Kreditrechner
Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.
Am 20. November 2026 löst die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 die Richtlinie von 2008 ab. Für Verbraucher ist das die größte Änderung im Kreditrecht seit 2010 – und sie bringt nicht nur mehr Schutz, sondern an einer entscheidenden Stelle auch weniger.
Was neu unter die Richtlinie fällt
Der Anwendungsbereich wird deutlich ausgeweitet:
- Die Untergrenze von 200 Euro entfällt. Auch Kleinst- und Minikredite sind erfasst.
- Die Obergrenze steigt von 75.000 auf 100.000 Euro (Artikel 2 Abs. 2 Buchst. c). Darüber hinaus gilt sie sogar bei unbesicherten Krediten, wenn der Zweck die Renovierung einer Wohnimmobilie ist (Artikel 2 Abs. 3).
- „Jetzt kaufen, später zahlen“ wird reguliert. Ein Zahlungsaufschub bleibt nur ausgenommen, wenn ihn der Händler selbst ohne Beteiligung eines Dritten gewährt, er zins- und gebührenfrei ist und binnen 50 Tagen zu zahlen ist. Bei größeren Online-Händlern – also allen, die keine Kleinst-, kleinen oder mittleren Unternehmen sind – verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage. Wird ein Drittanbieter zwischengeschaltet, greift die Ausnahme überhaupt nicht.
Weiter ausgenommen bleiben Immobiliardarlehen, Leasingverträge ohne Erwerbsverpflichtung oder -option und Arbeitgeberdarlehen zu vergünstigten Konditionen.
Das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“
Die wichtigste Verschlechterung für Verbraucher steht in Artikel 26 Abs. 2: Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Pflichtinformationen nicht erhalten, endet die Widerrufsfrist in jedem Fall zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Bisher gilt diese absolute Grenze nach § 356b Abs. 2 Satz 4 BGB nur für Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Bei Raten- und Autokrediten läuft die Frist dagegen gar nicht erst an, solange eine Pflichtangabe fehlt – ohne jede zeitliche Obergrenze. Genau darauf beruhte der sogenannte Widerrufsjoker.
Beispiel: Ein Ratenkredit wird am 20. November 2026 geschlossen, eine Pflichtangabe fehlt. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens am 4. Dezember 2027 – und zwar unabhängig davon, ob die Angabe jemals nachgeholt wird.
Wer heute einen fehlerhaften Vertrag hat, sollte das nicht auf die lange Bank schieben. Wie die Prüfung funktioniert, steht unter Kredit widerrufen und für Fahrzeuge unter Autokredit widerrufen.
Bestandsschutz: Altverträge bleiben außen vor
Artikel 2 Abs. 2 Buchst. l nimmt alle Kreditverträge aus, die am 20. November 2026 bereits bestehen. Für sie gilt nach Artikel 47 bis zu ihrer Beendigung weiter die alte Richtlinie 2008/48/EG. Nur für unbefristete Verträge – etwa Rahmenkredite und Dispositionskredite – greifen einzelne neue Vorschriften sofort, unter anderem zur Zahlungsverzugspolitik und zur Überziehung.
Das heißt im Klartext: Das Datum des Vertragsschlusses entscheidet. Ein Vertrag vom 19. November 2026 lebt jahrelang unter altem Recht weiter.
Schärfere Kreditwürdigkeitsprüfung
Artikel 18 hebt den Maßstab an. Drei Punkte stechen heraus:
- Ein Maßstab für alle Kredite. Nach Absatz 6 darf der Kredit nur bereitgestellt werden, wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der Vertrag vertragsgemäß bedient wird. Bisher gilt dieser strengere Maßstab nach § 505a Abs. 1 BGB nur für Immobiliardarlehen; für Ratenkredite genügt, dass „keine erheblichen Zweifel“ bestehen. Details zur heutigen Rechtslage stehen unter Kreditwürdigkeitsprüfung.
- Soziale Netzwerke sind verboten. Artikel 18 Abs. 3 stellt ausdrücklich klar: „Soziale Netzwerke gelten für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als externe Quellen.“ Auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO – etwa Gesundheitsdaten – dürfen nicht einfließen.
- Dokumentationspflicht für jeden Kredit. Nach Absatz 4 muss der Kreditgeber die Verfahren festlegen, dokumentieren und die Unterlagen aufbewahren – bisher nur bei Immobiliardarlehen vorgeschrieben.
Bei einem gemeinsamen Antrag ist die gemeinsame Rückzahlungsfähigkeit zugrunde zu legen (Absatz 5). Und der Kreditgeber darf den Vertrag nachträglich nicht mit der Begründung widerrufen oder zum Nachteil des Verbrauchers ändern, die Prüfung sei fehlerhaft gewesen.
