Die Unterschrift lag Jahre zurück, jetzt kommt das Schreiben: Der Hauptschuldner zahlt nicht, die Bank verlangt das Geld vom Bürgen. Bevor Sie überweisen, lohnt sich eine Prüfung in fünf Punkten – mehrere davon führen regelmäßig zum Erfolg.
1. Form und Umfang der Bürgschaft
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 766 BGB). Eine per E-Mail oder im Online-Formular erteilte Bürgschaft eines Verbrauchers ist damit formnichtig – geheilt wird der Mangel allerdings, soweit der Bürge zahlt. Wer also erst überweist und dann prüft, verliert diesen Einwand.
Prüfen Sie außerdem, ob ein Höchstbetrag vereinbart ist und wofür genau gebürgt wurde. Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend – und durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert (§ 767 BGB). Eine spätere Aufstockung des Kredits geht Sie also nichts an.
2. Die Einrede der Vorausklage
Der Bürge kann die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat (§ 771 BGB). Diese Einrede ist aber ausgeschlossen, wenn der Bürge darauf verzichtet hat – insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat –, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder wenn die Rechtsverfolgung gegen ihn wesentlich erschwert ist (§ 773 BGB).
In Bankformularen steht fast immer „selbstschuldnerische Bürgschaft“. Dann greift die Einrede nicht – ein Blick in den Vertragstext klärt das in einer Minute.
3. Einreden des Hauptschuldners nutzen
Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen – und verliert sie nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet (§ 768 BGB). Ist die Hauptforderung verjährt, bestritten oder teilweise erfüllt, wirkt das also auch für den Bürgen.
Ergänzend darf die Zahlung verweigert werden, solange der Hauptschuldner das zugrunde liegende Geschäft noch anfechten kann oder sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen könnte (§ 770 BGB).
4. Der übersehene Paragraf: aufgegebene Sicherheiten
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine Hypothek, ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht Ersatz hätte erlangen können (§ 776 BGB).
Das ist der praktisch stärkste Einwand und wird regelmäßig übersehen: Hat die Bank die Grundschuld löschen lassen, das sicherungsübereignete Fahrzeug freigegeben oder einen Mitbürgen aus der Haftung entlassen, sinkt die Bürgenhaftung entsprechend. Fordern Sie deshalb schriftlich eine Aufstellung aller Sicherheiten und ihrer Verwertung an.
5. Krasse Überforderung naher Angehöriger
Bürgschaften von Ehepartnern, Lebensgefährten oder erwachsenen Kindern ohne eigenes nennenswertes Einkommen hat die Rechtsprechung wiederholt als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft – vor allem dann, wenn der Bürge die Verpflichtung schon bei Vertragsschluss erkennbar niemals aus eigener Kraft tragen konnte und die Bank die emotionale Verbundenheit ausgenutzt hat.
Das ist eine Einzelfallprüfung mit hohen Anforderungen, aber bei familiären Bürgschaften über große Summen fast immer den anwaltlichen Blick wert.
Wenn Sie zahlen müssen: die Forderung geht auf Sie über
Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht dessen Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über (§ 774 Absatz 1 BGB) – einschließlich der Sicherheiten, die noch bestehen. Der Übergang darf allerdings nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden, solange dieser noch nicht vollständig befriedigt ist.
Gibt es mehrere Bürgen, haften sie einander nach den Regeln der Gesamtschuld (§ 774 Absatz 2 in Verbindung mit § 426 BGB): im Zweifel zu gleichen Anteilen, mit Ausgleichsanspruch gegen die übrigen. Die Mechanik ist dieselbe wie beim gemeinsamen Kredit, siehe Kredit bei Trennung.
Lassen Sie sich die Zahlung und den Forderungsübergang schriftlich bestätigen und die Unterlagen zur Hauptforderung herausgeben – ohne sie können Sie den Regress praktisch nicht durchsetzen.
Vorgehen in der richtigen Reihenfolge
- Nicht sofort zahlen. Die Formnichtigkeit wird durch Erfüllung geheilt, andere Einwände verlieren an Gewicht.
- Unterlagen anfordern: Bürgschaftsurkunde, Darlehensvertrag, aktuelle Forderungsaufstellung, Übersicht aller Sicherheiten und ihrer Verwertung.
- Die fünf Punkte durchgehen – Form, Umfang, Vorausklage, Einreden des Hauptschuldners, aufgegebene Sicherheiten.
- Schriftlich widersprechen, wenn ein Punkt greift, und die Forderung der Höhe nach bestreiten – das verhindert zugleich einen Eintrag über den häufigsten Meldetatbestand, siehe Schufa-Negativeintrag.
- Anwaltliche Prüfung bei größeren Summen oder familiären Bürgschaften. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
- Ratenzahlung verhandeln, falls die Haftung besteht. Bei mehreren Verbindlichkeiten hilft die Schuldnerberatung – kostenlos bei anerkannten Stellen.
Wer umgekehrt gerade gefragt wird, ob er bürgen möchte, findet die Argumente im Ratgeber Bürgschaft. Kommt es zur Vollstreckung, gelten die Regeln aus Gerichtsvollzieher und Kontopfändung; das Existenzminimum sichert das P-Konto.
Achtung: Bürgen haften auch nach der Restschuldbefreiung weiter, haben aber keinen Rückgriff.
Häufige Fragen
Muss die Bank zuerst den Hauptschuldner verklagen?
Nur bei der einfachen Bürgschaft. Bei der in Bankformularen üblichen selbstschuldnerischen Bürgschaft ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen; ebenso, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Hafte ich auch für eine spätere Kreditaufstockung?
Nein. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird Ihre Verpflichtung nicht erweitert (§ 767 Absatz 1 Satz 3 BGB). Maßgeblich ist der Bestand der Hauptschuld, für die Sie gebürgt haben.
Was passiert, wenn die Bank Sicherheiten freigegeben hat?
Dann werden Sie insoweit frei, als Sie aus dem aufgegebenen Recht Ersatz hätten erlangen können (§ 776 BGB). Fordern Sie deshalb eine schriftliche Aufstellung aller Sicherheiten und ihrer Verwertung an.
Kann eine Bürgschaft unwirksam sein, weil sie mich finanziell überfordert?
Bei nahen Angehörigen ohne eigenes nennenswertes Einkommen hat die Rechtsprechung Bürgschaften wiederholt als sittenwidrig eingestuft, wenn die Verpflichtung schon bei Vertragsschluss erkennbar nicht tragbar war. Das ist eine Einzelfallprüfung und gehört in anwaltliche Hände.
Bekomme ich mein Geld vom Hauptschuldner zurück?
Rechtlich ja: Soweit Sie zahlen, geht die Forderung samt bestehender Sicherheiten auf Sie über. Praktisch hängt es davon ab, ob beim Hauptschuldner etwas zu holen ist – lassen Sie sich Zahlung und Forderungsübergang schriftlich bestätigen.
Quellen
- § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 771 BGB – Einrede der Vorausklage (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklage (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 774 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 776 BGB – Aufgabe einer Sicherheit (abgerufen am 28.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

