Der Schuldenbereinigungsplan ist der Versuch, Schulden ohne Insolvenzverfahren zu regeln – und zugleich die Pflichtstation davor. Ohne einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch nimmt das Insolvenzgericht den Antrag eines Verbrauchers gar nicht erst an.
Stufe 1: der außergerichtliche Plan
§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung auf Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht wurde. Der Plan selbst und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind beizufügen. Welche Stellen als geeignet gelten, bestimmen die Bundesländer – in der Praxis sind das die anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater.
Ein wichtiges Werkzeug steht in § 305 Abs. 2 InsO: Auf Ihre Aufforderung sind die Gläubiger verpflichtet, Ihnen auf ihre eigenen Kosten eine schriftliche Forderungsaufstellung zu erteilen – aufgegliedert in Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Die Aufforderung muss einen Hinweis auf den bereits gestellten oder beabsichtigten Insolvenzantrag enthalten. Damit bekommen Sie erstmals belastbare Zahlen statt Inkassoschreiben mit unklaren Positionen.
In den Plan gehört nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO alles, was zu einer angemessenen Schuldenbereinigung führen kann – und ausdrücklich die Angabe, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten berührt werden sollen.
Stufe 2: das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren
Scheitert die außergerichtliche Einigung, ruht das Eröffnungsverfahren bis zur Entscheidung über den Plan – in der Regel höchstens drei Monate (§ 306 Abs. 1 InsO). Das Gericht stellt den Plan den Gläubigern zu und setzt eine Notfrist von einem Monat zur Stellungnahme (§ 307 Abs. 1 InsO).
Jetzt kommen zwei Regeln, die den Plan für Schuldner stark machen:
- Schweigen gilt als Zustimmung. Geht innerhalb der Monatsfrist keine Stellungnahme ein, gilt das als Einverständnis mit dem Plan (§ 307 Abs. 2 InsO). Auf diese Folge muss das Gericht in der Aufforderung hinweisen.
- Nicht gemeldete Forderungen erlöschen. Hat ein Gläubiger seine Angaben im Forderungsverzeichnis trotz Zustellung nicht fristgerecht ergänzt, erlischt die Forderung insoweit (§ 308 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Erheben einzelne Gläubiger Einwendungen, kann das Gericht diese auf Antrag durch eine Zustimmung ersetzen – aber nur bei doppelter Mehrheit nach § 309 Abs. 1 InsO: Mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger muss zugestimmt haben, und die Summe ihrer Ansprüche muss mehr als die Hälfte der Gesamtsumme ausmachen. Die Ersetzung scheidet aus, wenn der widersprechende Gläubiger unangemessen beteiligt oder wirtschaftlich schlechter gestellt würde als im Insolvenzverfahren.
Wird der Plan angenommen, hat er die Wirkung eines Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – also die eines Vollstreckungstitels. Die Anträge auf Eröffnung und Restschuldbefreiung gelten damit als zurückgenommen (§ 308 Abs. 2 InsO).
Rechenbeispiel: ein Quotenplan
Gesamtschulden 38.000 Euro bei sechs Gläubigern. Das pfändbare Einkommen beträgt 180 Euro im Monat, angeboten wird eine Laufzeit von 36 Monaten:
- Verteilungsmasse: 180 × 36 = 6.480,00 Euro
- Quote: 6.480 ÷ 38.000 = 17,05 Prozent
- Ein Gläubiger mit 12.000 Euro Forderung erhält: 2.046,32 Euro
- Ein Gläubiger mit 1.500 Euro Forderung erhält: 255,79 Euro
Stimmen vier der sechs Gläubiger zu und entfallen auf sie 26.000 Euro der Forderungen, liegen beide Mehrheiten vor: vier von sechs Köpfen und 68,42 Prozent der Summe. Die Einwendungen der übrigen beiden können dann ersetzt werden.
