergeld und andere gesetzliche Leistungen für Kinder
  • Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, soweit sie den Grundfreibetrag übersteigen
  • bestimmte zweckgebundene Sozialleistungen, etwa Pflegegeld

Die Bank erkennt diese Beträge aber nicht von selbst. Sie darf bis zum Nachweis weiter an den Gläubiger leisten (§ 903 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung von

  • der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger oder einer vergleichbaren Stelle,
  • dem Arbeitgeber oder
  • einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Sozialleistungsträger sind auf Antrag verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen (§ 903 Abs. 3 ZPO). Unbefristete Bescheinigungen muss die Bank zwei Jahre lang beachten (§ 903 Abs. 2 ZPO). Reicht die Bescheinigung nicht aus – etwa bei Selbstständigen oder bei einmaligen Nachzahlungen –, setzt das Vollstreckungsgericht den Freibetrag auf Antrag individuell fest.

Wichtig für die Frist: Einwendungen gegen die Höhe eines Freibetrags müssen Sie der Bank spätestens bis zum Ablauf des sechsten Folgemonats mitteilen (§ 899 Abs. 3 ZPO).

Die ersten Schritte – in dieser Reihenfolge

  • Sofort bei der Bank die Umwandlung in ein P-Konto verlangen, schriftlich und mit Datum.
  • Bescheinigung besorgen, wenn Sie Unterhalt zahlen, Kindergeld oder Sozialleistungen beziehen. Schuldnerberatungsstellen stellen sie in der Regel kostenlos aus.
  • Gläubiger und Forderung prüfen: Ist der Titel berechtigt? Ist die Forderung verjährt? Ein Blick in den Pfändungsbeschluss lohnt sich.
  • Kontakt zum Gläubiger aufnehmen. Eine tragfähige Ratenvereinbarung führt häufiger zur Freigabe des Kontos als jeder Widerspruch.
  • Beratung holen, statt allein zu verhandeln – die Wege dorthin beschreibt der Ratgeber Schulden.

Wenn das P-Konto nicht reicht

Das P-Konto sichert das Existenzminimum, tilgt aber keine Schulden. Bleibt die Pfändung dauerhaft bestehen, führen nur zwei Wege heraus: eine Einigung mit den Gläubigern – etwa über eine Umschuldung oder einen Vergleich – oder das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung. Was dabei auf Sie zukommt, steht unter Privatinsolvenz.

Und wenn Sie gar kein Konto mehr bekommen: Jede Person hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein Basiskonto, das sich ebenfalls in ein P-Konto umwandeln lässt.

Gläubiger können parallel auch beim Arbeitgeber vollstrecken. Welche Freibeträge dort gelten und welche Lohnbestandteile geschützt sind, steht im Ratgeber Lohnpfändung.

Bei akuter Pfändung bieten viele Beratungsstellen Notfalltermine an: Schuldnerberatung.

Wie das Pfändungsschutzkonto im Detail funktioniert – Freibeträge, Umwandlung, Bescheinigung – steht im eigenen Ratgeber P-Konto.

Parallel zur Kontopfändung läuft häufig die Sachpfändung – der Ablauf steht unter Gerichtsvollzieher.

Bei Immobilien führt die Vollstreckung einen anderen Weg – der Ablauf steht unter Zwangsversteigerung.

Das Finanzamt vollstreckt ohne Titel. Wie Sie das abwenden, steht unter Steuerschulden.

Häufige Fragen

Wie viel Geld bleibt bei einer Kontopfändung?

Auf einem P-Konto bleiben seit 1. Juli 2026 monatlich 1.590,00 Euro unangetastet. Der Betrag steigt um 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um je 332,83 Euro für jede weitere. Ohne P-Konto ist dagegen das gesamte Guthaben blockiert.

Wie schnell muss die Bank ein P-Konto einrichten?

Ist das Guthaben bereits gepfändet, spätestens zu Beginn des vierten auf Ihr Verlangen folgenden Geschäftstages. Die Umwandlung ist kostenlos und kann nicht abgelehnt werden.

Wirkt der Schutz rückwirkend?

Ja, wenn Sie das Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses umwandeln lassen. Die Bank darf ohnehin erst nach Ablauf des auf die Gutschrift folgenden Kalendermonats an den Gläubiger zahlen – dieser Monat ist Ihr Zeitfenster.

Wie bekomme ich einen höheren Freibetrag?

Durch eine Bescheinigung von Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber oder einer anerkannten Schuldnerberatung. Sozialleistungsträger müssen sie auf Antrag ausstellen. Reicht das nicht, setzt das Vollstreckungsgericht den Betrag individuell fest.

Kann ich mein Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umwandeln?

Nein. Pfändungsschutz gibt es nur auf einem Einzelkonto. Sie können aber innerhalb eines Monats verlangen, dass Ihr Kopfteil des Guthabens auf ein Konto übertragen wird, das allein auf Ihren Namen lautet – ohne Zustimmung der anderen Inhaber.

Was kostet ein P-Konto?

Die Umwandlung selbst ist kostenlos. Ein Zusatzentgelt allein dafür, dass ein Konto als P-Konto geführt wird, hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt (Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 500/11). Ein Dispositionskredit entfällt allerdings, weil das P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt wird.

Quellen

  1. § 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. §§ 902, 903 ZPO – Erhöhungsbeträge und Nachweis (abgerufen am 20.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. Pfändungstabelle 2026: Freibeträge ab 1. Juli 2026 (abgerufen am 20.09.2026) – Finanztip
  5. BGH: Zusatzentgelt beim P-Konto unzulässig, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 500/11 (abgerufen am 20.09.2026) – Verbraucherzentrale Bundesverband
Daniel Krüger

Autor:in

Daniel Krüger

Kreditberater · Gelernter Bankkaufmann

Ich verfüge als gelernter Bankkaufmann über 13 Jahre Erfahrung im Bank- und Finanzbereich. Mein Praxiswissen bringe ich bei kreditfrage.com ein, damit Sie die Kostenstrukturen, Konditionen und Finanzprodukte im Allgemeinen besser verstehen und…

Stefan Tietz

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Stefan Tietz

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über 25 Jahre Erfahrung mit rechtlichen Fragestellungen rund um Banken, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Expertise ein, um komplexe rechtliche…

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