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Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO: Das stärkste Werkzeug gegen unklare Forderungen

Acht Informationen, eine kostenlose Kopie und eine Monatsfrist: Wie Sie den Auskunftsanspruch gegen Banken, Inkasso und Auskunfteien durchsetzen.

Artikel 15 DSGVO ist das schärfste Werkzeug, das Verbraucher im Finanzbereich haben – und das am wenigsten genutzte. Er gilt nicht nur gegenüber Auskunfteien, sondern gegenüber jeder Stelle, die Daten über Sie verarbeitet: Bank, Inkassounternehmen, Versicherer, Vermieter, Leasinggeber, Kreditvermittler.

Was Sie verlangen können

Artikel 15 Abs. 1 gibt zunächst das Recht auf Bestätigung, ob überhaupt Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, haben Sie Anspruch auf Auskunft über diese Daten und auf acht Zusatzinformationen:

Buchst. Information
a Die Verarbeitungszwecke
b Die Kategorien der verarbeiteten Daten
c Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, insbesondere in Drittländern
d Die geplante Speicherdauer oder die Kriterien dafür
e Das Bestehen der Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch
f Das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
g Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn sie nicht bei Ihnen erhoben wurden
h Das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik

Buchstabe g ist im Finanzbereich der Hebel: Wer wissen will, welcher Gläubiger eine Forderung gemeldet hat, fragt danach. Buchstabe h wurde durch das EuGH-Urteil zum Scoring erheblich aufgewertet.

Die Kopie – und was sie kostet

Artikel 15 Abs. 3 verpflichtet den Verantwortlichen, eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Erst für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden. Die erste Kopie ist also kostenlos – nach Artikel 12 Abs. 5 sind sämtliche Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 grundsätzlich unentgeltlich.

Stellen Sie den Antrag elektronisch, sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen, sofern Sie nichts anderes angeben. Sie können also eine PDF- oder CSV-Datei verlangen statt eines Ausdrucks.

Fristen: ein Monat, verlängerbar auf drei

Artikel 12 Abs. 3 ist eindeutig: Die Informationen sind unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Eine Verlängerung um weitere zwei Monate ist möglich, wenn Komplexität oder Anzahl der Anträge es erfordern – aber nur, wenn der Verantwortliche Sie innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und deren Gründe unterrichtet.

Beispiel: Ihr Antrag geht am 5. Oktober ein. Die Antwort ist bis zum 5. November fällig. Eine Verlängerung bis zum 5. Januar ist nur wirksam, wenn die Mitteilung darüber bis zum 5. November bei Ihnen ist. Kommt sie später, bleibt es bei der Monatsfrist – und die ist verstrichen.

Wird der Verantwortliche gar nicht tätig, muss er Sie nach Artikel 12 Abs. 4 ebenfalls binnen eines Monats über die Gründe und über Beschwerde- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten unterrichten. Schweigen ist in keinem Fall zulässig.

Wann eine Stelle ablehnen darf

Die Ausnahmen sind eng. Nach Artikel 12 Abs. 5 darf der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen – insbesondere bei häufiger Wiederholung – entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Tätigkeit verweigern. Entscheidend ist der letzte Satz: Der Verantwortliche hat den Nachweis dafür zu erbringen. Die Beweislast liegt also nicht bei Ihnen.

Bei begründeten Zweifeln an Ihrer Identität darf er zusätzliche Informationen anfordern (Artikel 12 Abs. 6) – aber keine Kopie des Personalausweises mit allen Angaben verlangen, wenn weniger genügt. Schwärzen Sie im Zweifel Seriennummer, Zugangsnummer und Größe.

An wen sich der Antrag lohnt

Stelle Was Sie typischerweise erfahren
Auskunfteien Gespeicherte Merkmale, Scores, Datenherkunft, Anfragen Dritter – siehe Auskunfteien
Ihre Bank Beratungsprotokolle, interne Ratings, Vermerke, Datenweitergaben
Inkassounternehmen Grundlage und Zusammensetzung der Forderung, Herkunft, Meldungen an Auskunfteien
Kreditvermittler An welche Banken Ihre Anfrage weitergeleitet wurde
Leasing- und Autobanken Fahrzeugdaten, Zahlungshistorie, Bewertungen zum Restwert
Vermieter und Hausverwaltung Bonitätsunterlagen, Selbstauskünfte, Vermerke

Besonders wirksam ist der Antrag gegenüber Inkassounternehmen: Wer die Herkunft der Forderung und die Kette der Abtretungen offenlegen muss, kann eine unklare Forderung selten aufrechterhalten.

