In vielen Kreditverträgen steht ein Satz, der erst Jahre später wirkt: Der Darlehensnehmer tritt seinen pfändbaren Lohnanspruch zur Sicherheit an die Bank ab. Kommt es zum Zahlungsausfall, braucht der Gläubiger dann weder Mahnbescheid noch Gerichtsvollzieher – ein Brief an den Arbeitgeber genügt.
Abtretung und Pfändung sind nicht dasselbe
| Lohnabtretung | Lohnpfändung | |
|---|---|---|
| Grundlage | Vertrag mit dem Schuldner (§ 398 BGB) | Beschluss des Vollstreckungsgerichts |
| Titel nötig? | nein | ja |
| Zeitpunkt | bei Vertragsschluss vereinbart | erst nach Zahlungsausfall und Titulierung |
| Kosten | keine Gerichtskosten | Gerichts- und Zustellkosten, die der Schuldner trägt |
| Grenze | nur der pfändbare Teil (§ 400 BGB) | nur der pfändbare Teil (§§ 850 ff. ZPO) |
| Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber | ab Offenlegung | ab Zustellung des Beschlusses |
Für den Gläubiger ist die Abtretung also der schnellere und billigere Weg – und genau deshalb steht sie standardmäßig in Darlehens-, Leasing- und Mietkautionsverträgen.
Die harte Grenze: § 400 BGB
§ 400 BGB ist knapp und wichtig: „Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.“ Der unpfändbare Teil Ihres Lohns bleibt also in jedem Fall bei Ihnen – auch wenn im Vertrag etwas anderes steht. Eine Klausel, die den gesamten Lohnanspruch abtritt, ist nicht insgesamt unwirksam, sondern wirkt nur so weit, wie der Lohn pfändbar ist.
Wie viel das ist, ergibt sich aus § 850c ZPO: Bis zum Grundfreibetrag ist das Arbeitseinkommen unpfändbar; darüber bleiben drei Zehntel des übersteigenden Teils unpfändbar, bei einer Unterhaltspflicht weitere zwei Zehntel und für jede weitere Person je ein weiteres Zehntel. Die Beträge werden regelmäßig angepasst; die aktuellen Werte stehen in unserem Ratgeber zu den Pfändungsfreigrenzen.
Zwei Folgerungen daraus:
- Wer nahe am Grundfreibetrag verdient, ist von einer Lohnabtretung praktisch nicht betroffen.
- Unterhaltspflichten erhöhen den geschützten Betrag deutlich – teilen Sie sie dem Arbeitgeber mit, er muss sie berücksichtigen.
Still oder offen: der entscheidende Unterschied
Die meisten Lohnabtretungen sind zunächst still: Sie sind wirksam vereinbart, der Arbeitgeber erfährt davon aber nichts, und Sie bekommen Ihr Gehalt wie gewohnt. Erst wenn der Gläubiger die Abtretung offenlegt, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil an ihn auszahlen.
Bis zur Offenlegung schützt § 407 BGB den Arbeitgeber: Eine Zahlung an Sie befreit ihn, solange er die Abtretung nicht kennt. Umgekehrt bindet § 409 BGB den Gläubiger an seine Anzeige – wer eine Abtretung anzeigt, muss sie gegen sich gelten lassen, selbst wenn sie gar nicht oder nicht wirksam erfolgt ist.
Die Offenlegung hat eine Nebenwirkung, die viele unterschätzen: Der Arbeitgeber erfährt von den Zahlungsschwierigkeiten.
Das Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag
Nach § 399 Alt. 2 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Schuldner des Lohnanspruchs ist der Arbeitgeber – enthält also Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag ein Abtretungsverbot, geht die Lohnabtretung an die Bank ins Leere.
Das ist ein echter Schutz, aber nur ein halber: § 851 Abs. 2 ZPO stellt klar, dass eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung trotzdem gepfändet werden kann, soweit der geschuldete Gegenstand pfändbar ist. Das Abtretungsverbot verhindert also den bequemen Weg des Gläubigers, nicht die Vollstreckung an sich.
Prüfen Sie deshalb beides, bevor Sie einen Kreditvertrag mit Lohnabtretung unterschreiben: Steht im Arbeitsvertrag ein Abtretungsverbot, sollten Sie die Bank darauf hinweisen – sie wird dann eine andere Sicherheit verlangen oder auf sie verzichten.
Wenn mehrere zugreifen wollen
Treffen mehrere Abtretungen aufeinander, gilt das Prioritätsprinzip: Die zeitlich erste Abtretung geht vor, spätere laufen ins Leere, soweit die Forderung schon übertragen ist. Trifft eine Abtretung auf eine Pfändung, entscheidet ebenfalls der Zeitpunkt – bei der Pfändung die Zustellung des Beschlusses an den Arbeitgeber.
Wie das bei mehreren Zugriffen genau abläuft, steht unter Mehrere Pfändungen: Rangfolge. Die Mechanik der Pfändung selbst erklärt der Ratgeber Lohnpfändung.
