Finanzlexikon
Vermögensauskunft
Vermögensauskunft: Pflicht, dem Gerichtsvollzieher das eigene Vermögen offenzulegen und die Angaben eidesstattlich zu versichern.
Zur Vollstreckung einer Geldforderung muss der Schuldner auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen erteilen (§ 802c ZPO). Anzugeben sind alle Vermögensgegenstände, bei Forderungen auch Grund und Beweismittel, dazu bestimmte Veräußerungen und Schenkungen der vergangenen Jahre. Die Angaben sind an Eides statt zu versichern.
Wer die Auskunft verweigert, riskiert Haft zur Erzwingung. Die Abgabe führt in der Regel zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis; sie wird nach Ablauf von drei Jahren seit der Eintragungsanordnung gelöscht (§ 882e ZPO) – früher nur, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt wurde.
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