Auf dem Wohnungsmarkt ist die Selbstauskunft zur Routine geworden – oft mit Fragen, die der Vermieter gar nicht stellen darf. Der Maßstab dafür steht nicht im Mietrecht, sondern in der Datenschutz-Grundverordnung.
Der Maßstab: erforderlich, nicht wünschenswert
Zwei Vorschriften entscheiden. Nach Artikel 6 Abs. 1 DSGVO ist eine Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn sie auf eine der genannten Grundlagen gestützt werden kann – hier vor allem Buchstabe b: erforderlich zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Und nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO müssen die Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sein – der Grundsatz der Datenminimierung.
Daraus folgt der in der Aufsichtspraxis anerkannte Dreischritt: Was gefragt werden darf, hängt davon ab, wie weit das Verfahren gediehen ist.
| Stufe | Zulässig ist in der Regel |
|---|---|
| Vor der Besichtigung | Name, Anzahl der einziehenden Personen, Kontaktdaten |
| Nach der Besichtigung, engere Auswahl | Zusätzlich Beruf, Arbeitgeber, Angaben zum Einkommen in Kategorien |
| Unmittelbar vor Vertragsschluss | Zusätzlich Einkommensnachweise, Bonitätsauskunft, Mietschuldenfreiheitsbestätigung |
Wer schon zur Massenbesichtigung Gehaltsabrechnungen einsammelt, verarbeitet Daten von Personen, mit denen er nie einen Vertrag schließen wird – und das ist nicht erforderlich.
Welche Fragen unzulässig sind
| Zulässig | Unzulässig |
|---|---|
| Name, Anschrift, Geburtsdatum | Familienstand und Heiratsabsichten |
| Zahl der einziehenden Personen | Kinderwunsch oder Schwangerschaft |
| Beruf und Arbeitgeber | Religionszugehörigkeit |
| Einkommen (im Auswahlstadium in Spannen) | Parteimitgliedschaft und politische Ansichten |
| Laufendes Insolvenzverfahren oder abgegebene Vermögensauskunft | Gesundheitszustand, Behinderung, Krankheiten |
| Mietschuldenfreiheit gegenüber dem Vorvermieter | Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis |
| Zahl und Art von Haustieren, soweit zustimmungsbedürftig | Musikinstrumente, Hobbys, sexuelle Orientierung |
| Rauchen, soweit vertraglich geregelt werden soll | Gründe für den Auszug aus der bisherigen Wohnung |
Die Zeile zur Vermögensauskunft ist eng zu lesen: Gefragt werden darf nach einem laufenden Insolvenzverfahren oder einer abgegebenen Vermögensauskunft, nicht nach der gesamten Schuldenhistorie.
Das Recht zur unrichtigen Antwort
Nach gefestigter Rechtsprechung dürfen unzulässige Fragen falsch beantwortet werden, ohne dass der Vermieter daraus etwas herleiten kann – weder eine Anfechtung noch eine Kündigung. Der Grund ist einleuchtend: Wäre nur Schweigen erlaubt, wäre das Schweigen selbst die Antwort.
Umgekehrt gilt: Wer eine zulässige Frage falsch beantwortet – etwa zum Einkommen oder zu laufenden Insolvenzverfahren –, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung und in gravierenden Fällen die fristlose Kündigung. Die Grenze verläuft also genau an der Zulässigkeit der Frage.
Bonitätsauskunft: welche, und von wem
Der Vermieter darf eine Bonitätsauskunft verlangen – aber erst in der engeren Auswahl, und nur die dafür gedachte Fassung. Diese enthält allein die für Vermieter relevanten Merkmale, nicht Ihre vollständige Datenkopie. Legen Sie nie die Selbstauskunft nach Artikel 15 DSGVO vor: Sie enthält deutlich mehr Informationen, als der Vermieter erfahren darf. Welche Fassung die richtige ist, erklärt Bonitätsauskunft für den Vermieter.
Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vorvermieters darf der neue Vermieter verlangen – ein Anspruch des Mieters gegen den alten Vermieter auf Ausstellung besteht allerdings nicht. Üblich und ausreichend sind daher Kontoauszüge der letzten Monate, aus denen die Mietzahlungen hervorgehen; wie lange Sie diese ohnehin aufbewahren sollten, steht unter Kontoauszüge aufbewahren. Schwärzen Sie darin alle übrigen Bewegungen.
Nach der Absage: Löschung verlangen
Ist die Wohnung vergeben, entfällt der Zweck der Verarbeitung. Damit greift das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO. Fordern Sie es aktiv ein – formlos, schriftlich, mit Fristsetzung. Kommt keine Reaktion, hilft der Weg über den Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO: Wer zuerst offenlegen muss, was er gespeichert hat, löscht danach meist zügig.
Praktische Empfehlungen
- Nur die Stufe bedienen, in der Sie sind. Vor der Besichtigung genügen Name und Kontaktdaten.
- Unterlagen nicht per Mail streuen. Geben Sie Nachweise erst in der engeren Auswahl und möglichst nur zur Einsicht.
- Schwärzen. Auf Gehaltsabrechnungen sind Konfession, Steuermerkmale und Sozialversicherungsnummer nicht erforderlich.
- Dokumentieren. Notieren Sie, wem Sie wann welche Unterlagen gegeben haben – das ist die Grundlage für das spätere Löschverlangen.
- Bei unzulässigen Fragen ruhig bleiben. Eine Diskussion kostet die Wohnung; eine falsche Antwort auf eine unzulässige Frage kostet nichts.
Wenn Sie umgekehrt selbst kaufen wollen und die Wohnung gerade umgewandelt wird, lesen Sie Vorkaufsrecht des Mieters. Zur eigenen Bewertung durch Auskunfteien siehe SCHUFA-Score.
Häufige Fragen
Muss ich eine Selbstauskunft ausfüllen?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Praktisch entscheidet der Vermieter aber danach. Zulässig ist die Abfrage nur, soweit die Daten für vorvertragliche Maßnahmen erforderlich sind – das begrenzt sowohl den Umfang als auch den Zeitpunkt.
Welche Fragen sind unzulässig?
Alles, was für das Mietverhältnis nicht erforderlich ist: Familienstand und Heiratsabsichten, Kinderwunsch oder Schwangerschaft, Religion, Parteimitgliedschaft, Gesundheitszustand, Hobbys, sexuelle Orientierung und Vorstrafen ohne Bezug zum Mietverhältnis.
Darf ich unzulässige Fragen falsch beantworten?
Ja. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Vermieter aus einer unrichtigen Antwort auf eine unzulässige Frage nichts herleiten – weder eine Anfechtung noch eine Kündigung. Bei zulässigen Fragen ist das anders: Dort droht die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Wann darf der Vermieter Gehaltsnachweise verlangen?
Erst in der engeren Auswahl, nicht schon zur Besichtigung. Wer von allen Interessenten vorab Nachweise einsammelt, verarbeitet Daten von Personen, mit denen kein Vertrag zustande kommt – das ist nicht erforderlich.
Welche Bonitätsauskunft muss ich vorlegen?
Die eigens für Vermieter vorgesehene Fassung, die nur die dafür relevanten Merkmale enthält. Die vollständige Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO gehört nicht in die Hand des Vermieters – sie enthält deutlich mehr Informationen.
Was passiert mit meinen Unterlagen nach einer Absage?
Mit der Vergabe der Wohnung entfällt der Zweck der Verarbeitung; damit besteht ein Löschungsanspruch nach Artikel 17 DSGVO. Fordern Sie ihn schriftlich mit Frist ein – automatisch passiert in der Praxis selten etwas.
Quellen
- Artikel 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, Verordnung (EU) 2016/679 (abgerufen am 30.09.2026) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- § 31 BDSG – Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

