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Restschuldbefreiung: Fristen, Pflichten und die drei Ausnahmen

Drei Jahre Abtretungsfrist, fünf Obliegenheiten und die Forderungen, die nach § 302 InsO bestehen bleiben – mit den häufigsten Irrtümern.

Die Restschuldbefreiung ist das Ziel jeder Privatinsolvenz: Nach drei Jahren sind die Schulden weg. Drei Details entscheiden aber darüber, ob das tatsächlich eintritt – und welche Forderungen überleben.

Drei Jahre – und wann es fünf sind

Nach § 287 Abs. 2 InsO tritt der Schuldner seine pfändbaren Bezüge für drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder ab. Diese Abtretungsfrist ist der eigentliche Zeitrahmen.

Eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: Wurde dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt, beträgt die Frist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.

Es geht auch schneller: § 300 Abs. 2 InsO erlaubt die Entscheidung schon vor Ablauf der Abtretungsfrist, wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder alle Insolvenzforderungen befriedigt sind und der Schuldner die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. Das setzt in der Regel Hilfe von dritter Seite voraus – etwa einen Einmalbetrag aus der Familie, wie er auch beim Schuldenbereinigungsplan das stärkste Argument ist.

Die fünf Obliegenheiten

§ 295 InsO verlangt während der Abtretungsfrist:

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich ernsthaft darum zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen,
  2. Vermögen aus Erbschaft oder Schenkung zur Hälfte des Wertes, Lotterie- und Spielgewinne dagegen zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben – gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert bleiben außen vor,
  3. jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel unverzüglich anzuzeigen und Auskünfte zu erteilen,
  4. Zahlungen an Gläubiger nur über den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen,
  5. keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten zu begründen.

Punkt 2 wird regelmäßig falsch erinnert: Eine Erbschaft ist nur zur Hälfte abzuführen, ein Lottogewinn vollständig.

Was die Restschuldbefreiung nicht erfasst

§ 302 InsO nennt abschließend drei Gruppen:

Nr. Forderung Voraussetzung
1 Aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung Der Gläubiger muss die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet haben
1 Rückständiger gesetzlicher Unterhalt Nur, soweit er vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde
1 Aus einem Steuerschuldverhältnis Nur, wenn der Schuldner deswegen rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO verurteilt wurde
2 Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten –
3 Zinslose Darlehen zur Deckung der Verfahrenskosten –

Die dritte Zeile korrigiert einen weit verbreiteten Irrtum: Steuerschulden überleben die Restschuldbefreiung nicht pauschal. Ausgenommen sind sie nur bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, Schmuggel oder Steuerhehlerei. Eine schlichte Steuernachforderung wird wie jede andere Insolvenzforderung erfasst – zum Umgang damit vorher siehe Steuerschulden.

Ebenso wichtig ist die erste Zeile: Auch bei einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung muss der Gläubiger den Rechtsgrund bei der Anmeldung ausdrücklich benennen. Unterlässt er das, ist die Forderung mit erfasst.

Wer trotzdem weiter haftet

§ 301 InsO regelt die Wirkung – und die wichtigste Einschränkung:

  • Absatz 1: Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die ihre Forderungen nie angemeldet haben. Ein Gläubiger, der das Verfahren verschlafen hat, geht leer aus.
  • Absatz 2: Die Rechte gegen Mitschuldner und Bürgen sowie aus Sicherungsrechten bleiben unberührt. Wer für Sie gebürgt hat, haftet also weiter – in voller Höhe. Im Gegenzug wird der Schuldner gegenüber dem Bürgen genauso befreit, das heißt: Der Bürge zahlt, kann aber bei Ihnen keinen Rückgriff nehmen. Das ist der Punkt, an dem Familien zerbrechen – siehe Bürgschaft in Anspruch genommen.
  • Absatz 3: Wer trotz Restschuldbefreiung freiwillig zahlt, kann das Gezahlte nicht zurückfordern.
  • Absatz 4: Ein allein wegen der Insolvenz erlassenes Gewerbeverbot tritt mit Rechtskraft der Erteilung außer Kraft. Für die Versagung einer erlaubnispflichtigen Zulassung gilt das aber nicht.

Nach der Erteilung

  1. Beschluss aufbewahren. Er ist der Nachweis gegenüber jedem Gläubiger, der später noch auftaucht – und das kommt vor.
  2. Auskunfteien prüfen. Die Information über die Restschuldbefreiung darf nicht länger gespeichert werden als im öffentlichen Insolvenzregister, also nicht länger als sechs Monate. Die Grundlage dafür steht im EuGH-Urteil zum Scoring, den praktischen Ablauf beschreibt SCHUFA nach der Privatinsolvenz.
  3. Eigene Datenkopie anfordern und prüfen, ob alte Einträge korrekt gelöscht wurden – wie das geht, steht unter Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO.
  4. Konto und Kredit neu aufbauen. Zunächst bleibt oft nur das Basiskonto; wie sich die Bewertung wieder verbessert, erklärt Bonität verbessern.

Den Weg dorthin – vom Einigungsversuch bis zur Eröffnung – beschreibt der Beitrag zur Privatinsolvenz. Begleitung gibt es kostenfrei bei der Schuldnerberatung.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?

Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wurde auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt, sind es in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.

Kann es schneller gehen?

Ja. Nach § 300 Abs. 2 InsO entscheidet das Gericht schon vorher, wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder alle Insolvenzforderungen befriedigt sind und der Schuldner Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.

Muss ich eine Erbschaft abgeben?

Zur Hälfte des Wertes. Lotterie- und andere Spielgewinne sind dagegen zum vollen Wert herauszugeben. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert bleiben außen vor (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO).

Bleiben Steuerschulden bestehen?

Nicht pauschal. Nach § 302 Nr. 1 InsO sind Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis nur ausgenommen, wenn der Schuldner deswegen rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 AO verurteilt wurde. Eine gewöhnliche Steuernachforderung wird erfasst.

Was ist mit Gläubigern, die sich nie gemeldet haben?

Auch gegen sie wirkt die Restschuldbefreiung. § 301 Abs. 1 InsO erstreckt sie ausdrücklich auf Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Haftet mein Bürge weiter?

Ja. Die Rechte gegen Mitschuldner und Bürgen bleiben nach § 301 Abs. 2 InsO unberührt. Der Bürge muss also zahlen – kann aber bei Ihnen keinen Rückgriff nehmen, weil Sie ihm gegenüber in gleicher Weise befreit werden.

Darf ich danach wieder ein Gewerbe betreiben?

Ein allein wegen der Insolvenz erlassenes Gewerbeverbot tritt mit Rechtskraft der Erteilung außer Kraft (§ 301 Abs. 4 InsO). Für die Versagung oder Aufhebung einer erlaubnispflichtigen Zulassung gilt das allerdings nicht.

Quellen

  1. § 287 InsO – Antrag des Schuldners (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 301 InsO – Wirkung der Restschuldbefreiung (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 302 InsO – Ausgenommene Forderungen (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Björn Rohde

Autor:in

Björn Rohde

Immobilienkaufmann · Gelernter Immobilienkaufmann

Als gelernter Immobilienkaufmann mit 20 Jahren Erfahrung kenne ich den Immobilienmarkt und die damit verbundenen finanziellen Fragen aus der Praxis. Bei kreditfrage.com teile ich mein Fachwissen, um Themen rund um Immobilien, Finanzierung…

Stefan Tietz

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