„Wir melden das der Schufa“ steht in vielen Mahnungen. Zulässig ist eine solche Meldung aber nur in fünf gesetzlich abschließend aufgezählten Fällen – und in dem mit Abstand häufigsten müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.
Die abschließende Liste
Ein von einer Auskunftei ermittelter Wahrscheinlichkeitswert darf Informationen über eine offene Forderung nur einbeziehen, wenn die Forderung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde und einer von fünf Tatbeständen vorliegt (§ 31 Absatz 2 BDSG):
| Nr. | Voraussetzung |
|---|---|
| 1 | rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO |
| 2 | im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten (§ 178 InsO) |
| 3 | vom Schuldner ausdrücklich anerkannt |
| 4 | zweimal schriftlich gemahnt, erste Mahnung mindestens vier Wochen her, vorher über die mögliche Meldung unterrichtet, Forderung nicht bestritten |
| 5 | das Vertragsverhältnis kann wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und der Schuldner wurde zuvor über die mögliche Meldung unterrichtet |
Der praktisch wichtigste Fall: Nummer 4
Außerhalb von Titeln und Insolvenzen läuft fast alles über Nummer 4. Dort müssen alle vier Bedingungen zusammentreffen:
- Der Schuldner ist nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden.
- Die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück.
- Der Schuldner ist zuvor – frühestens mit der ersten Mahnung – über die mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden.
- Der Schuldner hat die Forderung nicht bestritten.
Fehlt eine dieser Bedingungen, ist die Meldung unzulässig. Eine einzelne Mahnung genügt also nicht, ebenso wenig eine Drohung mit dem Eintrag, die erst im zweiten Schreiben auftaucht, ohne dass zwischen erster Mahnung und Meldung vier Wochen liegen.
Bestreiten ist der stärkste Hebel
Die vierte Bedingung ist die wirksamste: Wer die Forderung bestreitet, verhindert die Meldung über Nummer 4 vollständig. Das Bestreiten muss ernsthaft und nachvollziehbar sein – etwa weil die Leistung nicht erbracht wurde, der Vertrag wirksam widerrufen wurde oder die Höhe falsch ist. Ein pauschales „Ich zahle nicht“ ist kein Bestreiten im Rechtssinn.
Wichtig: Bestreiten verhindert den Eintrag, nicht die Forderung. Der Gläubiger kann weiterhin klagen – und mit einem Titel greift dann Nummer 1. Wer also zu Unrecht bestreitet, verschiebt das Problem nur und erhöht die Kosten. Umgekehrt sollte niemand eine strittige Forderung zahlen, nur um einen Eintrag zu vermeiden.
Was bei einem unzulässigen Eintrag zu tun ist
- Datenkopie anfordern – kostenlos nach Artikel 15 DSGVO, bei allen relevanten Auskunfteien, nicht nur bei der Schufa.
- Beim Gläubiger nachfragen, auf welchen der fünf Tatbestände er sich stützt und welche Mahnungen er wann versandt hat.
- Widerspruch bei der Auskunftei einlegen und die Löschung verlangen, mit Verweis auf § 31 Absatz 2 BDSG und Artikel 17 DSGVO. Der Eintrag muss während der Prüfung als streitig gekennzeichnet werden.
- Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht, wenn nicht reagiert wird – kostenlos und in der Praxis wirksam.
Die formalen Schritte samt Musterformulierung stehen im Ratgeber Schufa-Eintrag löschen.
Eintrag ist nicht gleich Score
Zu unterscheiden sind zwei Dinge: der Negativeintrag – eine konkrete Information über eine offene Forderung – und der Scorewert, ein statistischer Wahrscheinlichkeitswert. Für das Scoring selbst gilt § 31 Absatz 1 BDSG: Es ist nur zulässig, wenn das Datenschutzrecht eingehalten wurde, die verwendeten Daten nach einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren nachweisbar erheblich sind und nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt wurden.
Der zweite Punkt ist die Angriffsfläche: Wer Auskunft darüber verlangt, welche Datenarten in die Berechnung eingeflossen sind, bekommt häufig eine dünne Antwort. Mehr dazu unter Schufa-Score.
Wie lange ein zulässiger Eintrag bleibt
- Erledigte Forderungen: Löschung drei Jahre nach dem Jahr, in dem die Erledigung gemeldet wurde – taggenau nach den Verhaltensregeln der Auskunfteien.
- Restschuldbefreiung: nur sechs Monate nach Rechtskraft, siehe Schufa nach der Privatinsolvenz.
- Schuldnerverzeichnis: drei Jahre ab Eintragungsanordnung, siehe Vermögensauskunft.
- Anfragen: Kreditanfragen werden gespeichert, score-neutrale Konditionsanfragen nicht.
Vorbeugen ist einfacher als löschen
Die meisten unberechtigten Einträge entstehen aus Nachlässigkeit auf beiden Seiten: Eine Rechnung landet im Spam, ein Umzug wird nicht gemeldet, ein Inkassoschreiben wird ignoriert, weil die Forderung abwegig erscheint. Wer Post beantwortet und strittige Forderungen ausdrücklich bestreitet, hat die Meldung nach Nummer 4 bereits blockiert.
Führt der Gläubiger den Weg über das Gericht weiter, gelten wieder andere Fristen – die stehen im Ratgeber Mahnbescheid: was tun. Und wer wissen will, wie sich ein bestehender Eintrag praktisch auswirkt, findet die Antwort unter Kreditantrag abgelehnt.
War der Eintrag unzulässig, kann daraus ein Ersatzanspruch folgen – siehe Falscher Schufa-Eintrag: Schadensersatz.
Ob ein Eintrag überhaupt zulässig ist, entscheidet § 31 Abs. 2 BDSG. Die fünf Voraussetzungen stehen im SCHUFA-Urteil des EuGH.
Häufige Fragen
Reicht eine einzige Mahnung für einen Schufa-Eintrag?
Nein. Ohne Titel, Anerkenntnis oder Insolvenzfeststellung sind mindestens zwei schriftliche Mahnungen nötig, und zwischen der ersten Mahnung und der Meldung müssen mindestens vier Wochen liegen.
Muss man mich vorher warnen?
Ja. Der Hinweis auf die mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei muss vor der Meldung erfolgen, frühestens mit der ersten Mahnung. Fehlt dieser Hinweis, ist die Meldung über diesen Tatbestand unzulässig.
Was heißt „bestritten"?
Ein ernsthafter, nachvollziehbarer Einwand gegen Grund oder Höhe der Forderung – etwa weil die Leistung nicht erbracht oder der Vertrag widerrufen wurde. Eine bloße Zahlungsverweigerung ohne Begründung genügt nicht.
Was passiert, wenn ich bestreite und der Gläubiger klagt?
Bekommt er einen Titel, ist die Meldung über den ersten Tatbestand zulässig. Bestreiten sollte man deshalb nur, wenn es einen sachlichen Grund gibt – sonst wachsen Kosten und Zinsen.
Wie schnell muss die Auskunftei reagieren?
Auf ein Löschverlangen nach Artikel 17 DSGVO grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats. Während der Prüfung ist der Eintrag als streitig zu kennzeichnen.
Quellen
- § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 178 InsO – Feststellung von Forderungen (abgerufen am 25.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