Zum Vergleich: In der Privatinsolvenz fließt derselbe pfändbare Betrag über 36 Monate an den Treuhänder, davon gehen aber noch die Verfahrenskosten ab. Ein Plan, der den Gläubigern mehr bietet als das Verfahren, hat deshalb reelle Chancen – und genau darauf zielt § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO ab.
Wann sich der Plan lohnt – und wann nicht
| Situation | Einschätzung |
|---|---|
| Wenige Gläubiger, stabiles Einkommen | Gute Chance, oft schon außergerichtlich |
| Ein Gläubiger hält mehr als die Hälfte der Summe | Ohne dessen Zustimmung ist § 309 InsO blockiert |
| Dritter zahlt einen Einmalbetrag | Starkes Argument – Gläubiger bekommen sofort mehr als im Verfahren |
| Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung | Bleiben auch nach Restschuldbefreiung bestehen – der Plan kann sie dagegen mitregeln |
| Kein pfändbares Einkommen, kein Vermögen | Nullplan chancenlos; direkt in die Privatinsolvenz |
Ein Punkt wird oft übersehen: Solange der Plan läuft, bleiben Ihre Konten normal nutzbar. Sobald jedoch ein Gläubiger vollstreckt, brauchen Sie sofort ein P-Konto, um den Grundfreibetrag zu sichern. Erhalten Sie während der Verhandlungen Post vom Gerichtsvollzieher, legen Sie den laufenden Einigungsversuch vor – er hemmt die Vollstreckung zwar nicht automatisch, führt aber häufig zu einer Stundung.
Beachten Sie schließlich § 212 BGB: Jede Teilzahlung auf eine Forderung setzt deren Verjährung neu in Gang. Zahlen Sie deshalb erst, wenn der Plan steht – nicht während Sie noch verhandeln.
Steuerforderungen lassen sich mitregeln – die Besonderheiten erklärt Steuerschulden.
Scheitert der Plan, führt der Weg über das Verfahren zur Restschuldbefreiung.
Häufige Fragen
Brauche ich zwingend eine Schuldnerberatung?
Für den Insolvenzantrag ja. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlangt eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch. Welche Stellen geeignet sind, bestimmen die Bundesländer; auch Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater kommen in Betracht.
Was passiert, wenn ein Gläubiger nicht antwortet?
Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren gilt Schweigen innerhalb der Notfrist von einem Monat als Einverständnis mit dem Plan (§ 307 Abs. 2 InsO). Darauf muss das Gericht in der Aufforderung ausdrücklich hinweisen.
Kann ein einzelner Gläubiger den Plan kippen?
Nur, wenn ihm mehr als die Hälfte der Forderungssumme zusteht oder er unangemessen beteiligt beziehungsweise wirtschaftlich schlechter gestellt würde als im Insolvenzverfahren. Sonst kann das Gericht seine Einwendungen nach § 309 InsO durch eine Zustimmung ersetzen.
Was ist mit Forderungen, die niemand angemeldet hat?
Grundsätzlich können Gläubiger Erfüllung verlangen, wenn ihre Forderung nicht im Plan enthalten war. Hat der Gläubiger seine Angaben aber trotz Zustellung des Plans nicht fristgerecht ergänzt, erlischt die Forderung insoweit (§ 308 Abs. 3 Satz 2 InsO).
Wie lange dauert das Verfahren?
Das Eröffnungsverfahren ruht bis zur Entscheidung über den Plan, und dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten (§ 306 Abs. 1 InsO). Der außergerichtliche Versuch davor dauert je nach Zahl der Gläubiger meist zwei bis vier Monate.
Ist der angenommene Plan bindend?
Ja. Er hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und ist damit ein Vollstreckungstitel – für beide Seiten. Halten Sie die Raten nicht ein, können Gläubiger daraus unmittelbar vollstrecken.
Quellen
- § 305 InsO – Eröffnungsantrag des Schuldners (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 307 InsO – Zustellung an die Gläubiger (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 308 InsO – Annahme des Schuldenbereinigungsplans (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz
- § 309 InsO – Ersetzung der Zustimmung (abgerufen am 29.09.2026) – Bundesministerium der Justiz

