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Kreditwürdigkeitsprüfung: Was die Bank prüfen muss – und was passiert, wenn sie es nicht tut

Die gesetzliche Prüfpflicht nach § 505a BGB, die zulässigen Datenquellen und die Sanktion des § 505d BGB – mit Rechenbeispiel.

Kreditrechner

Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.

Bevor eine Bank einen Kredit an einen Verbraucher vergibt, muss sie dessen Kreditwürdigkeit prüfen. Das ist keine Kulanz, sondern eine gesetzliche Pflicht aus § 505a BGB – und sie hat eine Sanktion, die kaum ein Ratgeber erwähnt: Verstößt die Bank dagegen, sinkt der Zinssatz des Darlehens kraft Gesetzes auf den marktüblichen Satz, und der Kredit wird jederzeit fristlos kündbar.

Zwei Maßstäbe, ein Gesetz

§ 505a Abs. 1 BGB unterscheidet sauber zwischen den beiden Kreditarten:

Kreditart Gesetzlicher Maßstab Bedeutung
Allgemein-Verbraucherdarlehen (Raten-, Auto-, Onlinekredit) Es dürfen keine erheblichen Zweifel bestehen Schwächerer Maßstab – Restzweifel sind zulässig
Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Baufinanzierung) Es muss wahrscheinlich sein, dass der Vertrag bedient wird Strengerer Maßstab – positive Prognose nötig

Wird der Nettodarlehensbetrag später deutlich erhöht, muss die Prüfung auf aktualisierter Grundlage wiederholt werden (§ 505a Abs. 2 BGB). Genau deshalb fragt die Bank beim Aufstocken eines Kredits die Unterlagen noch einmal komplett ab.

Worauf die Bank die Prüfung stützen darf

§ 505b BGB regelt die Grundlagen – und unterscheidet erneut:

  • Ratenkredit: Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Auskunfteien. Eine SCHUFA-Abfrage ist damit zulässig, aber nicht in jedem Fall zwingend.
  • Baufinanzierung: Eine eingehende Prüfung auf Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben und sonstigen wirtschaftlichen Umständen. Die Bank muss die Angaben in angemessener Weise überprüfen, soweit erforderlich durch Einsicht in unabhängig nachprüfbare Unterlagen (§ 505b Abs. 3 BGB).

Ein Satz in § 505b Abs. 2 BGB ist für Käufer besonders wichtig: Die Prüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Immobilienwert den Darlehensbetrag übersteigt oder dass der Wert steigen wird. Wer hört, „die Immobilie trägt sich selbst“, sollte hellhörig werden – das ist gerade kein zulässiger Hauptgrund. Ausnahme: Das Darlehen dient dem Bau oder der Renovierung genau dieser Immobilie.

Bei Baufinanzierungen muss die Bank die Verfahren und Angaben, auf die sie sich stützt, zusätzlich festlegen, dokumentieren und die Dokumentation aufbewahren (§ 505b Abs. 4 BGB). Diese Dokumentation ist es, die im Streitfall den Ausschlag gibt.

Die Sanktion: § 505d BGB

Verstößt die Bank gegen die Prüfpflicht, greift § 505d Abs. 1 BGB automatisch. Der vereinbarte Zinssatz ermäßigt sich:

  • bei gebundenem Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz für Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe mit einer Laufzeit, die der Zinsbindung entspricht,
  • bei veränderlichem Sollzins auf den marktüblichen Satz, zu dem europäische Banken einander Dreimonatsgeld in Euro leihen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und jeder vereinbarten Zinsanpassung. Zusätzlich kann der Darlehensnehmer den Vertrag jederzeit fristlos kündigen – und zwar ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank muss von sich aus eine korrigierte Vertragsabschrift zur Verfügung stellen.

§ 505d Abs. 2 BGB geht noch weiter: Kann der Kunde seine Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllen, kann die Bank keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn der Grund dafür bei ordnungsgemäßer Prüfung zur Ablehnung hätte führen müssen. Verzugszinsen und Schadensersatz entfallen dann.

Rechenbeispiel

Baufinanzierung über 300.000 Euro, 3,80 Prozent gebundener Sollzins, 15 Jahre Zinsbindung. Angenommen, der marktübliche Pfandbriefsatz für diese Laufzeit lag bei Vertragsschluss bei 2,60 Prozent:

  • Zinsen im ersten Jahr nach Vertrag: 300.000 × 3,80 % = 11.400,00 Euro
  • Zinsen im ersten Jahr nach § 505d BGB: 300.000 × 2,60 % = 7.800,00 Euro
  • Differenz allein im ersten Jahr: 3.600,00 Euro

Über die gesamte Zinsbindung summiert sich das bei planmäßiger Tilgung auf einen fünfstelligen Betrag – zusätzlich zum Wegfall der Vorfälligkeitsentschädigung.

