Eine Lohnpfändung nimmt Ihnen nicht das Gehalt, sondern nur den Teil oberhalb einer Grenze. Diese Grenze steigt jedes Jahr zum 1. Juli. Seit dem 1. Juli 2026 sind monatlich 1.587,40 Euro unpfändbar – und mit jeder Unterhaltspflicht wird daraus deutlich mehr.
Die Grundbeträge seit 1. Juli 2026
Maßgeblich ist § 850c ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026. Die Beträge werden nach § 850c Abs. 4 ZPO jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst.
| Größe | monatlich | wöchentlich | täglich |
|---|---|---|---|
| Grundbetrag (§ 850c Abs. 1) | 1.587,40 Euro | 365,33 Euro | 73,06 Euro |
| Zuschlag 1. Unterhaltsperson | 597,42 Euro | 137,50 Euro | 27,50 Euro |
| Zuschlag 2. bis 5. Person je | 332,83 Euro | 76,60 Euro | 15,32 Euro |
| Obergrenze (§ 850c Abs. 3 Satz 3) | 4.866,30 Euro | 1.119,90 Euro | 223,99 Euro |
Die Obergrenze bedeutet: Was über 4.866,30 Euro netto hinausgeht, ist voll pfändbar. Darunter gilt eine gestaffelte Teilung – vom übersteigenden Teil bleiben nach § 850c Abs. 3 ZPO drei Zehntel unpfändbar, für die erste Unterhaltsperson weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte je ein weiteres Zehntel.
Was konkret gepfändet wird
Die amtliche Tabelle rechnet das für Sie aus. Auszug für monatliche Auszahlung, pfändbarer Betrag nach Zahl der Unterhaltspflichten:
| Nettolohn | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5+ |
|---|---|---|---|---|---|---|
| bis 1.589,99 Euro | – | – | – | – | – | – |
| 2.000,00 bis 2.009,99 | 288,82 | – | – | – | – | – |
| 2.500,00 bis 2.509,99 | 638,82 | 157,59 | – | – | – | – |
| 3.000,00 bis 3.009,99 | 988,82 | 407,59 | 192,94 | 44,86 | – | – |
| 3.500,00 bis 3.509,99 | 1.338,82 | 657,59 | 392,94 | 194,86 | 63,34 | – |
| 4.000,00 bis 4.009,99 | 1.688,82 | 907,59 | 592,94 | 344,86 | 163,34 | 48,39 |
| 4.860,00 bis 4.866,30 | 2.290,82 | 1.337,59 | 936,94 | 602,86 | 335,34 | 134,39 |
Alle Beträge in Euro. Ein Beispiel: Bei 3.000 Euro netto und einem unterhaltsberechtigten Kind werden 407,59 Euro gepfändet – bei zwei Kindern nur noch 192,94 Euro. Der Unterschied zwischen einer und zwei Unterhaltspflichten beträgt hier 214,65 Euro im Monat.
Das P-Konto rechnet anders – aufgerundet
Auf dem Pfändungsschutzkonto gilt nicht 1.587,40 Euro, sondern ein aufgerundeter Betrag. § 899 Abs. 1 ZPO verweist auf den monatlichen Freibetrag nach § 850c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 „nach Aufrundung auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag“. Seit dem 1. Juli 2026 sind das 1.590,00 Euro je Kalendermonat.
Zwei Regeln dazu kennt kaum jemand:
- Übertrag in drei Folgemonate. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt nach § 899 Abs. 2 ZPO in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt. Wer im Januar nur 1.200 Euro ausgibt, nimmt 390 Euro Schutz mit ins Frühjahr.
- Sechs Monate für Einwendungen. Rechnet die Bank falsch, müssen Sie das nach § 899 Abs. 3 ZPO bis zum Ablauf des sechsten Folgemonats rügen – danach nur noch, wenn Sie die Versäumnis nicht zu vertreten haben.
Die Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichten gelten auch auf dem P-Konto (§ 902 ZPO) – ebenso für Kindergeld, Sozialleistungen für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und bestimmte Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Sie wirken aber nur mit Bescheinigung; ohne sie bleibt es beim Grundbetrag. Wie die Pfändung selbst abläuft, steht unter Kontopfändung.
Was gar nicht erst mitgerechnet wird
§ 850a ZPO nimmt Teile des Einkommens vollständig aus der Berechnung heraus:
| Bestandteil | unpfändbar |
|---|---|
| Mehrarbeitsvergütung (Nr. 1) | zur Hälfte |
| Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Treugelder (Nr. 2) | im üblichen Rahmen voll |
| Auslösung, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (Nr. 3) | im üblichen Rahmen voll |
| Weihnachtsvergütung (Nr. 4) | bis zur Hälfte des aufgerundeten Monatsfreibetrags, 2026 also bis 795,00 Euro |
| Geburts- und Heiratsbeihilfen (Nr. 5) | voll, außer bei Anlässen der Vollstreckung |
| Erziehungsgelder und Studienbeihilfen (Nr. 6) | voll |
| Blindenzulagen (Nr. 8) | voll |
Prüfen Sie die Abrechnung Ihres Arbeitgebers darauf. Wird Weihnachtsgeld in voller Höhe in die pfändbare Masse gerechnet, ist das ein Fehler – und zwar einer, der im Dezember richtig Geld kostet.
