Zum Inhalt springen

Stundung beim Finanzamt: Wie § 222 AO die Hälfte der Kosten spart

0,5 statt 1 Prozent pro Monat: Was eine Steuerstundung voraussetzt, was sie kostet und warum Lohnsteuer davon ausgenommen ist. Mit Rechenbeispiel.

Kreditrechner

Beispielrechnung ohne Gewähr. Tatsächliche Konditionen hängen von Bonität, Anbieter und Laufzeit ab.

Die Steuernachzahlung ist fällig, das Konto gibt sie nicht her. Wer jetzt einfach nicht zahlt, zahlt am Ende doppelt so viel wie derjenige, der vorher einen Antrag stellt. Der Unterschied liegt in zwei Vorschriften: § 238 AO und § 240 AO.

Stundung statt Säumnis: der Zinsvergleich

Stundung (§ 222 AO) Einfach nicht zahlen
Rechtsfolge Fälligkeit wird hinausgeschoben Säumnis ab dem Fälligkeitstag
Satz 0,5 % je vollem Monat (§ 238 Abs. 1 AO) 1 % je angefangenem Monat (§ 240 Abs. 1 AO)
auf das Jahr 6 % 12 %
Bemessung auf 50 Euro abgerundeter Betrag auf 50 Euro abgerundeter Betrag
Vollstreckung ausgeschlossen, solange gestundet ist jederzeit möglich
Erlass möglich? ja, bei Unbilligkeit (§ 234 Abs. 2 AO) nur ausnahmsweise

Eine Schonfrist gibt es nur für drei Tage: Nach § 240 Abs. 3 AO wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen kein Zuschlag erhoben – nicht aber bei Barzahlung oder Scheck.

Die beiden Voraussetzungen des § 222 AO

Die Finanzbehörde kann stunden, wenn kumulativ

  1. die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde – sachlich (die Belastung trifft Sie härter, als das Gesetz es vorsieht) oder persönlich (die sofortige Zahlung gefährdet Ihre wirtschaftliche Existenz), und
  2. der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint – Sie müssen also plausibel machen, dass Sie später zahlen können.

Der zweite Punkt ist der, an dem die meisten Anträge scheitern. Wer keine Zahlenbasis liefert, bekommt eine Ablehnung – nicht wegen fehlender Härte, sondern wegen fehlender Perspektive. Eine belastbare Liquiditätsplanung ist deshalb die eigentliche Anlage des Antrags.

Zwei weitere Sätze der Vorschrift werden gern übersehen: Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Und sie ist ausgeschlossen, soweit ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners abzuführen hat. Praktisch heißt das: Lohnsteuer lässt sich nicht stunden, ebenso wenig einbehaltene Abzugsbeträge. Bei der Umsatzsteuer ist eine Stundung zwar nicht generell gesperrt, die Finanzämter sind dort aber besonders zurückhaltend.

Rechenbeispiel: 18.000 Euro in zehn Raten

Eine Einkommensteuernachzahlung von 18.000,00 Euro wird in zehn Monatsraten zu 1.800,00 Euro gestundet. Die Zinsen fallen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat auf den jeweils noch gestundeten, auf 50 Euro abgerundeten Betrag an.

Monat gestundeter Restbetrag Zinsen 0,5 %
1 18.000,00 Euro 90,00 Euro
2 16.200,00 Euro 81,00 Euro
5 10.800,00 Euro 54,00 Euro
10 1.800,00 Euro 9,00 Euro
Summe Stundungszinsen 495,00 Euro

Das sind 2,75 Prozent der Steuerschuld. Wer dieselben zehn Monate ohne Antrag verstreichen lässt, zahlt Säumniszuschläge von 990,00 Euro – exakt das Doppelte – und hat zusätzlich die Vollstreckung am Hals. Die Differenz von 495,00 Euro ist der Preis dafür, keinen zweiseitigen Antrag geschrieben zu haben.