Zinsobergrenzen werden Pflicht
Artikel 31 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen einzuführen, die übermäßig hohe Sollzinssätze, effektive Jahreszinssätze oder Gesamtkosten verhindern – „wie etwa Obergrenzen“. Zusätzlich dürfen sie einzelne Gebühren verbieten oder beschränken. Bis zum 20. November 2026 müssen die Staaten der Kommission berichten, welche Maßnahmen sie ergriffen haben; bis November 2027 wird die Kommission sie veröffentlichen.
Deutschland kennt bisher keine gesetzliche Obergrenze, sondern nur die Rechtsprechung zum wucherähnlichen Geschäft – grob gesagt die Verdopplung des Marktzinses. Wie sich das ab Ende 2026 entwickelt, ist die offenste Frage der Umsetzung. Den Vergleichsmaßstab liefert der effektive Jahreszins.
Die Zeitschiene
| Datum | Was passiert |
|---|---|
| 18. Oktober 2023 | Richtlinie (EU) 2023/2225 verabschiedet |
| 20. November 2025 | Frist für Erlass und Veröffentlichung der nationalen Umsetzung (Artikel 48 Abs. 1) |
| 20. November 2026 | Die neuen Vorschriften sind anzuwenden; die Richtlinie 2008/48/EG wird aufgehoben |
| 20. November 2026 | Bericht der Mitgliedstaaten an die Kommission zu den Zinsmaßnahmen |
| 20. November 2027 | Kommission veröffentlicht die nationalen Maßnahmen |
Was Sie jetzt tun sollten
- Bestehende Verträge prüfen. Fehlt eine Pflichtangabe, ist das Widerrufsrecht nach heutigem Recht zeitlich unbegrenzt. Früher prüfen ist besser als später.
- Vertragsdatum beachten. Steht eine größere Finanzierung an, entscheidet der Abschlusstag darüber, welches Recht dauerhaft gilt.
- BNPL-Angebote neu bewerten. Ab November 2026 gelten dort vorvertragliche Informationspflichten, eine Kreditwürdigkeitsprüfung und ein Widerrufsrecht. Bis dahin bleibt der Ratenkauf weitgehend ungeregelt.
- Werbung kritisch lesen. Die Richtlinie verlangt von Kreditgebern und Vermittlern ehrliches, redliches, transparentes und professionelles Handeln bereits bei der Produktgestaltung und der Werbung (Artikel 32).
Für Kreditvermittler gelten dieselben Wohlverhaltensregeln wie für Banken – einschließlich der Pflicht, die vom Kunden erhaltenen Angaben korrekt an den Kreditgeber weiterzuleiten. Wer heute einen Kredit vergleicht, sollte sich diese Unterscheidung merken: Bis zum 19. November 2026 gilt altes Recht, ab dem 20. November neues.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die neue Verbraucherkreditrichtlinie?
Die Mitgliedstaaten mussten die Vorschriften bis zum 20. November 2025 erlassen und wenden sie ab dem 20. November 2026 an. Zum selben Datum wird die alte Richtlinie 2008/48/EG aufgehoben.
Gilt sie auch für meinen laufenden Kredit?
Grundsätzlich nein. Artikel 2 Abs. 2 Buchst. l nimmt alle Verträge aus, die am 20. November 2026 bereits bestehen; für sie gilt bis zur Beendigung weiter altes Recht. Nur für unbefristete Verträge wie Rahmen- und Dispokredite greifen einzelne neue Vorschriften sofort.
Fällt „Jetzt kaufen, später zahlen“ darunter?
In den meisten Fällen ja. Ausgenommen bleibt nur ein Zahlungsaufschub, den der Händler selbst ohne Drittanbieter gewährt, der zins- und gebührenfrei ist und binnen 50 Tagen zu zahlen ist – bei großen Onlinehändlern binnen 14 Tagen.
Endet das ewige Widerrufsrecht?
Ja, für Verträge ab dem 20. November 2026. Nach Artikel 26 Abs. 2 endet die Widerrufsfrist in jedem Fall zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, auch wenn Pflichtangaben fehlen. Bisher gibt es diese Grenze nur bei Immobiliardarlehen.
Darf die Bank meine Social-Media-Profile auswerten?
Nein. Artikel 18 Abs. 3 stellt ausdrücklich klar, dass soziale Netzwerke nicht als externe Quellen für die Kreditwürdigkeitsprüfung gelten. Auch besondere Datenkategorien nach Artikel 9 DSGVO dürfen nicht einbezogen werden.
Kommt eine gesetzliche Zinsobergrenze?
Artikel 31 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen gegen übermäßig hohe Zinsen und Kosten einzuführen, „wie etwa Obergrenzen“. Welche Form Deutschland wählt, ist die offenste Frage der Umsetzung; bis zum 20. November 2026 muss dazu an die Kommission berichtet werden.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge vom 18. Oktober 2023 (abgerufen am 30.09.2026) – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
- § 356b BGB – Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 505a BGB – Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (abgerufen am 30.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

