Die Waschmaschine ist kaputt, die Mietkaution für die neue Wohnung fehlt, die Stromrechnung ist offen: Wer im Leistungsbezug steht, kann dafür beim Jobcenter ein Darlehen bekommen. Zurückgezahlt wird es nicht in Raten nach Vereinbarung, sondern durch automatische Aufrechnung mit dem laufenden Geld – und genau daran scheitern viele Haushalte.
Zur Einordnung: Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung im Gesetz Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II); der Begriff Bürgergeld ist aus dem Gesetzestext verschwunden. An den Darlehensregeln hat sich dadurch nichts geändert.
Zuschuss oder Darlehen? Das ist die erste Frage
Bevor über Rückzahlung gesprochen wird, lohnt die Prüfung, ob es überhaupt ein Darlehen sein muss. § 24 Abs. 3 SGB II nennt Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf umfasst sind und deshalb gesondert als Zuschuss erbracht werden:
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparatur therapeutischer Geräte sowie deren Miete.
Der Unterschied ist bares Geld: Die erste Waschmaschine beim Einzug in eine Wohnung ist Erstausstattung und damit Zuschuss. Der Ersatz eines defekten Geräts ist es nicht – dafür gibt es nur ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II. Lehnt das Jobcenter den Zuschuss ab, obwohl es sich um eine Erstausstattung handelt, lohnt der Widerspruch.
Die vier Darlehenstypen
| Grundlage | Wofür | Besonderheit |
|---|---|---|
| § 24 Abs. 1 SGB II | unabweisbarer Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst ist | Nachweis nötig; auch als Sachleistung möglich |
| § 24 Abs. 5 SGB II | Vermögen vorhanden, aber nicht sofort verwertbar | nach Verwertung sofort in voller Höhe fällig |
| § 22 Abs. 6 SGB II | Mietkaution und Genossenschaftsanteile | Zusicherung vorher einholen; Rückzahlung durch Vermieter macht den Rest sofort fällig |
| § 22 Abs. 8 SGB II | Miet- und Energieschulden zur Sicherung der Unterkunft | „sollen“ übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht |
Der häufigste Fehler bei der Kaution: Die Zusicherung muss vor Abschluss des Mietvertrags vom kommunalen Träger am Ort der neuen Unterkunft eingeholt werden. Wer erst unterschreibt und dann fragt, steht oft ohne Darlehen da.
So wird getilgt: 5 Prozent des Regelbedarfs
§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II regelt die Rückzahlung abschließend: Solange Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden die Rückzahlungsansprüche ab dem Monat nach der Auszahlung durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung muss Ihnen gegenüber schriftlich durch Verwaltungsakt erklärt werden – eine bloße Kürzung ohne Bescheid ist angreifbar.
Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt seit dem 1. Januar 2026 563 Euro (RBSFV 2026). Daraus folgt:
- Tilgungsrate: 563 € × 5 % = 28,15 € im Monat
- Darlehen 500 € (Ersatzwaschmaschine): 18 Monate, davon 17 Raten zu 28,15 € und eine Schlussrate von 21,45 €
- Darlehen 1.200 € (Mietkaution): 43 Monate – dreieinhalb Jahre mit 28,15 € weniger im Monat
Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft gilt die Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro, die Rate beträgt dann 25,30 Euro je Person.
Die Obergrenze, die oft übersehen wird
Darlehenstilgung ist nicht die einzige Aufrechnung. Hat das Jobcenter zugleich einen Erstattungsanspruch, etwa nach einer endgültigen Festsetzung, rechnet es nach § 43 Abs. 2 SGB II zusätzlich auf:
- 10 Prozent des Regelbedarfs bei Erstattungsansprüchen aus § 41a oder § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X – also 56,30 Euro,
- 30 Prozent in den übrigen Fällen – 168,90 Euro.
Entscheidend ist die Deckelung in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II: Eine Aufrechnung, die zusammen mit laufenden Aufrechnungen insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig. Und § 42a Abs. 2 Satz 4 SGB II stellt die Darlehenstilgung zurück, soweit bereits nach § 43 mit mehr als 20 Prozent aufgerechnet wird. Mehr als 168,90 Euro darf Ihnen also nicht abgezogen werden.
Eine weitere Grenze zieht § 43 Abs. 3 SGB II, der über § 42a Abs. 2 Satz 2 auch für Darlehen gilt: Während einer Minderung des Auszahlungsanspruchs um mindestens 30 Prozent ist eine Aufrechnung unzulässig; bei geringerer Minderung ist sie auf die Differenz zu 30 Prozent begrenzt. Prüfen Sie das, wenn parallel eine Leistungsminderung läuft.
Wenn der Leistungsbezug endet
Hier liegt die unangenehmste Regel: Nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig, sobald der Leistungsbezug endet. Wer nach zwei Jahren einen Job findet, bekommt also unter Umständen eine Restforderung von mehreren hundert Euro auf den Tisch – ausgerechnet in dem Monat, in dem das erste Gehalt noch nicht da ist.
Satz 2 ist Ihr Hebel: Über die Rückzahlung soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen werden. Stellen Sie den Antrag auf Ratenzahlung schriftlich und noch vor dem Ende des Bezugs, und legen Sie eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung bei. Wie so eine Ratenzahlungsvereinbarung aussieht, steht in unserem Ratgeber.
