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Pfändungsschutz für Selbstständige: warum die Tabelle nicht von allein gilt

Bei Honoraren greift kein automatischer Freibetrag. Wie der Antrag nach § 850i ZPO aussieht, was das Gericht belassen muss und wo der Schutz endet.

Die Pfändungstabelle kennt nur eine Größe: Arbeitseinkommen. Wer Honorare, Werklöhne oder Gewinnentnahmen bezieht, taucht dort nicht auf – und sieht sich einer Pfändung gegenüber, die zunächst den gesamten Betrag erfasst. Der Schutz existiert, aber er kommt nicht von selbst: Er muss beantragt werden.

Warum Selbstständige anders behandelt werden

§§ 850 ff. ZPO schützen Arbeitseinkommen automatisch. Der Arbeitgeber rechnet den unpfändbaren Betrag aus und überweist nur den Rest. Bei Selbstständigen gibt es diese Zwischeninstanz nicht: Gepfändet wird die Forderung gegen den Auftraggeber oder das Kontoguthaben, und beides ist zunächst in voller Höhe erfasst.

Den Ausgleich schafft § 850i ZPO. Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte gepfändet, die kein Arbeitseinkommen sind, hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, wie ihm verbliebe, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.

Arbeitnehmer Selbstständige
Schutz entsteht automatisch nur auf Antrag beim Vollstreckungsgericht
Rechtsgrundlage § 850c ZPO § 850i ZPO
Berechnung feste Tabelle freie Schätzung des Gerichts, orientiert an der Tabelle
Zeitliche Wirkung dauerhaft für einen „angemessenen Zeitraum“
Ablehnung möglich nein ja, soweit überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen

Die dritte Zeile ist der Kern: Das Gericht würdigt die wirtschaftlichen Verhältnisse frei, insbesondere die sonstigen Verdienstmöglichkeiten. Wer glaubhaft macht, dass er aus einem einzigen Honorar mehrere Monate bestreiten muss, bekommt entsprechend mehr belassen als jemand mit laufenden Aufträgen.

Was das Gericht rechnet – ein Beispiel

Ein Honorar von 9.000,00 Euro wird gepfändet. Es vergütet vier Monate Arbeit, also werden fiktiv 2.250,00 Euro im Monat zugrunde gelegt. Der unpfändbare Grundbetrag liegt seit dem 01.07.2026 bei 1.587,40 Euro.

Position ohne Unterhaltspflicht mit einer unterhaltsberechtigten Person
Fiktives Monatseinkommen 2.250,00 Euro 2.250,00 Euro
Unpfändbarer Grundbetrag 1.587,40 Euro 2.184,82 Euro
Mehrbetrag 662,60 Euro 65,18 Euro
davon unpfändbar drei Zehntel: 198,78 Euro fünf Zehntel: 32,59 Euro
Pfändbar je Monat 463,82 Euro 32,59 Euro
Pfändbar aus dem Honorar (4 Monate) 1.855,28 Euro 130,36 Euro
Es verbleiben Ihnen 7.144,72 Euro 8.869,64 Euro

Ohne Antrag wären in beiden Fällen 9.000,00 Euro weg. Der Unterschied zwischen 1.855,28 und 9.000,00 Euro ist der Wert eines Schreibens an das Vollstreckungsgericht. Die vollständigen Beträge für weitere Unterhaltspflichten finden Sie unter Pfändungsfreigrenzen.

Der Antrag – was hineingehört

  • Adressat: das Vollstreckungsgericht, also das Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Nicht der Gläubiger, nicht der Gerichtsvollzieher.
  • Zeitpunkt: so früh wie möglich, idealerweise sofort nach Zustellung des Beschlusses. Der Schutz wirkt nicht rückwirkend auf bereits ausgekehrte Beträge.
  • Darlegung: welchen Zeitraum die Vergütung abdeckt, welche weiteren Einkünfte und Aufträge bestehen, wie viele Personen unterhaltsberechtigt sind.
  • Belege: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder BWA, Kontoauszüge, Auftragslage, Mietvertrag, Nachweise zu Unterhaltspflichten.
  • Grenze: Der Antrag ist abzulehnen, soweit überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (§ 850i Abs. 1 S. 3 ZPO). Realistisch bleiben, nicht das Maximum fordern.

Betriebsmittel sind etwas anderes als Lebensunterhalt

§ 850i ZPO sichert, was Sie zum Leben brauchen – nicht, was der Betrieb zum Weiterlaufen braucht. Wareneinkauf, Miete für das Atelier, Leasingraten oder Löhne von Mitarbeitern sind davon nicht gedeckt. In der Praxis heißt das:

  • Geschäftskonto und Privatkonto trennen. Nur ein Privatkonto lässt sich in ein P-Konto umwandeln; ein Geschäftskonto nicht.
  • Zahlungseingänge steuern. Honorare, die der Lebenshaltung dienen, auf das P-Konto; Betriebseinnahmen getrennt davon.
  • Früh mit dem Gläubiger sprechen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist fast immer besser als eine Pfändung, die den Betrieb lahmlegt – auch aus Sicht des Gläubigers.

