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Mieterselbstauskunft: Welche Fragen der Vermieter stellen darf

Das Dreistufenmodell nach DSGVO, zulässige und unzulässige Fragen, das Recht zur unrichtigen Antwort und die Löschung nach der Absage.

Auf dem Wohnungsmarkt ist die Selbstauskunft zur Routine geworden – oft mit Fragen, die der Vermieter gar nicht stellen darf. Der Maßstab dafür steht nicht im Mietrecht, sondern in der Datenschutz-Grundverordnung.

Der Maßstab: erforderlich, nicht wünschenswert

Zwei Vorschriften entscheiden. Nach Artikel 6 Abs. 1 DSGVO ist eine Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn sie auf eine der genannten Grundlagen gestützt werden kann – hier vor allem Buchstabe b: erforderlich zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Und nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO müssen die Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sein – der Grundsatz der Datenminimierung.

Daraus folgt der in der Aufsichtspraxis anerkannte Dreischritt: Was gefragt werden darf, hängt davon ab, wie weit das Verfahren gediehen ist.

Stufe Zulässig ist in der Regel
Vor der Besichtigung Name, Anzahl der einziehenden Personen, Kontaktdaten
Nach der Besichtigung, engere Auswahl Zusätzlich Beruf, Arbeitgeber, Angaben zum Einkommen in Kategorien
Unmittelbar vor Vertragsschluss Zusätzlich Einkommensnachweise, Bonitätsauskunft, Mietschuldenfreiheitsbestätigung

Wer schon zur Massenbesichtigung Gehaltsabrechnungen einsammelt, verarbeitet Daten von Personen, mit denen er nie einen Vertrag schließen wird – und das ist nicht erforderlich.

Welche Fragen unzulässig sind

Zulässig Unzulässig
Name, Anschrift, Geburtsdatum Familienstand und Heiratsabsichten
Zahl der einziehenden Personen Kinderwunsch oder Schwangerschaft
Beruf und Arbeitgeber Religionszugehörigkeit
Einkommen (im Auswahlstadium in Spannen) Parteimitgliedschaft und politische Ansichten
Laufendes Insolvenzverfahren oder abgegebene Vermögensauskunft Gesundheitszustand, Behinderung, Krankheiten
Mietschuldenfreiheit gegenüber dem Vorvermieter Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis
Zahl und Art von Haustieren, soweit zustimmungsbedürftig Musikinstrumente, Hobbys, sexuelle Orientierung
Rauchen, soweit vertraglich geregelt werden soll Gründe für den Auszug aus der bisherigen Wohnung

Die Zeile zur Vermögensauskunft ist eng zu lesen: Gefragt werden darf nach einem laufenden Insolvenzverfahren oder einer abgegebenen Vermögensauskunft, nicht nach der gesamten Schuldenhistorie.

Das Recht zur unrichtigen Antwort

Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen unzulässige Fragen falsch beantwortet werden, ohne dass der Vermieter daraus etwas herleiten kann – weder eine Anfechtung noch eine Kündigung. Der Grund ist einleuchtend: Wäre nur Schweigen erlaubt, wäre das Schweigen selbst die Antwort.

Umgekehrt gilt: Wer eine zulässige Frage falsch beantwortet – etwa zum Einkommen oder zu laufenden Insolvenzverfahren –, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung und in gravierenden Fällen die fristlose Kündigung. Die Grenze verläuft also genau an der Zulässigkeit der Frage.

Bonitätsauskunft: welche, und von wem

Der Vermieter darf eine Bonitätsauskunft verlangen – aber erst in der engeren Auswahl, und nur die dafür gedachte Fassung. Diese enthält allein die für Vermieter relevanten Merkmale, nicht Ihre vollständige Datenkopie. Legen Sie nie die Selbstauskunft nach Artikel 15 DSGVO vor: Sie enthält deutlich mehr Informationen, als der Vermieter erfahren darf. Welche Fassung die richtige ist, erklärt Bonitätsauskunft für den Vermieter.

Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters darf der neue Vermieter verlangen – ein Anspruch des Mieters gegen den alten Vermieter auf Ausstellung besteht allerdings nicht. Üblich und ausreichend sind daher Kontoauszüge der letzten Monate, aus denen die Mietzahlungen hervorgehen; wie lange Sie diese ohnehin aufbewahren sollten, steht unter Kontoauszüge aufbewahren. Schwärzen Sie darin alle übrigen Bewegungen.