Zum Vergleich: Ein Kontokorrentkredit liegt häufig über den 6 Prozent der Stundung, ein Betriebsmittelkredit darunter. Rechnen Sie beides gegeneinander, bevor Sie sich für einen Weg entscheiden – eine Stundung ist kein kostenloser Kredit, aber oft der günstigere. Stellen Sie die Belastungen mit dem Zinsrechner nebeneinander, bevor Sie sich entscheiden.

Was in den Antrag gehört

  1. Steuernummer, Steuerart, Betrag und Fälligkeitstag genau bezeichnen – ein pauschaler Antrag „für alle Rückstände“ wird abgelehnt.
  2. Konkreter Tilgungsplan mit Raten und Terminen. Zwölf Monate sind die übliche Obergrenze, längere Zeiträume brauchen eine besonders gute Begründung.
  3. Begründung der erheblichen Härte: Forderungsausfall, Auftragseinbruch, Krankheit, unerwartete Nachzahlung aus einer Betriebsprüfung – mit Belegen.
  4. Nachweis, dass der Anspruch nicht gefährdet ist: Liquiditätsplan, Auftragsbestand, offene Forderungen, betriebswirtschaftliche Auswertung.
  5. Angebot einer Sicherheit, wenn vorhanden – Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Grundschuld. Das Gesetz sieht sie als Regelfall vor; wer von sich aus etwas anbietet, erhöht die Chancen deutlich.
  6. Früh stellen, am besten vor Fälligkeit. Nach Eintritt der Säumnis entstandene Zuschläge fallen durch eine spätere Stundung nicht weg.

Ein abgelehnter Antrag ist ein Verwaltungsakt – dagegen ist der Einspruch nach § 347 AO binnen eines Monats möglich, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Die drei anderen Werkzeuge der Abgabenordnung

Die Stundung ist nicht das einzige Instrument – und oft nicht das passende:

Instrument Norm Wirkung wann sinnvoll
Stundung § 222 AO Fälligkeit verschiebt sich, 6 % Zinsen vorübergehender Engpass, Zahlung absehbar
Erlass § 227 AO Anspruch entfällt ganz oder teilweise Einziehung nach Lage des Falls unbillig
Vollstreckungsaufschub § 258 AO Vollstreckung wird einstweilen eingestellt Stundung abgelehnt, Vollstreckung unbillig
Zinsverzicht § 234 Abs. 2 AO Stundungszinsen entfallen Erhebung wäre im Einzelfall unbillig

Besonders der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO wird unterschätzt: Er setzt keine „nicht gefährdete“ Forderung voraus, sondern nur die Unbilligkeit der Vollstreckung im Einzelfall. Wo die Stundung an der zweiten Hürde scheitert, ist er häufig der realistische Weg – allerdings ohne die zinsliche Besserstellung: Säumniszuschläge laufen weiter.

Und noch ein Detail aus § 234 Abs. 3 AO: Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind auf die Stundungszinsen anzurechnen. Prüfen Sie den Bescheid darauf – eine Doppelverzinsung desselben Zeitraums ist nicht zulässig.

Wann es nicht mehr um Stundung geht

Die Stundung ist ein Liquiditäts-, kein Sanierungsinstrument. Drei Signale sprechen dagegen:

  • Die Raten sind nur zu halten, wenn nichts dazwischenkommt. Dann wird aus einer Stundung eine Kette von Folgeanträgen, und jeder abgelehnte beschleunigt die Vollstreckung.
  • Es sind mehrere Gläubiger betroffen. Wer das Finanzamt bedient und Lieferanten vertröstet, verschiebt nur die Reihenfolge – dazu Zahlungsverzug bei Rechnungen.
  • Die Zahlungsunfähigkeit ist bereits eingetreten. Bei haftungsbeschränkten Gesellschaften läuft dann die Frist aus § 15a InsO, und die persönliche Haftung der Geschäftsführung steht im Raum.

