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Vermögensauskunft: Ablauf, Fristen und was sich noch abwenden lässt

Zwei Wochen bleiben bis zum Termin – und ein Monat, um den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis zu vermeiden.

Die Vermögensauskunft – früher „eidesstattliche Versicherung“ oder umgangssprachlich Offenbarungseid – ist der Punkt, an dem eine Zwangsvollstreckung persönlich wird: Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher sein gesamtes Vermögen offenlegen. Wer den Ablauf und die Fristen kennt, kann an mehreren Stellen eingreifen.

Worum es geht

Der Schuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu erteilen und dabei Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben (§ 802c Absatz 1 ZPO). Anzugeben sind alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände, bei Forderungen zusätzlich Grund und Beweismittel – also auch Konten, Fahrzeuge, Lebensversicherungen, Lohnansprüche und offene Forderungen gegen Dritte.

Die Angaben landen im Vermögensverzeichnis, das der Gläubiger erhält. Er kann daraus gezielt pfänden – Konto, Lohn, Auto.

Der Ablauf und die entscheidende Zwei-Wochen-Frist

Die Abnahme ist nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher zuvor zur Zahlung aufgefordert hat, seitdem mindestens zwei Wochen vergangen sind und die Forderung nicht vollständig beglichen wurde (§ 802f Absatz 1 ZPO). Diese zwei Wochen sind das eigentliche Zeitfenster: Wer in dieser Zeit zahlt oder eine Ratenzahlung vereinbart, verhindert alles Weitere.

Denn der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken und darf – sofern der Gläubiger das nicht ausgeschlossen hat – eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gestatten; die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (§ 802b ZPO). Solange der Zahlungsplan läuft, ist die Vollstreckung aufgeschoben.

Die Folge: Eintrag im Schuldnerverzeichnis

Der Gerichtsvollzieher ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen an, wenn einer von drei Fällen vorliegt (§ 882c Absatz 1 ZPO):

  • Der Schuldner kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach.
  • Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich offensichtlich, dass eine Vollstreckung den Gläubiger nicht vollständig befriedigen würde.
  • Der Schuldner weist nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Auskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nach.

Der dritte Punkt wird oft übersehen: Wer nach der Auskunft doch noch zahlt und das innerhalb eines Monats nachweist, vermeidet den Eintrag. Gelöscht wird eine Eintragung erst drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung (§ 882e Absatz 1 ZPO) – oder vorzeitig, wenn die Forderung erfüllt ist und das nachgewiesen wird.

Fristen rund um die Vermögensauskunft
Frist Bedeutung
2 Wochen zwischen Zahlungsaufforderung und Termin (§ 802f ZPO)
1 Monat Nachweis der Zahlung, um den Eintrag zu vermeiden (§ 882c ZPO)
2 Jahre Sperrfrist für eine erneute Auskunft (§ 802d ZPO)
3 Jahre Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis (§ 882e ZPO)
6 Monate Höchstdauer der Erzwingungshaft (§ 802j ZPO)

Die Zwei-Jahres-Sperre

Innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe muss der Schuldner keine weitere Vermögensauskunft abgeben (§ 802d Absatz 1 ZPO). Ausnahme: Ein Gläubiger macht glaubhaft, dass sich die Vermögensverhältnisse wesentlich verändert haben. Andere Gläubiger erhalten in der Sperrzeit einen Ausdruck des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses.

Was passiert, wenn man nicht erscheint

Bleibt der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert er die Auskunft ohne Grund, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingung (§ 802g Absatz 1 ZPO). Die Verhaftung nimmt der Gerichtsvollzieher vor; die Haft dient allein der Erzwingung und darf sechs Monate nicht übersteigen (§ 802j Absatz 1 ZPO).

Wer den Termin nicht wahrnehmen kann, sollte ihn deshalb rechtzeitig verlegen lassen – ein Anruf beim Gerichtsvollzieher genügt in der Regel. Falsche oder unvollständige Angaben sind zudem strafbar.

Was jetzt hilft

  1. Titel prüfen. Ist die Forderung berechtigt und nicht verjährt? Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren, nicht titulierte oft schon nach drei.
  2. Ratenzahlung anbieten. Ein realistischer Vorschlag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ist der schnellste Weg, den Termin abzuwenden – der Gerichtsvollzieher darf ihn festsetzen, wenn der Gläubiger das nicht ausgeschlossen hat.
  3. Konto schützen. Vor dem Termin in ein P-Konto umwandeln lassen, damit das Existenzminimum gesichert bleibt, sobald gepfändet wird.
  4. Beratung einschalten. Bei mehreren Gläubigern lohnt sich der Gesamtblick: Die Schuldnerberatung verhandelt gebündelt und ist bei anerkannten Stellen kostenlos.
  5. Nach der Auskunft zahlen und nachweisen. Wer innerhalb eines Monats die vollständige Befriedigung belegt, verhindert den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis.

Wie eine Pfändung von Konto und Lohn konkret abläuft, steht in den Ratgebern Kontopfändung und Lohnpfändung. Führt kein Weg mehr an einem Verfahren vorbei, ist die Privatinsolvenz der geordnete Ausweg.

Was der Gerichtsvollzieher beim Hausbesuch darf und welche Sachen unpfändbar sind, steht unter Gerichtsvollzieher.

Gehört eine Immobilie zum Vermögen, droht die Zwangsversteigerung – dort gelten eigene Schutzgrenzen.

Häufige Fragen

Kann ich den Termin verschieben?

Ja, ein rechtzeitiger Antrag beim Gerichtsvollzieher mit Begründung genügt in der Regel. Unentschuldigtes Fernbleiben führt dagegen auf Antrag des Gläubigers zu einem Haftbefehl zur Erzwingung (§ 802g ZPO).

Was muss ich alles angeben?

Alle Vermögensgegenstände: Konten, Bargeld, Fahrzeuge, Wertgegenstände, Lebensversicherungen, Lohnansprüche und Forderungen gegen Dritte – bei Forderungen zusätzlich Grund und Beweismittel. Unvollständige oder falsche Angaben sind strafbar.

Wie lange steht der Eintrag im Schuldnerverzeichnis?

Drei Jahre ab dem Tag der Eintragungsanordnung. Wird die Forderung vorher erfüllt und das nachgewiesen, kann die Eintragung vorzeitig gelöscht werden.

Muss ich die Auskunft mehrmals abgeben?

Innerhalb von zwei Jahren grundsätzlich nicht. Andere Gläubiger bekommen in dieser Zeit einen Ausdruck des bestehenden Vermögensverzeichnisses. Nur bei glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung der Verhältnisse wird erneut abgenommen.

Kommt man wegen Schulden ins Gefängnis?

Nicht wegen der Schulden selbst. Die Haft nach § 802g ZPO erzwingt ausschließlich die Abgabe der Auskunft, dauert höchstens sechs Monate und endet, sobald die Auskunft erteilt ist.

Quellen

  1. § 802c ZPO – Vermögensauskunft des Schuldners (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 802f ZPO – Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 882c ZPO – Eintragungsanordnung (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 882e ZPO – Löschung (abgerufen am 24.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Björn Rohde

Autor:in

Björn Rohde

Immobilienkaufmann · Gelernter Immobilienkaufmann

Als gelernter Immobilienkaufmann mit 20 Jahren Erfahrung kenne ich den Immobilienmarkt und die damit verbundenen finanziellen Fragen aus der Praxis. Bei kreditfrage.com teile ich mein Fachwissen, um Themen rund um Immobilien, Finanzierung…

Stefan Tietz

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