Nach der Absage: Löschung verlangen

Ist die Wohnung vergeben, entfällt der Zweck der Verarbeitung. Damit greift das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO. Fordern Sie es aktiv ein – formlos, schriftlich, mit Fristsetzung. Kommt keine Reaktion, hilft der Weg über den Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO: Wer zuerst offenlegen muss, was er gespeichert hat, löscht danach meist zügig.

Praktische Empfehlungen

  1. Nur die Stufe bedienen, in der Sie sind. Vor der Besichtigung genügen Name und Kontaktdaten.
  2. Unterlagen nicht per Mail streuen. Geben Sie Nachweise erst in der engeren Auswahl und möglichst nur zur Einsicht.
  3. Schwärzen. Auf Gehaltsabrechnungen sind Konfession, Steuermerkmale und Sozialversicherungsnummer nicht erforderlich.
  4. Dokumentieren. Notieren Sie, wem Sie wann welche Unterlagen gegeben haben – das ist die Grundlage für das spätere Löschverlangen.
  5. Bei unzulässigen Fragen ruhig bleiben. Eine Diskussion kostet die Wohnung; eine falsche Antwort auf eine unzulässige Frage kostet nichts.

Wenn Sie umgekehrt selbst kaufen wollen und die Wohnung gerade umgewandelt wird, lesen Sie Vorkaufsrecht des Mieters. Zur eigenen Bewertung durch Auskunfteien siehe SCHUFA-Score.

Häufige Fragen

Muss ich eine Selbstauskunft ausfüllen?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Praktisch entscheidet der Vermieter aber danach. Zulässig ist die Abfrage nur, soweit die Daten für vorvertragliche Maßnahmen erforderlich sind – das begrenzt sowohl den Umfang als auch den Zeitpunkt.

Welche Fragen sind unzulässig?

Alles, was für das Mietverhältnis nicht erforderlich ist: Familienstand und Heiratsabsichten, Kinderwunsch oder Schwangerschaft, Religion, Parteimitgliedschaft, Gesundheitszustand, Hobbys, sexuelle Orientierung und Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis.

Darf ich unzulässige Fragen falsch beantworten?

Ja. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Vermieter aus einer unrichtigen Antwort auf eine unzulässige Frage nichts herleiten – weder eine Anfechtung noch eine Kündigung. Bei zulässigen Fragen ist das anders: Dort droht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Wann darf der Vermieter Gehaltsnachweise verlangen?

Erst in der engeren Auswahl, nicht schon zur Besichtigung. Wer von allen Interessenten vorab Nachweise einsammelt, verarbeitet Daten von Personen, mit denen kein Vertrag zustande kommt – das ist nicht erforderlich.

Welche Bonitätsauskunft muss ich vorlegen?

Die eigens für Vermieter vorgesehene Fassung, die nur die dafür relevanten Merkmale enthält. Die vollständige Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO gehört nicht in die Hand des Vermieters – sie enthält deutlich mehr Informationen.

Was passiert mit meinen Unterlagen nach einer Absage?

Mit der Vergabe der Wohnung entfällt der Zweck der Verarbeitung; damit besteht ein Löschungsanspruch nach Artikel 17 DSGVO. Fordern Sie ihn schriftlich mit Frist ein – automatisch passiert in der Praxis selten etwas.

Quellen

  1. Artikel 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, Verordnung (EU) 2016/679 (abgerufen am 30.09.2026) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
  2. § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Stefanie Michels

Autor:in

Stefanie Michels

Private Banking Finanzplanerin · Gelernte Bankkauffrau, Finanzplanerin

Als gelernte Bankkauffrau und Finanzplanerin im Private Banking verfüge ich über 12 Jahre Erfahrung im Finanzbereich. Bei kreditfrage.com bringe ich meine Praxiserfahrung ein, um komplexe Themen rund um Finanzplanung, Kredite und private…

Stefan Tietz

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Stefan Tietz

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht verfüge ich über 25 Jahre Erfahrung mit rechtlichen Fragestellungen rund um Banken, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Expertise ein, um komplexe rechtliche…

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