Bei privaten Steuerschulden gelten dieselben Vorschriften; was in der Insolvenz mit ihnen passiert, steht unter Steuerschulden. Für Unternehmen lohnt vor dem Antrag ein Blick auf die Alternativen: Factoring schafft sofort Liquidität, und ein vorbereitetes Bankgespräch führt oft schneller zum Ziel als ein zweiter Stundungsantrag.

Wie die Gewerbesteuerlast überhaupt zustande kommt, zeigt Gewerbesteuer und Finanzierungskosten.

Vor der Stundung steht oft die einfachere Lösung: Dauerfristverlängerung.

Eine gewährte Stundung ist keine Pflichtverletzung – warum das zählt, zeigt Geschäftsführerhaftung für Steuern.

Bevor Sie stunden lassen: Prüfen Sie, ob ein Verlustrücktrag die Steuer des Vorjahres mindert.

Besser als jede Stundung ist es, die Steuer gar nicht erst vorzufinanzieren: Istversteuerung.

Häufige Fragen

Was kostet eine Stundung beim Finanzamt?

0,5 Prozent je vollem Monat auf den gestundeten, auf 50 Euro abgerundeten Betrag – also 6 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1 AO). Bei 18.000 Euro in zehn Monatsraten sind das 495,00 Euro.

Was passiert, wenn ich einfach nicht zahle?

Dann entsteht nach § 240 Abs. 1 AO ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat – doppelt so viel wie die Stundungszinsen –, und das Finanzamt kann vollstrecken. Im Beispiel wären es 990,00 Euro statt 495,00 Euro.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Zwei: Die Einziehung bei Fälligkeit muss eine erhebliche Härte bedeuten, und der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen. An der zweiten Voraussetzung scheitern die meisten Anträge – sie verlangt einen belastbaren Liquiditätsplan.

Kann ich Lohnsteuer stunden lassen?

Nein. § 222 Satz 3 AO schließt die Stundung aus, soweit ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen hat. Das trifft die Lohnsteuer unmittelbar; bei der Umsatzsteuer sind die Finanzämter zumindest sehr zurückhaltend.

Muss ich eine Sicherheit stellen?

Das Gesetz sieht es als Regelfall vor: Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Wer von sich aus eine Bürgschaft, eine Sicherungsübereignung oder eine Grundschuld anbietet, erhöht die Chancen deutlich.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt; dagegen ist binnen eines Monats der Einspruch nach § 347 AO möglich, sinnvollerweise verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Parallel kommt der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO in Betracht, der keine ungefährdete Forderung voraussetzt.

Kann das Finanzamt auf die Stundungszinsen verzichten?

Ja. Nach § 234 Abs. 2 AO kann ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Außerdem sind nach Abs. 3 Zinsen nach § 233a AO für denselben Zeitraum anzurechnen.

Quellen

  1. § 222 AO – Stundung (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  2. § 234 AO – Stundungszinsen (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  3. § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  4. § 240 AO – Säumniszuschläge (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
  5. § 258 AO – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (abgerufen am 05.10.2026) – Bundesministerium der Justiz
Oliver Franke

Autor:in

Oliver Franke

Berater private Finanzierung · Gelernter Bankkaufmann, Finanzierungsberater

Als gelernter Bankkaufmann und Finanzierungsberater mit 17 Jahren Erfahrung beschäftige ich mich intensiv mit privaten Finanzierungen und Krediten. Bei kreditfrage.com bringe ich mein Fachwissen ein, um Finanzierungsangebote, Konditionen und Kosten für Verbraucher…

Michael Müller

Fachlich geprüft von

Michael Müller

Anwalt für Finanzrecht · Rechtsanwalt

Als Anwalt für Finanzrecht beschäftige ich mich seit 20 Jahren mit rechtlichen Fragestellungen rund um Finanzen, Kredite und Banken. Bei kreditfrage.com bringe ich meine juristische Erfahrung ein, um finanzrechtliche Themen verständlich aufzubereiten…

Alle Inhalte entstehen nach unseren redaktionellen Richtlinien und werden vor Veröffentlichung fachlich geprüft.