„Insolvenz kostet Geld, das ich nicht habe“ – dieser Satz hält viele Menschen jahrelang in der Verschuldung. Er ist falsch. Das Gesetz hat genau für diesen Fall ein Instrument: die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO. Sie macht das Verfahren auch dann möglich, wenn kein Cent vorhanden ist.
Warum es die Stundung gibt
Ohne sie würde das Verfahren an § 26 Abs. 1 InsO scheitern: Das Gericht weist den Antrag ab, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten zu decken. Satz 2 enthält die Rettung – die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Betrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden.
Eine Abweisung mangels Masse ist das schlechteste aller Ergebnisse: keine Restschuldbefreiung, dazu die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO (§ 26 Abs. 2 InsO). Die Stundung verhindert genau das.
Voraussetzungen
- Natürliche Person und Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt – beides zwingend.
- Das Vermögen reicht voraussichtlich nicht zur Kostendeckung.
- Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegt – also eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat. Liegt ein solcher Grund vor, ist die Stundung ausgeschlossen.
Die Stundung umfasst nach § 4a Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Sie wird für jeden Verfahrensabschnitt gesondert bewilligt – und wirkt bis zur Entscheidung einstweilig, sodass das Verfahren nicht am Wartezustand scheitert.
Ein Anwalt ist nicht nötig, aber möglich: Nach § 4a Abs. 2 InsO wird Ihnen auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt Ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung trotz der Fürsorgepflicht des Gerichts erforderlich erscheint.
Woraus die Kosten bestehen
§ 54 InsO ist knapp: Kosten des Insolvenzverfahrens sind die Gerichtskosten und die Vergütungen samt Auslagen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses. Nicht gestundet werden Ihre eigenen Lebenshaltungskosten und auch nicht die Forderungen der Gläubiger – die werden am Ende erlassen, nicht gestundet.
| Posten | Grundlage | Höhe |
|---|---|---|
| Gerichtsgebühr Eröffnungsantrag | GKG KV 2310 | Satz 0,5 |
| Gerichtsgebühr Durchführung | GKG KV 2320 | Satz 2,5 |
| Geschäftswert dafür | § 58 Abs. 1 GKG | Wert der Insolvenzmasse bei Verfahrensende |
| Mindestvergütung des Verwalters | § 2 Abs. 2 InsVV | 1.400 Euro bei bis zu 10 Gläubigern |
| Zuschlag 11 bis 30 Gläubiger | § 2 Abs. 2 Satz 2 InsVV | 210 Euro je angefangene 5 |
| Zuschlag ab 31 Gläubiger | § 2 Abs. 2 Satz 3 InsVV | 140 Euro je angefangene 5 |
| Ermäßigung bei Vorarbeit der Beratungsstelle | § 13 InsVV | 1.120 Euro statt 1.400 Euro |
| Auslagenpauschale | § 8 Abs. 3 InsVV | 15 % im ersten Jahr, danach 10 % |
| Umsatzsteuer | § 7 InsVV | zusätzlich |
Die Ermäßigung nach § 13 InsVV ist der am meisten unterschätzte Posten: Werden die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt – also von einer anerkannten Schuldnerberatung –, sinkt die Mindestvergütung um 280 Euro. Die Beratung ist dort in der Regel kostenlos.
Rechenbeispiel
14 Gläubiger, Insolvenzmasse am Ende 2.000 Euro, Unterlagen von der Schuldnerberatung erstellt. Bei einem Geschäftswert bis 2.000 Euro beträgt die volle Gerichtsgebühr nach Anlage 2 zum GKG 103,00 Euro.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Verwaltervergütung (1.120 + 210) | 1.330,00 Euro |
| Auslagenpauschale 15 Prozent | 199,50 Euro |
| Zwischensumme netto | 1.529,50 Euro |
| mit 19 Prozent Umsatzsteuer | 1.820,11 Euro |
| Gerichtskosten (0,5 + 2,5 auf 103,00 Euro) | 309,00 Euro |
| Gesamt | 2.129,11 Euro |
Ohne die Vorarbeit der Beratungsstelle wären es 2.512,29 Euro – 383,18 Euro mehr. Diese Summe zahlen Sie nicht vorab, sondern sie wird gestundet. Und sie ist der Betrag, um den es später in der Rückzahlungsphase geht – nicht Ihre Schulden.
Was die Stundung bewirkt – und was danach kommt
§ 4a Abs. 3 InsO: Die Landes- oder Bundeskasse kann die Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts nur nach den Bestimmungen geltend machen, die das Gericht trifft; der beigeordnete Anwalt kann gegen Sie keine Vergütung geltend machen. Während des Verfahrens sind Sie also geschützt.
Nach der Restschuldbefreiung geht es weiter – und hier liegt der Punkt, der in vielen Darstellungen fehlt. § 4b Abs. 1 InsO: Sind Sie nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus Einkommen und Vermögen zu zahlen, kann das Gericht die Stundung verlängern und Monatsraten festsetzen – nach den Maßstäben der Prozesskostenhilfe. Wer wenig verdient, zahlt wenig oder nichts.
Und § 4b Abs. 2 Satz 4 InsO zieht eine Schlusslinie: Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Nach diesen vier Jahren kann niemand mehr nachträglich höhere Raten anordnen, auch wenn sich Ihre Lage verbessert.