Renten und Sozialleistungen

Wer neben oder nach der Selbstständigkeit Sozialleistungen bezieht, fällt unter eigene Regeln:

  • Dienst- und Sachleistungen sind unpfändbar (§ 54 Abs. 1 SGB I).
  • Einmalige Geldleistungen nur, soweit die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2 SGB I).
  • Unpfändbar sind unter anderem Elterngeld bis zur Höhe der anrechnungsfreien Beträge, Mutterschaftsgeld in entsprechendem Umfang, Wohngeld und Leistungen zum Ausgleich eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehraufwands (§ 54 Abs. 3 SGB I).
  • Laufende Geldleistungen wie Renten werden im Übrigen wie Arbeitseinkommen gepfändet (§ 54 Abs. 4 SGB I) – es gilt also die normale Tabelle.
  • Bedingt pfändbar sind nach § 850b ZPO etwa Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, gesetzliche Unterhaltsrenten und Lebensversicherungen auf den Todesfall bis zu einer Versicherungssumme von 5.400 Euro.

Reihenfolge im Ernstfall

  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genau lesen: Welche Forderung ist gepfändet, welcher Drittschuldner ist adressiert?
  • Privatkonto sofort in ein P-Konto umwandeln lassen. Das können Sie jederzeit verlangen (§ 850k Abs. 1 ZPO); ist das Guthaben bereits gepfändet, wirkt die Umwandlung zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages (§ 850k Abs. 2 ZPO).
  • Antrag nach § 850i ZPO beim Vollstreckungsgericht stellen, mit Zeitraum, Belegen und einer konkreten Zahl.
  • Parallel prüfen, ob die Forderung überhaupt noch durchsetzbar ist: dazu Verjährung von Schulden.
  • Bei mehreren Gläubigern frühzeitig eine Schuldnerberatung einschalten.

Häufige Fragen

Gilt die Pfändungstabelle auch für Selbstständige?

Nicht automatisch. Sie gilt für Arbeitseinkommen. Honorare, Werklöhne und Gewinnentnahmen fallen unter § 850i ZPO: Das Vollstreckungsgericht belässt Ihnen auf Antrag so viel, wie Ihnen bei laufendem Arbeitslohn verbliebe – ohne Antrag ist der volle Betrag gepfändet.

Wo stelle ich den Antrag nach § 850i ZPO?

Beim Vollstreckungsgericht, also dem Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Stellen Sie ihn sofort nach Zustellung: Für bereits an den Gläubiger ausgekehrte Beträge wirkt der Schutz nicht rückwirkend.

Wie viel bleibt mir von einem Honorar?

Das Gericht rechnet die Vergütung auf den Zeitraum um, den sie abdeckt. Bei 9.000 Euro für vier Monate sind das fiktiv 2.250 Euro monatlich; ohne Unterhaltspflichten bleiben 7.144,72 Euro, mit einer unterhaltsberechtigten Person 8.869,64 Euro. Maßgeblich ist aber immer die freie Würdigung des Gerichts.

Sind meine Betriebsausgaben geschützt?

Nein. § 850i ZPO sichert den Lebensunterhalt, nicht den Geschäftsbetrieb. Wareneinkauf, Gewerbemiete, Leasingraten und Löhne fallen nicht darunter. Trennen Sie deshalb Geschäfts- und Privatkonto; nur ein Privatkonto lässt sich in ein P-Konto umwandeln.

Kann ich mein Geschäftskonto in ein P-Konto umwandeln?

Nein. Den Anspruch aus § 850k Abs. 1 ZPO hat nur eine natürliche Person für ein von ihr geführtes Zahlungskonto; Geschäftskonten von Gesellschaften sind ausgeschlossen. Bei Einzelunternehmern kommt es auf die Kontoart an – in der Praxis ist ein getrenntes Privatkonto der sichere Weg.

Wie werden Rente und Sozialleistungen gepfändet?

Dienst- und Sachleistungen sind unpfändbar, einmalige Geldleistungen nur nach Billigkeit (§ 54 Abs. 1 und 2 SGB I). Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Wohngeld und Mehrbedarfsausgleich sind in dem dort genannten Umfang unpfändbar. Laufende Geldleistungen wie Renten werden wie Arbeitseinkommen behandelt.

Quellen

  1. § 850i ZPO – Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  2. § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  3. § 850b ZPO – Bedingt pfändbare Bezüge (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  4. § 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
  5. § 54 SGB I – Pfändung (abgerufen am 07.10.2026) – Bundesamt für Justiz
Björn Rohde

Autor:in

Björn Rohde

Immobilienkaufmann · Gelernter Immobilienkaufmann

Als gelernter Immobilienkaufmann mit 20 Jahren Erfahrung kenne ich den Immobilienmarkt und die damit verbundenen finanziellen Fragen aus der Praxis. Bei kreditfrage.com teile ich mein Fachwissen, um Themen rund um Immobilien, Finanzierung…

Stefan Tietz

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