Eine Ausnahme gibt es: Darlehen an Auszubildende nach § 27 Abs. 3 SGB II werden abweichend davon erst nach Abschluss der Ausbildung fällig (§ 42a Abs. 5 SGB II).
Praktische Hinweise für den Antrag
- Schriftlich und vorher. Jede Zusicherung – Kaution, Umzugskosten, Genossenschaftsanteile – muss vor dem Vertragsschluss vorliegen. Formlos reicht, aber nachweisbar.
- Unabweisbarkeit begründen. § 24 Abs. 1 verlangt einen „nach den Umständen unabweisbaren“ Bedarf. Schreiben Sie konkret, warum der Bedarf jetzt besteht und nicht aufschiebbar ist, und legen Sie einen Kostenvoranschlag bei.
- Zuschuss zuerst prüfen. Formulieren Sie den Antrag als „Antrag auf Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II, hilfsweise als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II“. So bleibt der Zuschussweg offen.
- Vermögensfreibetrag beachten. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II: Ein Darlehen gibt es nur, wenn der Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Das geschützte Vermögen müssen Sie dafür nicht angreifen.
- Bescheid prüfen. Die Aufrechnung ist ein eigener Verwaltungsakt. Fehlt er oder ist die Rate zu hoch, hilft ein Widerspruch innerhalb eines Monats.
- Sachleistung statt Geld. Das Jobcenter darf nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch eine Sachleistung erbringen; das Darlehen entspricht dann dem Anschaffungswert. Ein gebrauchtes Gerät mindert die Schuld.
Wenn die Rate zu hoch ist
28,15 Euro klingen wenig, sind aber 5 Prozent des Betrags, der für Essen, Kleidung und Strom gedacht ist. Drei Wege helfen:
- Prüfen, ob die 30-Prozent-Grenze verletzt ist – bei mehreren Aufrechnungen häufiger, als man denkt.
- Erlass oder Stundung beantragen, wenn der Bezug endet – § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II verpflichtet das Jobcenter, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
- Schuldnerberatung einschalten. Kommen weitere Forderungen dazu, ist die Schuldnerberatung der richtige Ort; sie ist kostenlos und kann auch mit dem Jobcenter verhandeln.
Geht die Forderung nach Ende des Bezugs in die Vollstreckung, gelten die normalen Pfändungsfreigrenzen. Ein P-Konto schützt das Guthaben auf dem Konto.
Kurz zusammengefasst
- Erstausstattung ist Zuschuss, Ersatzbeschaffung ist Darlehen – der Unterschied entscheidet über Jahre der Tilgung.
- Getilgt wird mit 5 Prozent des Regelbedarfs, 2026 also 28,15 Euro bei Regelbedarfsstufe 1.
- Alle Aufrechnungen zusammen dürfen 30 Prozent des Regelbedarfs nicht übersteigen (168,90 Euro).
- Kaution und Genossenschaftsanteile nur mit vorheriger Zusicherung.
- Endet der Leistungsbezug, wird der Rest sofort fällig – rechtzeitig eine Ratenvereinbarung beantragen.
Was Gläubiger vom Grundsicherungsgeld bekommen können, steht unter Pfändung von Sozialleistungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die monatliche Rate für ein Jobcenter-Darlehen?
5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Bei Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro im Jahr 2026 sind das 28,15 Euro im Monat, bei Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro sind es 25,30 Euro.
Kann das Jobcenter mehr als 5 Prozent einbehalten?
Nur wenn zusätzlich Erstattungsansprüche aufgerechnet werden – dann 10 oder 30 Prozent nach § 43 Abs. 2 SGB II. Insgesamt sind aber höchstens 30 Prozent des Regelbedarfs zulässig, 2026 also 168,90 Euro.
Bekomme ich für eine kaputte Waschmaschine einen Zuschuss?
Nur wenn es sich um eine Erstausstattung handelt, also beim erstmaligen Einrichten einer Wohnung (§ 24 Abs. 3 SGB II). Der Ersatz eines vorhandenen defekten Geräts wird dagegen nur als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II erbracht.
Übernimmt das Jobcenter die Mietkaution?
Ja, nach § 22 Abs. 6 SGB II – aber nur bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger am Ort der neuen Wohnung und in der Regel als Darlehen. Zahlt der Vermieter die Kaution später zurück, wird der noch offene Darlehensbetrag sofort fällig.
Was passiert mit dem Darlehen, wenn ich einen Job finde?
Der noch nicht getilgte Betrag wird nach § 42a Abs. 4 S. 1 SGB II sofort fällig. Sie sollten rechtzeitig schriftlich eine Ratenzahlung beantragen – nach Satz 2 muss das Jobcenter dabei Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigen.
Darf das Jobcenter während einer Leistungsminderung aufrechnen?
Nein, wenn der Auszahlungsanspruch um mindestens 30 Prozent gemindert ist. Bei geringerer Minderung ist die Aufrechnung auf die Differenz zu 30 Prozent begrenzt (§ 43 Abs. 3 SGB II, über § 42a Abs. 2 S. 2 auch für Darlehen).
Quellen
- § 24 SGB II – Abweichende Erbringung von Leistungen (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 42a SGB II – Darlehen (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 43 SGB II – Aufrechnung (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 2 RBSFV 2026 – Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2026 (abgerufen am 13.10.2026) – Bundesministerium der Justiz