Wann die Sanktion nicht greift

§ 505d Abs. 3 BGB zieht die Grenze: Beruht der Mangel der Prüfung darauf, dass der Darlehensnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen unrichtig erteilt oder vorenthalten hat, entfällt die Zinsermäßigung. Wer Einkommen schönt oder laufende Kredite verschweigt, verliert den Schutz vollständig – und riskiert zusätzlich eine Anzeige wegen Kreditbetrugs.

Ebenfalls keine Sanktion gibt es, wenn der Vertrag bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte geschlossen werden dürfen. Es genügt also nicht, dass die Bank formal schlampig war – die Prüfung muss im Ergebnis falsch gewesen sein.

Sonderfall Anschluss- und Umschuldungsdarlehen

Bei Immobiliardarlehen, die ein bestehendes Darlehen zum selben Zweck ablösen oder eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs vermeiden sollen, ist eine erneute Prüfung nur bei deutlicher Erhöhung des Betrags nötig (§ 505a Abs. 3 BGB). Das erleichtert die Anschlussfinanzierung erheblich. Die Bank darf den neuen Vertrag aber nicht abschließen, wenn ihr bereits bekannt ist, dass der Kunde dauerhaft nicht zahlen kann.

Was Sie daraus mitnehmen

  • Eine Ablehnung ist oft nicht Willkür, sondern gesetzliche Pflicht: Bei erheblichen Zweifeln darf die Bank nicht vergeben.
  • Machen Sie im Antrag vollständige und richtige Angaben. Sie schaffen damit erst die Grundlage dafür, sich später auf § 505d BGB berufen zu können.
  • Prüfen Sie vor der Unterschrift selbst, ob die Rate dauerhaft tragbar ist – unser Rechner zur Kreditbelastung arbeitet mit derselben Haushaltslogik wie die Bank.
  • Gerät ein Kredit in Schieflage, lohnt der Blick in die Vertragsakte: Fehlt eine dokumentierte Kreditwürdigkeitsprüfung bei einer Baufinanzierung, ist das ein starkes Argument in jeder Verhandlung.

Welche Rolle der Score dabei spielen darf, hat der EuGH 2023 entschieden: SCHUFA-Urteil des EuGH.

Ab dem 20. November 2026 gilt der strengere Maßstab für alle Verbraucherkredite – mehr dazu in der neuen Verbraucherkreditrichtlinie.

Häufige Fragen

Muss die Bank immer eine SCHUFA-Auskunft einholen?

Nein. § 505b Abs. 1 BGB erlaubt bei Allgemein-Verbraucherdarlehen Auskünfte von Auskunfteien nur „erforderlichenfalls“. In der Praxis fragen die meisten Banken ab, verpflichtet sind sie dazu aber nicht in jedem Einzelfall.

Was passiert, wenn die Bank die Prüfung unterlassen hat?

Nach § 505d Abs. 1 BGB ermäßigt sich der gebundene Sollzins auf den marktüblichen Pfandbriefsatz der entsprechenden Laufzeit, ein veränderlicher Zins auf den Dreimonatssatz. Zusätzlich können Sie jederzeit fristlos kündigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

Darf die Bank die Baufinanzierung allein auf den Immobilienwert stützen?

Nein. § 505b Abs. 2 Satz 3 BGB verbietet es, die Prüfung hauptsächlich darauf zu stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt oder steigen wird. Ausnahme ist ein Darlehen für Bau oder Renovierung derselben Immobilie.

Gilt die Prüfpflicht auch bei einer Anschlussfinanzierung?

Bei Immobiliardarlehen, die ein bestehendes Darlehen zum selben Zweck fortführen oder eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs vermeiden, ist eine erneute Prüfung nur nötig, wenn der Nettodarlehensbetrag deutlich erhöht wird (§ 505a Abs. 3 BGB).

Verliere ich den Schutz, wenn ich Angaben vergessen habe?

Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 505d Abs. 3 BGB schließt die Rechtsfolgen aus, wenn der Darlehensnehmer Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.

Quellen

  1. § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 505b BGB – Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 505d BGB – Verstöße gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
Stefanie Michels

Autor:in

Stefanie Michels

Private Banking Finanzplanerin · Gelernte Bankkauffrau, Finanzplanerin

Als gelernte Bankkauffrau und Finanzplanerin im Private Banking verfüge ich über 12 Jahre Erfahrung im Finanzbereich. Bei kreditfrage.com bringe ich meine Praxiserfahrung ein, um komplexe Themen rund um Finanzplanung, Kredite und private…

Michael Müller

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Michael Müller

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Als Anwalt für Finanzrecht beschäftige ich mich seit 20 Jahren mit rechtlichen Fragestellungen rund um Finanzen, Kredite und Banken. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Erfahrung ein, um finanzrechtliche Themen verständlich aufzubereiten…

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