Drei Ausnahmen, bei denen die Tabelle nicht gilt
- Unterhaltsforderungen. Wird wegen gesetzlichen Unterhalts vollstreckt, gilt nicht § 850c, sondern § 850d ZPO. Das Vollstreckungsgericht bestimmt dann individuell, was Ihnen bleibt – regelmäßig deutlich weniger als nach der Tabelle.
- Vorsätzliche unerlaubte Handlung. Nach § 850f Abs. 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil ohne Rücksicht auf § 850c bestimmen; bleiben muss nur der notwendige Unterhalt.
- Erhöhung zu Ihren Gunsten. Umgekehrt erlaubt § 850f Abs. 1 ZPO einen höheren Freibetrag, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht gedeckt ist, besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse bestehen oder außergewöhnlich viele Unterhaltsberechtigte da sind – sofern keine überwiegenden Gläubigerbelange entgegenstehen. Dieser Antrag kostet nichts und wird viel zu selten gestellt.
Hinzu kommt § 850e ZPO: Steuern und Sozialabgaben werden nicht mitgerechnet, mehrere Arbeitseinkommen können auf Antrag zusammengerechnet werden – wer zwei Jobs hat, kann sich also nicht zweimal auf den Grundbetrag berufen.
Was Sie tun sollten
- Freibetrag nachrechnen, sobald der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss da ist. Grundlage ist das Netto, bereinigt um die Posten aus § 850a ZPO.
- Unterhaltspflichten nachweisen – gegenüber dem Arbeitgeber für die Lohnpfändung, gegenüber der Bank für das P-Konto. Jede nachgewiesene Person senkt den pfändbaren Betrag spürbar.
- Konto rechtzeitig umwandeln. Der Anspruch besteht jederzeit; nach Zustellung des Beschlusses wirkt die Umwandlung rückwirkend, wenn sie binnen eines Monats erfolgt (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- § 850f Abs. 1 ZPO prüfen, wenn der Tabellenbetrag das Existenzminimum unterschreitet – etwa bei hoher Miete oder krankheitsbedingten Mehrkosten.
- Beratung holen, bevor Sie Raten vereinbaren: Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann günstiger sein als die Pfändung – muss es aber nicht. Die Schuldnerberatung rechnet das kostenlos durch.
Wie die Pfändung beim Arbeitgeber praktisch abläuft, steht unter Lohnpfändung; die Grundlage jeder Vollstreckung ist ein Titel, meist ein Vollstreckungsbescheid. Führt die Pfändung dauerhaft zu einem Leben am Freibetrag, ist der Blick auf die Privatinsolvenz ehrlicher – und die Verfahrenskosten lassen sich nach § 4a InsO stunden.
Bei Honoraren wirken diese Grenzen nur mittelbar – über den Antrag nach § 850i ZPO: Pfändungsschutz für Selbstständige.
Der pfändbare Betrag wird nicht unter den Gläubigern geteilt: Mehrere Pfändungen.
Eigene Regeln gelten im Leistungsbezug: Dort wird mit 5 Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet – siehe Darlehen vom Jobcenter.
Dieselben Grenzen gelten für die Lohnabtretung: § 400 BGB lässt nur den pfändbaren Teil zu.
Laufende Sozialleistungen werden wie Arbeitseinkommen behandelt – mit denselben Grenzen: mehr dazu.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 sind monatlich 1.587,40 Euro Arbeitseinkommen unpfändbar, wöchentlich 365,33 Euro und täglich 73,06 Euro. Die Beträge stammen aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026.
Wie viel mehr bleibt mir mit Kindern?
Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 597,42 Euro monatlich, für die zweite bis fünfte um je 332,83 Euro. Bei 3.000 Euro netto werden ohne Unterhaltspflicht 988,82 Euro gepfändet, mit einem Kind 407,59 Euro und mit zwei Kindern 192,94 Euro.
Welcher Betrag gilt auf dem P-Konto?
1.590,00 Euro. § 899 Abs. 1 ZPO rundet den Freibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag auf. Erhöhungen für Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen gelten zusätzlich, aber nur mit Bescheinigung.
Verfällt nicht genutztes Guthaben auf dem P-Konto?
Nein, nicht sofort. Nach § 899 Abs. 2 ZPO bleibt nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt. Verfügungen werden mit dem zuerst gutgeschriebenen Guthaben verrechnet.
Ist mein Weihnachtsgeld pfändbar?
Nur teilweise. § 850a Nr. 4 ZPO schützt die Weihnachtsvergütung bis zur Hälfte des aufgerundeten Monatsfreibetrags – 2026 also bis 795,00 Euro. Mehrarbeitsvergütung ist nach Nr. 1 zur Hälfte unpfändbar, Urlaubsgeld im üblichen Rahmen ganz.
Was ist, wenn der Tabellenbetrag zum Leben nicht reicht?
Dann können Sie beim Vollstreckungsgericht nach § 850f Abs. 1 ZPO einen höheren Freibetrag beantragen – etwa wegen ungedeckten notwendigen Lebensunterhalts, besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder außergewöhnlich vieler Unterhaltsberechtigter. Der Antrag ist kostenlos.
Gilt die Tabelle immer?
Nein. Bei der Vollstreckung wegen gesetzlichen Unterhalts gilt § 850d ZPO, bei Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kann das Gericht nach § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers ohne Rücksicht auf § 850c entscheiden. In beiden Fällen bleibt deutlich weniger.
Quellen
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 850a ZPO – Unpfändbare Bezüge (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 850f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrags (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

