Kreditrechner
Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.
Steuerschulden verhalten sich anders als jede andere Verbindlichkeit: Das Finanzamt braucht keinen Titel, um zu vollstrecken, und der Zuschlag läuft ab dem ersten Tag. Wer früh handelt, hat drei Instrumente – Stundung, Vollstreckungsaufschub und Erlass. Wer wartet, zahlt zwölf Prozent im Jahr.
Der Säumniszuschlag: ein Prozent pro angefangenem Monat
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt, entsteht nach § 240 Abs. 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrags. Das sind auf das Jahr gerechnet zwölf Prozent – und der Zuschlag ist kein Zins, sondern ein Druckmittel: Er entsteht kraft Gesetzes, ohne Bescheid und ohne Ermessen.
Drei Details entscheiden in der Praxis:
- Abrundung. Bemessungsgrundlage ist der auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundete Rückstand.
- Schonfrist. Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Zuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 AO) – aber nicht bei Barzahlung oder Scheck nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO.
- Angefangener Monat genügt. Wer am vierten Tag zahlt, schuldet bereits das volle Prozent.
Auf steuerliche Nebenleistungen – also auf Zinsen, Zuschläge und Kosten selbst – entstehen keine Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 2 AO).
Stundung nach § 222 AO
Das Finanzamt kann Ansprüche stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen – und beide müssen Sie darlegen.
- Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO). Ohne Sicherheiten ist sie möglich, aber begründungsbedürftig.
- Nicht stundbar sind Abzugsteuern. Steueransprüche können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter sie für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat (§ 222 Satz 3 AO). Für Arbeitgeber heißt das: Lohnsteuer wird nicht gestundet. Wer darauf hofft, verliert Zeit.
Der Preis der Stundung – und der verbreitete Irrtum
Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben (§ 234 Abs. 1 AO). Der Satz steht in § 238 Abs. 1 AO: einhalb Prozent für jeden vollen Monat, also sechs Prozent im Jahr. Der auf 1,8 Prozent gesenkte Zinssatz aus § 238 Abs. 1a AO gilt ausdrücklich nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO – nicht für Stundungszinsen. Diese Unterscheidung wird in Ratgebern regelmäßig übersehen.
| Art | Satz je Monat | Pro Jahr | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Säumniszuschlag | 1,00 % | 12,00 % | § 240 Abs. 1 AO |
| Stundungszinsen | 0,50 % | 6,00 % | §§ 234, 238 Abs. 1 AO |
| Nachzahlungszinsen | 0,15 % | 1,80 % | § 238 Abs. 1a AO |
Immerhin: Auf Stundungszinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO). Und bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum werden angerechnet (§ 234 Abs. 3 AO).
Rechenbeispiel
Eine Steuernachzahlung von 24.180,00 Euro kann nicht bei Fälligkeit gezahlt werden. Bemessungsgrundlage ist jeweils der auf 50 Euro abgerundete Betrag, also 24.150,00 Euro. Betrachtet werden zwölf Monate:
- Ohne Antrag, Säumniszuschlag 1 Prozent je angefangenem Monat: 241,50 × 12 = 2.898,00 Euro
- Mit bewilligter Stundung, 0,5 Prozent je Monat: 1.449,00 Euro
- Ersparnis durch den Antrag: 1.449,00 Euro
- Zum Vergleich, reine Nachzahlungszinsen nach § 233a AO: 434,70 Euro
Der Antrag halbiert die Kosten – und verhindert zugleich die Vollstreckung. Das ist der eigentliche Wert: Ein gestundeter Betrag wird nicht beigetrieben, es erfolgt keine Kontopfändung und keine Lohnpfändung.
Wenn die Stundung scheitert: §§ 258 und 227 AO
- Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO). Ist die Vollstreckung im Einzelfall unbillig, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen, beschränken oder eine Maßnahme aufheben. Das ist der richtige Antrag, wenn bereits eine Pfändung im Raum steht – er verhindert die Maßnahme, beseitigt aber nicht die Schuld und stoppt den Säumniszuschlag nicht.
- Erlass (§ 227 AO). Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre; bereits gezahlte Beträge können erstattet oder angerechnet werden. In der Praxis ist der Teilerlass von Säumniszuschlägen der häufigste Fall – etwa wenn der Zuschlag seinen Zweck als Druckmittel verloren hat, weil der Steuerpflichtige ohnehin zahlungsunfähig war.
So stellen Sie den Antrag
- Vor Fälligkeit stellen. Ein Stundungsantrag nach Eintritt der Säumnis beseitigt die bereits entstandenen Zuschläge nicht.
- Erhebliche Härte belegen. Auftragsausfall, Forderungsausfall, Krankheit, Investitionsstau – mit Unterlagen, nicht mit Adjektiven.
- Zahlungsplan vorschlagen. Konkrete Raten mit Terminen zeigen, dass der Anspruch nicht gefährdet ist. Das ist die zweite, oft entscheidende Voraussetzung.
- Sicherheiten anbieten oder erklären, warum keine möglich sind.
- Lohnsteuer getrennt behandeln. Sie ist nicht stundbar und muss abgeführt werden.
- Bei Ablehnung Einspruch prüfen und parallel einen Antrag nach § 258 AO stellen, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden.
Zeichnet sich ab, dass die Rückstände nicht nur das Finanzamt betreffen, gehört die Steuerschuld in eine Gesamtlösung. Der Schuldenbereinigungsplan kann Steuerforderungen mitregeln; die Rahmenbedingungen erklärt die Schuldnerberatung. Für Unternehmen ist der erste Schritt fast immer eine belastbare Liquiditätsplanung – ohne sie wird kein Finanzamt einen Zahlungsplan akzeptieren.
Einen Kredit zur Tilgung von Steuerschulden aufzunehmen, kann sich rechnen: Zwölf Prozent Säumniszuschlag liegen deutlich über jedem Ratenkreditzins. Voraussetzung ist, dass die Ursache der Säumnis behoben ist – sonst verschiebt der Kredit das Problem nur.
Anders als oft behauptet überleben Steuerschulden die Restschuldbefreiung nur bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Säumniszuschlag?
Ein Prozent des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis, berechnet auf den auf 50 Euro abgerundeten Betrag (§ 240 Abs. 1 AO). Auf das Jahr gerechnet sind das zwölf Prozent.
Gibt es eine Schonfrist?
Ja, bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Zuschlag erhoben (§ 240 Abs. 3 AO). Das gilt aber nicht bei Zahlung in bar oder per Scheck nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Was kostet eine Stundung?
0,5 Prozent für jeden vollen Monat, also sechs Prozent im Jahr (§ 234 Abs. 1 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 AO). Der auf 0,15 Prozent gesenkte Satz gilt ausdrücklich nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO.
Kann Lohnsteuer gestundet werden?
Nein. Nach § 222 Satz 3 AO können Steueransprüche nicht gestundet werden, soweit ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat. Lohnsteuer muss abgeführt werden.
Was hilft, wenn bereits gepfändet wird?
Ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO. Ist die Vollstreckung im Einzelfall unbillig, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen, beschränken oder eine Maßnahme aufheben. Die Schuld selbst bleibt bestehen.
Können Steuerschulden erlassen werden?
Ja, ganz oder teilweise, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 227 AO). Häufigster Anwendungsfall ist der Teilerlass von Säumniszuschlägen, wenn diese ihren Zweck als Druckmittel verfehlt haben.
Quellen
- § 222 AO – Stundung (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 240 AO – Säumniszuschläge (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 258 AO – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