Was Sie tun können
- Vor der Unterschrift streichen lassen. Die Lohnabtretung ist Verhandlungssache. Bei guter Bonität verzichten viele Banken darauf, wenn man danach fragt.
- Umfang begrenzen. Lassen Sie die Klausel auf die konkrete Forderung und den konkreten Arbeitgeber beschränken statt „alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus jedem Arbeitsverhältnis“.
- Unterhaltspflichten melden. Nach der Offenlegung berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Teil. Ohne Nachweis Ihrer Unterhaltspflichten rechnet er mit dem niedrigsten Freibetrag.
- Freigabe verlangen. Ist die gesicherte Forderung getilgt, haben Sie Anspruch auf Rückabtretung und auf eine Mitteilung an den Arbeitgeber. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
- Bei Mehrfachbelastung handeln. Wenn der pfändbare Teil dauerhaft wegfällt, ist der Weg in die Schuldnerberatung sinnvoller als jede weitere Umschuldung.
- Konto schützen. Die Abtretung erfasst den Lohnanspruch, nicht das Konto. Gegen Zugriffe auf das Guthaben hilft das P-Konto.
Und im Insolvenzverfahren?
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens läuft eine Lohnabtretung leer, soweit sie Bezüge betrifft, die erst nach der Eröffnung entstehen: Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung nicht mehr wirksam erworben werden. Die pfändbaren Beträge fließen dann in die Masse und damit an alle Gläubiger. Die früher geltende Sonderregel des § 114 InsO, die abgetretene Bezüge noch zwei Jahre lang dem Zessionar zuwies, ist aufgehoben. Was das für den weiteren Ablauf bedeutet, steht unter Privatinsolvenz.
Kurz zusammengefasst
- Die Lohnabtretung ist ein Vertrag, keine Vollstreckung – sie braucht weder Titel noch Gericht.
- § 400 BGB begrenzt sie auf den pfändbaren Teil des Lohns; der Rest bleibt unangetastet.
- Still vereinbart wirkt sie erst mit der Offenlegung gegenüber dem Arbeitgeber.
- Ein Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag macht sie nach § 399 BGB unwirksam – die Pfändung bleibt nach § 851 Abs. 2 ZPO trotzdem möglich.
- Bei mehreren Zugriffen entscheidet der Zeitpunkt.
- Nach Tilgung besteht Anspruch auf Rückabtretung und Mitteilung an den Arbeitgeber.
Sozialleistungen folgen eigenen Regeln – nachzulesen unter Pfändung von Sozialleistungen.
Häufige Fragen
Darf die Bank einfach meinen Lohn einziehen?
Wenn Sie eine Lohnabtretung unterschrieben haben, ja – sie muss die Abtretung nur gegenüber Ihrem Arbeitgeber offenlegen. Ein gerichtlicher Titel ist dafür nicht nötig. Der Zugriff ist aber auf den pfändbaren Teil Ihres Einkommens begrenzt.
Wie viel Lohn bleibt mir?
Mindestens der unpfändbare Teil nach § 850c ZPO. Bis zum Grundfreibetrag bleibt das Einkommen komplett geschützt, darüber sind drei Zehntel des übersteigenden Betrags unpfändbar, bei einer Unterhaltspflicht weitere zwei Zehntel und für jede weitere Person ein weiteres Zehntel.
Erfährt mein Arbeitgeber davon?
Erst wenn der Gläubiger die Abtretung offenlegt. Bis dahin ist sie still: Sie ist wirksam vereinbart, aber Ihr Gehalt wird normal ausgezahlt. § 407 BGB schützt den Arbeitgeber, solange er die Abtretung nicht kennt.
Was nützt ein Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag?
Es macht die Lohnabtretung nach § 399 Alt. 2 BGB unwirksam, weil der Arbeitgeber als Schuldner des Lohnanspruchs der Abtretung widersprochen hat. Gegen eine Pfändung hilft es aber nicht: § 851 Abs. 2 ZPO lässt die Pfändung zu, soweit der Lohn pfändbar ist.
Wer bekommt das Geld, wenn mehrere Gläubiger zugreifen?
Es gilt das Prioritätsprinzip. Bei mehreren Abtretungen geht die zeitlich erste vor; trifft eine Abtretung auf eine Pfändung, entscheidet der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beim Arbeitgeber.
Wird die Abtretung nach Rückzahlung automatisch gelöscht?
Nein. Ist die gesicherte Forderung getilgt, haben Sie Anspruch auf Rückabtretung. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung und, falls die Abtretung offengelegt war, eine entsprechende Mitteilung an den Arbeitgeber.
Quellen
- § 398 BGB – Abtretung (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 399 BGB – Ausschluss der Abtretung (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 400 BGB – Abtretung unpfändbarer Forderungen (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 407 BGB – Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 409 BGB – Abtretungsanzeige (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 851 ZPO – Nicht übertragbare Forderungen (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 91 InsO – Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs (abgerufen am 15.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