Die Kehrseite: Sie sind verpflichtet, jede wesentliche Änderung Ihrer Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen.
Wann die Stundung aufgehoben wird
§ 4c InsO nennt fünf Gründe:
- Unrichtige Angaben über Umstände, die für Eröffnung oder Stundung maßgebend sind – vorsätzlich oder grob fahrlässig – oder eine verlangte Erklärung wurde nicht abgegeben.
- Die Voraussetzungen lagen nicht vor; nach vier Jahren ab Verfahrensende ist die Aufhebung aus diesem Grund ausgeschlossen.
- Länger als drei Monate schuldhaft mit einer Monatsrate im Rückstand.
- Keine angemessene Erwerbstätigkeit: wer ohne Beschäftigung ist und sich nicht bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt – nicht bei fehlendem Verschulden.
- Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen.
Praktisch heißt das: Reden Sie mit dem Gericht, bevor die dritte Rate ausfällt. Eine Anpassung nach § 4b Abs. 2 InsO ist jederzeit möglich, eine Aufhebung nach Nummer 3 dagegen schwer zu reparieren.
Der Weg in sechs Schritten
- Anerkannte Schuldnerberatung aufsuchen – kostenlos, und sie senkt die Verwaltervergütung um 280 Euro.
- Außergerichtlicher Einigungsversuch, Scheitern bescheinigen lassen – Voraussetzung für das Verbraucherverfahren.
- Anträge gemeinsam stellen: Eröffnung, Restschuldbefreiung und Stundung nach § 4a InsO. Ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung ist die Stundung ausgeschlossen.
- Erklärung zu § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beifügen – sie ist Pflichtbestandteil.
- Pfändungsschutz sichern: Konto in ein P-Konto umwandeln, bevor eine Kontopfändung läuft.
- Änderungen melden – neuer Job, Erbschaft, Umzug. Die Anzeigepflicht aus § 4b Abs. 2 InsO ist der häufigste Stolperstein.
Wie das Verfahren insgesamt abläuft, steht unter Privatinsolvenz; welche Forderungen die Restschuldbefreiung nicht erfasst, unter Restschuldbefreiung. Und bevor Sie das Verfahren wählen: Prüfen Sie, ob Teile der Forderungen schon verjährt sind – dazu Verjährung von Schulden.
Welcher Teil des Einkommens während des Verfahrens geschützt ist, steht unter Pfändungsfreigrenzen.
Die Verfahrenskosten einer Nachlassinsolvenz sind nicht stundungsfähig wie bei der Verbraucherinsolvenz – der Vergleich unter Erbe mit Schulden.
Häufige Fragen
Kann ich Insolvenz anmelden, wenn ich die Kosten nicht zahlen kann?
Ja. § 4a InsO stundet die Verfahrenskosten, wenn Ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht und Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Ohne die Stundung würde das Gericht den Antrag nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abweisen – mit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und ohne Restschuldbefreiung.
Welche Kosten werden gestundet?
Nur die Verfahrenskosten nach § 54 InsO: Gerichtskosten sowie Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters. Ihre Schulden werden nicht gestundet, sondern am Ende durch die Restschuldbefreiung erlassen. Auch die Kosten des Schuldenbereinigungsplanverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens sind erfasst.
Wie hoch sind die Kosten typischerweise?
Im Beispiel mit 14 Gläubigern, einer Masse von 2.000 Euro und Vorarbeit der Schuldnerberatung: 1.330 Euro Verwaltervergütung, 199,50 Euro Auslagenpauschale, mit Umsatzsteuer 1.820,11 Euro, plus 309 Euro Gerichtskosten – insgesamt 2.129,11 Euro. Ohne die Beratungsstelle wären es 2.512,29 Euro.
Muss ich das Geld später zurückzahlen?
Gestundet heißt aufgeschoben, nicht erlassen. Nach der Restschuldbefreiung kann das Gericht die Stundung nach § 4b Abs. 1 InsO aber verlängern und Monatsraten nach den Maßstäben der Prozesskostenhilfe festsetzen. Wer wenig verdient, zahlt entsprechend wenig oder nichts.
Wie lange kann das Gericht noch nachfordern?
Nach § 4b Abs. 2 Satz 4 InsO ist eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Verbessert sich Ihre Lage danach, bleibt das ohne Folgen für die gestundeten Kosten.
Wann wird die Stundung aufgehoben?
§ 4c InsO nennt fünf Gründe: unrichtige Angaben, fehlende Voraussetzungen, mehr als drei Monate schuldhafter Ratenrückstand, fehlende Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit und die Versagung oder der Widerruf der Restschuldbefreiung.
Brauche ich einen Anwalt?
Nicht zwingend. Die Anträge kann eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle vorbereiten – das senkt sogar die Verwaltervergütung nach § 13 InsVV um 280 Euro. Nach § 4a Abs. 2 InsO wird Ihnen auf Antrag aber ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint; er kann dann keine Vergütung von Ihnen fordern.
Quellen
- § 4a InsO – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 4b InsO – Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 4c InsO – Aufhebung der Stundung (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 26 InsO – Abweisung wegen Masseunzulänglichkeit (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 2 und § 13 InsVV – Regelvergütung und Ermäßigung (abgerufen am 02.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

