Wenn Mahnungen schneller kommen als das Gehalt, hilft kein weiterer Kredit, sondern eine geordnete Bestandsaufnahme. Genau dafür gibt es die Schuldnerberatung – bei anerkannten Stellen kostenlos, vertraulich und unabhängig von der Höhe der Schulden.
Was die Schuldnerberatung tatsächlich macht
- Überblick schaffen: alle Forderungen erfassen, Höhe und Berechtigung prüfen – nicht jede Inkassoforderung ist korrekt, und manche ist längst verjährt.
- Existenz sichern: Pfändungsschutz organisieren, etwa durch Umwandlung in ein P-Konto, damit Miete und Lebensunterhalt gesichert bleiben.
- Mit Gläubigern verhandeln: Ratenzahlung, Stundung oder Teilerlass – Beratungsstellen bekommen erfahrungsgemäß Angebote, die Betroffene allein nicht erreichen.
- Insolvenz vorbereiten: wenn eine Einigung nicht gelingt, das Verfahren aufsetzen und begleiten.
Die Bescheinigung, die nur anerkannte Stellen ausstellen dürfen
Wer eine Privatinsolvenz beantragt, muss belegen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag erfolglos versucht wurde. Diese Bescheinigung darf nur eine „geeignete Person oder Stelle“ ausstellen, die auf Grundlage persönlicher Beratung und einer eingehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tätig geworden ist (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Welche Stellen als geeignet gelten, bestimmen die Bundesländer.
Praktisch heißt das: Ohne anerkannte Beratungsstelle, Rechtsanwältin oder Steuerberater kommt niemand ins Verfahren. Anbieter, die im Internet „Schuldenfreiheit“ versprechen, können diese Bescheinigung in der Regel gar nicht ausstellen.
Kostenlos oder kostenpflichtig – der Unterschied
| Anbieter | Kosten | Besonderheit |
|---|---|---|
| Kommunale und gemeinnützige Stellen (Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischer) | in der Regel kostenlos | anerkannt für die Bescheinigung nach § 305 InsO; oft Wartezeit |
| Verbraucherzentralen | teils kostenlos, teils Entgelt | je nach Bundesland unterschiedlich geregelt |
| Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte | Gebühren, mit Beratungshilfeschein 15 € Eigenanteil | Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen |
| Gewerbliche Anbieter | Honorar, oft vierstellig | keine Bescheinigungsbefugnis, Vorkasse ist ein Warnzeichen |
Ablauf in vier Schritten
- Termin vereinbaren. Wartezeiten von mehreren Wochen sind üblich. Wer akut von Kontopfändung oder Kündigung der Wohnung betroffen ist, sollte das bei der Anmeldung sagen – dafür gibt es meist Notfalltermine.
- Bestandsaufnahme. Alle Forderungen, Einnahmen und Ausgaben werden erfasst. Bringen Sie Mahnungen, Verträge, Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, Mietvertrag und Kontoauszüge mit.
- Außergerichtliche Einigung. Die Beratungsstelle erstellt einen Schuldenbereinigungsplan und schickt ihn an alle Gläubiger. Stimmen alle zu, ist keine Insolvenz nötig.
- Insolvenzantrag. Scheitert der Plan, stellt die Stelle die Bescheinigung aus und begleitet den Antrag beim Insolvenzgericht. Die Restschuldbefreiung folgt nach drei Jahren.
Woran Sie unseriöse Angebote erkennen
- Vorkosten oder monatliche Gebühren, bevor überhaupt etwas geregelt ist.
- Versprechen wie „schuldenfrei in drei Monaten“ – Gläubiger müssen einem Vergleich zustimmen, das lässt sich nicht garantieren.
- Abtretung des Einkommens oder Einzug aller Zahlungen über ein Treuhandkonto des Anbieters.
- Werbung mit neuen Krediten zur Ablösung – das verschiebt das Problem und verteuert es.
- Kein Hinweis auf die Bescheinigung nach § 305 InsO, obwohl über Insolvenz gesprochen wird.
Was Sie schon vor dem Termin tun können
Drei Dinge lohnen sich sofort, unabhängig vom Beratungstermin:
- Zahlungen priorisieren. Miete, Energie, Krankenversicherung und Unterhalt zuerst – hier drohen Wohnungsverlust oder Sperrung, während andere Gläubiger zunächst nur mahnen.
- Forderungen prüfen statt ignorieren. Ein Mahnbescheid hat eine Widerspruchsfrist von zwei Wochen; wer sie verstreichen lässt, bekommt einen Titel mit 30 Jahren Laufzeit. Zu hohe Inkassokosten lassen sich kürzen.
- Konto schützen. Die Umwandlung in ein P-Konto kann jederzeit verlangt werden (§ 850k Absatz 1 ZPO), sogar bei negativem Saldo. Ist das Guthaben schon gepfändet, greift der Schutz erst ab dem vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstag (§ 850k Absatz 2 ZPO) – deshalb nicht bis zur ersten Pfändung warten.
Mehr zum Umgang mit Lohn- und Kontopfändung steht in den Ratgebern Lohnpfändung und Schulden abbauen. Wer wissen will, wie viel Spielraum das Budget überhaupt hat, findet in der 50-30-20-Regel einen einfachen Einstieg.
Die Bescheinigung für die Erhöhungsbeträge auf dem P-Konto stellen anerkannte Beratungsstellen ebenfalls aus – meist im selben Termin.
Steht eine Immobilie im Feuer, zählt jeder Monat – siehe Zwangsversteigerung.
Auch Bürgen geraten in die Haftung – was dann zu prüfen ist, steht unter Bürgschaft in Anspruch genommen.
Die Beratungsstelle stellt auch die Bescheinigung nach § 305 InsO aus – Hintergründe im Beitrag zum Schuldenbereinigungsplan.
Sind auch Steuerrückstände im Spiel, lohnt zuerst der Blick auf Stundung und Erlass: Steuerschulden.
Die Beratungsstelle begleitet auch die Obliegenheiten während der Abtretungsfrist – siehe Restschuldbefreiung.
Häufige Fragen
Was kostet eine Schuldnerberatung?
Bei kommunalen und gemeinnützigen Trägern in der Regel nichts. Verbraucherzentralen erheben je nach Bundesland ein Entgelt. Anwaltliche Beratung kostet mit Beratungshilfeschein 15 Euro Eigenanteil; gewerbliche Anbieter verlangen Honorare, die schnell vierstellig werden.
Wie lange muss ich auf einen Termin warten?
Mehrere Wochen sind üblich, in Ballungsräumen auch länger. Bei akuter Kontopfändung, Stromsperre oder drohender Wohnungskündigung gibt es meist Notfalltermine – das sollte man bei der Anmeldung ausdrücklich sagen.
Was muss ich zum ersten Termin mitbringen?
Alle Mahnungen und Forderungsschreiben, Kredit- und Ratenverträge, Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, Mietvertrag, aktuelle Kontoauszüge und – falls vorhanden – Titel oder Pfändungsbeschlüsse.
Führt die Beratung immer in die Insolvenz?
Nein. Viele Fälle enden mit einer Ratenvereinbarung oder einem Vergleich. Das Insolvenzverfahren ist nur der Weg, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt.
Erfährt mein Arbeitgeber davon?
Die Beratung selbst ist vertraulich. Bekannt wird die Lage erst, wenn ein Gläubiger den Lohn pfändet – dann muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil einbehalten. Genau das lässt sich durch frühe Regulierung oft vermeiden.
Quellen
- § 305 InsO – Eröffnungsantrag des Schuldners (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 850k ZPO – Pfändungsschutzkonto (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