So formulieren Sie den Antrag

Ein Satz genügt im Kern, aber er sollte vollständig sein:

„Hiermit mache ich mein Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO geltend. Ich bitte um Auskunft über alle zu meiner Person verarbeiteten Daten sowie um die Informationen nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben a bis h, insbesondere über die Herkunft der Daten und über eine etwaige automatisierte Entscheidungsfindung. Zugleich beantrage ich die Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 in einem gängigen elektronischen Format. Ich weise auf die Frist des Artikels 12 Abs. 3 DSGVO von einem Monat hin.“

Senden Sie den Antrag nachweisbar – per E-Mail mit Lesebestätigung, über ein Kontaktformular mit Eingangsbestätigung oder per Einschreiben. Notieren Sie das Eingangsdatum; es startet die Frist.

Wenn nichts kommt

  1. Fristablauf schriftlich feststellen und eine kurze Nachfrist setzen.
  2. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Zuständig ist die Datenschutzbehörde des Bundeslandes, in dem die Stelle sitzt. Das Verfahren ist kostenfrei.
  3. Schadensersatz prüfen. Artikel 82 DSGVO setzt keinen Erheblichkeitsschwellenwert voraus, verlangt aber einen konkreten Schaden. Die Einzelheiten stehen unter falscher SCHUFA-Eintrag und Schadensersatz.
  4. Auf die Auskunft aufbauen. Erst mit der Datenherkunft lässt sich ein Eintrag gezielt angreifen oder eine Verjährung prüfen.

Die kostenlose Datenkopie speziell bei der SCHUFA behandelt der Beitrag SCHUFA-Auskunft kostenlos; wie Sie die gewonnenen Informationen für eine bessere Bewertung nutzen, steht unter Bonität verbessern.

Nach einer Absage können Sie die Löschung Ihrer Unterlagen verlangen: Mieterselbstauskunft.

Häufige Fragen

Gegen wen kann ich das Auskunftsrecht geltend machen?

Gegen jede Stelle, die personenbezogene Daten über Sie verarbeitet – Banken, Auskunfteien, Inkassounternehmen, Versicherer, Vermieter, Leasinggeber und Kreditvermittler eingeschlossen.

Was kostet die Auskunft?

Nichts. Artikel 12 Abs. 5 DSGVO stellt alle Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 grundsätzlich unentgeltlich. Erst für weitere Kopien derselben Daten darf ein angemessenes, an den Verwaltungskosten orientiertes Entgelt verlangt werden.

Wie lange darf sich die Stelle Zeit lassen?

Einen Monat ab Eingang des Antrags. Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Monate ist zulässig, aber nur wenn Sie darüber innerhalb des ersten Monats unterrichtet werden – mit Angabe der Gründe.

Kann mein Antrag abgelehnt werden?

Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, insbesondere bei häufiger Wiederholung. Den Nachweis dafür muss der Verantwortliche erbringen, nicht Sie.

Muss ich eine Ausweiskopie mitschicken?

Nur wenn begründete Zweifel an Ihrer Identität bestehen (Artikel 12 Abs. 6). Verlangt wird dann das Erforderliche – nicht mehr. Nicht benötigte Angaben auf einer Ausweiskopie dürfen Sie schwärzen.

Was bringt die Auskunft praktisch?

Vor allem die Datenherkunft nach Buchstabe g. Erst wenn feststeht, wer welche Information gemeldet hat, lassen sich ein Negativeintrag gezielt angreifen, eine Forderungskette prüfen oder Verjährungsfristen berechnen.

Quellen

  1. Artikel 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Verordnung (EU) 2016/679 (abgerufen am 30.09.2026) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
  2. § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Stefanie Michels

Autor:in

Stefanie Michels

Private Banking Finanzplanerin · Gelernte Bankkauffrau, Finanzplanerin

Als gelernte Bankkauffrau und Finanzplanerin im Private Banking verfüge ich über 12 Jahre Erfahrung im Finanzbereich. Bei kreditfrage.com bringe ich meine Praxiserfahrung ein, um komplexe Themen rund um Finanzplanung, Kredite und private…

Stefan Tietz

Fachlich geprüft von

Stefan Tietz

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über 25 Jahre Erfahrung mit rechtlichen Fragestellungen rund um Banken, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Expertise ein, um komplexe rechtliche…

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